Wissentliche Beteiligung an einer Vertragsverletzung kann im Sinne des § 1301 ABGB einen Dritten schadenersatzpflichtig machen, auch wenn keine Arglist erweislich ist. (SZ 31/87)
…zu bejahen. Zu Recht wird vom Kläger daher eine Schadenersatzpflicht des Beklagten als an einer Vertragsverletzung seiner Ehefrau iSd § 1301 ABGB Beteiligter (RIS-Justiz RS0022817; vgl auch RIS-Justiz RS0025920) reklamiert. Insofern ist die vom Berufungsgericht erkannte Parallele zur Judikatur zum Doppelverkauf, wonach der geschädigte Erstkäufer bei der Doppel-(oder…
…sei mangels Vertragsverhältnisses zur L***** AG nicht ersichtlich, steht die Möglichkeit deliktischer Haftung nach §§ 874 oder 1301 ABGB (vgl RIS Justiz RS0016298, RS0022817, RS0014809) entgegen . Wenngleich das Gebot der anwaltlichen Verschwiegenheit (§ 9 Abs 2 RAO) zu den grundlegenden Pflichten des Anwaltsberufs zählt und Ausnahmen von…
…und beruft sich auf den wissentlichen Eingriff des Beklagten in ein fremdes Forderungsrecht. Wissentliche Beteiligung an einer Vertragsverletzung kann zwar nach der Judikatur (RIS Justiz RS0022817) Schadenersatzpflichten eines Dritten auslösen, auch wenn dieser nicht arglistig gehandelt hat. Die Klägerin, die entgegen ihrer in der Revision vertretenen Meinung die Voraussetzungen für die…
…zu erblicken, sodass der Sechstbeklagte für die daraus erwachsenen Schäden aus dem Titel des Schadenersatzes deliktisch haftet (SZ 55/170; SZ 66/141; RIS-Justiz RS0022817; RS0025920). Die erstbeklagte Gesellschaft muss sich das Handeln des Sechstbeklagten als jenes ihres Geschäftsführers zurechnen lassen. Zusammenfassend haben die erstbeklagte Gesellschaft, der Dritt- und Viertbeklagte…
…was die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen unumgänglich macht. Sollten die Vorinstanzen dazu nur Negativfeststellungen treffen können, träfe die Beweislast den Kläger (RIS Justiz RS0022852 [T1]; RS0022817 [T10]). 3. Die Kostenentscheidung gründet sich betreffend die Revision der klagenden Partei auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagten haben…
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