Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Mag a .Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , geboren am **, em. Rechtsanwältin, **, gegen die beklagte Partei Mag. B*, Rechtsanwalt, **, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der C* (Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, **), wegen Wiederaufnahme des Verfahrens D* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (Streitwert EUR 153.720,96), über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 1. August 2025, **-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
begründung:
Im Verfahren D* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (in der Folge Ausgangsverfahren) begehrte der hier Beklagte (und dortige Kläger) von der hier Wiederaufnahmsklägerin (und dortigen Zweitbeklagten) EUR 153.720,96 samt Zinsen mit der Begründung, die Wiederaufnahmsklägerin habe durch wiederholt gesetzwidriges Einschreiten nicht nur gegen standesrechtliche Pflichten verstoßen, sondern an den Handlungen des dort Erstbeklagten und der Schuldnerin, die trotz Insolvenzbeschlag sämtliche Bareinnahmen aus dem schuldnerischen Unternehmensbetrieb seit Insolvenzeröffnung nicht an den Kläger weitergeleitet hätten, vorsätzlich mitgewirkt. Bei pflichtgemäßer Vertretung hätte sie die Schuldnerin und den dort Erstbeklagten darüber aufklären müssen, dass die Vorenthaltung von Teilen der Insolvenzmasse unrechtmäßig sei.
Mit Urteil vom 2. Jänner 2025 sprach das Erstgericht dem Kläger EUR 100.000,00 samt Zinsen zu und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 53.720,96 samt Zinsen ab. Es traf unter anderem folgende Feststellungen:
„Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 wurde über das Vermögen der C* das Konkursverfahren eröffnet. Gegen diesen Beschluss erhob die Schuldnerin Rekurs, dem mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 20. Dezember 2021 nicht Folge gegeben wurde.
Der Kläger versuchte nach Übernahme der Masseverwaltung im Februar 2021 Kontakt mit der Zweitbeklagten als damalige Schuldnervertreterin aufzunehmen. Die Zweitbeklagte erklärte ihm, die Insolvenz sei nicht rechtmäßig eröffnet und es werde alles bekämpft und bestritten. Mit E-Mail vom 10. Februar 2021 wies der Kläger die Zweitbeklagte darauf hin, dass der Rekurs gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung entfalte und die Insolvenzwirkungen bereits eingetreten seien, woraus folge, dass das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen der Verfügung der Schuldnerin entzogen sei. Wiederholt wies die Zweitbeklagte auf die Rechtswidrigkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hin und warf dem Kläger vor, ohne Rechtsgrundlage zu agieren und die Schuldnerin zu schädigen. Diese verweigerte den Kontakt zum Kläger, weil ihr die Zweitbeklagte gesagt hatte, dass sie mit jedem Treffen mit dem Masseverwalter der (von ihr nicht gewollten) Insolvenz zustimmen würde. Der Erstbeklagte trat mit einer allgemeinen unbeschränkten Vertretungsvollmacht der Schuldnerin, seiner Lebensgefährtin, für diese auch nach Insolvenzeröffnung auf.
Die Schuldnerin traf mit dem Erstbeklagten gemeinsam die Entscheidung, den Betrieb trotz Insolvenzeröffnung „weiterzuführen“. Die Zweitbeklagte klärte den Erstbeklagten und die Schuldnerin nicht über den Insolvenzbeschlag auf und bestärkte sie maßgeblich in der Ansicht der Unwirksamkeit des Insolvenzverfahren und der Rechtswidrigkeit der Handlungen des Klägers. Sie wusste und nahm es billigend in Kauf, dass die Schuldnerin und der Erstbeklagte die Ölmühle ohne Einbeziehung des Klägers weiter betrieben, ihm Einnahmen aus dem Betrieb vorenthielten und dadurch die Masse bzw. die Insolvenzgläubiger schädigten. Die Zweitbeklagte setzte nicht bloß Vorgaben der Schuldnerin oder des Erstbeklagten um.
Zwischen März 2021 und Jänner 2022 erzielte der Betrieb der Schuldnerin Bareinnahmen von gesamt EUR 263.820,96. Der Kläger erfuhr davon erstmals im Februar 2022 durch Übermittlung der Registrierkassenauszüge. Ihm wurden weder die Bareinnahmen weitergeleitet noch wurde ihm mitgeteilt, was mit diesen passierte.
Von diesen Bareinnahmen zahlte die Schuldnerin an ihre Mitarbeiter Nettolöhne in Höhe von EUR 93.600,00. Kürbiskerne wurde von der Schuldnerin einmal im Jahr im Herbst von Bauern aus der Umgebung angeschafft. Im November 2021 kaufte die Schuldnerin 22.251 kg Kürbiskerne um insgesamt EUR 91.229,10, wobei sie diese in bar bezahlte. Im November 2022 kaufte sie 16.435 kg Kürbiskerne um insgesamt EUR 67.383,50, die sie ebenfalls in bar bezahlte. Zur Bezahlung der Kerne verwendeten die Schuldnerin und der Erstbeklagte auch die streitgegenständlichen Bareinnahmen, es kann aber nicht festgestellt werden, in welchem betragsmäßigen Umfang diese für den Kauf von Kürbiskernen verwendet wurden und was mit dem ziffernmäßig nicht feststellbaren Rest derselben konkret geschah.
Am 18. Jänner 2021 gab die Schuldnerin in ihrer Vermögensübersicht im SE-Verfahren bekannt, über Aktiva von EUR 10,415.650,68 (Liegenschaft EZ **, KG **; Geschäftseinrichtung, Maschinen, Fahrzeuge; Warenlager; Außenstände; Wert der Marke) sowie über Passiva von EUR 1,184.422,79 (Bankverbindlichkeiten, GKK, gerichtsanhängige Streitfälle) zu verfügen, sodass eine Überschuldung nicht gegeben sei. Dem schloss die Schuldnerin ein Bewertungsgutachten von Ing. E* aus dem Jahr 2018 mit einem Verkehrswert der Liegenschaft von EUR 3,000.000,00 und eine Übersicht zum Lagerstand per 31. Juli 2020 an. Der konkrete Lagerstand an Kürbiskernen und Kürbiskernöl zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (6. Februar 2021) lässt sich nicht feststellen, er war aber nicht Null.
Im Verfahren ** des Bezirksgerichts Feldbach bewertete der dort beigezogene Gerichtssachverständige Dr. F* die Liegenschaft zum Bewertungsstichtag 15. Dezember 2022 und 26. Jänner 2023 bei Aufrechterhaltung der Rechte und Lasten mit einem Verkehrswert von EUR 1,490.000,00 und ohne Berücksichtigung derselben mit EUR 1,571.000.00. Im Warenlager befanden sich zu diesem Zeitpunkt 57.270 kg Kürbiskerne und insgesamt 21.070 l Kernöl.
Im März 2023 wurden im Insolvenzverfahren 37.930 kg Kürbiskernen und insgesamt 19.494 l Kernöl sichergestellt. Es verblieb im Betrieb der Schuldnerin nach der Sicherstellung nur eine vernachlässigbar kleine, nicht feststellbare Menge an Kürbiskernen.
Mit Kaufvertrag aus Juni/Juli 2023 kaufte die G* GmbH vom Kläger die Liegenschaft EZ ** KG ** samt Zubehör (Maschinen), 37 Tonnen Kürbiskerne und 20.000 Liter Kürbiskernöl um gesamt EUR 1,466.000,00, wobei EUR 1,098.650,00 auf die Liegenschaft, EUR 217.350,00 auf das Zubehör und EUR 150.000,00 brutto auf die Kürbiskerne/Öl entfielen. Ein anderes Kaufanbot lag dem Kläger weder für die Liegenschaft noch für die Kürbiskerne und das Kürbiskernöl vor.
Der konkrete Schaden für die Insolvenzmasse dadurch, dass Bareinnahmen aus dem Betrieb der Schuldnerin aus März 2021 bis inklusive Jänner 2022 von der Schuldnerin und dem Erstbeklagten nicht dem Kläger als Masseverwalter überlassen wurden, sondern zum Teil für den Kauf von Kürbiskernen samt anschließender Pressung und zum Teil auf nicht feststellbare Weise verwendet/verbraucht wurden, lässt sich nicht beziffern“.
Das Erstgericht folgerte rechtlich, bei § 2 Abs 2 IO handle es sich um ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 Satz 2 zweiter Fall ABGB, weil die Norm eine allen Gläubigern im Endeffekt zum Nachteil gereichende Schädigung (Verringerung) der Insolvenzmasse verhindern soll. Indem der Erstbeklagte und die Schuldnerin gemeinsam beschlossen hätten, den Betrieb weiterzuführen und Bareinnahmen nicht an den Masseverwalter herauszugeben, hätten sie jedenfalls als Mittäter im Sinn des § 1301 ABGB gegen § 2 Abs 2 IO verstoßen. Die Zweitbeklagte habe vorsätzlich und damit haftungsbegründend an diesem Verstoß teilgenommen, weil sie den Erstbeklagten und die Schuldnerin bewusst in ihrem Vorgehen bestärkt habe, obwohl sie als damalige Rechtsanwältin über den Insolvenzbeschlag aufzuklären gehabt hätte. Der Schaden der Insolvenzmasse ließe sich nicht konkret beziffern; gemäß § 273 Abs 1 ZPO sei ein Zuspruch von EUR 100.000,00 als Schadenersatz dafür, dass dem Kläger Bareinnahmen in Höhe von gesamt EUR 263.820,96 nicht weitergeleitet worden waren, gerechtfertigt.
Mit Urteil vom 22. Mai 2025, 2 R 50/25b, gab das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht den Berufungen der beklagten Parteien nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 16. September 2025 die außerordentliche Revision des Erstbeklagten mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.
Mit ihrer am 30. Juli 2025 eingelangten Klage strebt die Klägerin die Wiederaufnahme des Ausgangsverfahrens an und brachte zusammengefasst vor: Der hier Beklagte habe gefälschte oder verfälschte Urkunden verwendet, weil er den Kaufvertrag mit der G* GmbH über die schuldnerische Liegenschaft EZ ** GB ** samt Zubehör bereits im Juni 2022 (statt Juni 2023) unterschrieben habe. Damit habe er Grundbuchseintragungen vorgenommen, die Richterin des Konkursgerichts in die Irre geführt und eine (konkursgerichtliche) Genehmigung herausgelockt. Weiters habe er im Zuge seiner Einvernahme im Ausgangsverfahren am 13. November 2024 eine Falschaussage zum Datum dieses Kaufvertrags getätigt. Sie habe erst jetzt erkannt, „ dass man C* und H* mit dem Kaufvertrag täuschen und es so darstellen habe wollen, dass der Kaufvertrag grundverkehrsbehördlich genehmigt sei.“ Die Richterin des Konkursgerichts habe eine – nicht näher konkretisierte – Anzeige gegen Mag. B* erstattet.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage mit der Begründung zurück, die von der Klägerin behauptete Unterschrift des Kaufvertrags mit der G* GmbH durch Mag. B* bereits im Juni 2022 stelle schon in abstracto keinen Wiederaufnahmsgrund dar. Betreffend der Falschaussage beziehe sie sich nicht auf eine (unter Eid abgelegte) Parteienaussage, sondern bloß auf ein Vorbringen in der Tagsatzung vom 13. November 2024. Im Übrigen sei der Kaufvertrag für das Ausgangsverfahren nicht relevant; selbst bei entsprechendem Vorbringen und Vorlage der Urkunden Beilage ./A bereits im Ausgangsverfahren, hätte es dort zu keiner anderen Entscheidung kommen können.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin , mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben; in eventu stellte sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, weshalb die Rekurswerberin vorweg auf die erstgerichtliche Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen ist (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO). Im Hinblick auf die Rekursausführungen wird folgende Begründung angefügt:
Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO verlangt, dass die Kenntnis der neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet ist, eine für die Partei günstigere Entscheidung im Vorprozess herbeizuführen, wobei schon die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses genügt (vgl OGH 1 Ob 5/03x mwN). Es kommt darauf an, ob die Außerachtlassung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellt. Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens ist demnach der Streitgegenstand des Vorprozesses, über den das dortige Urteil ergangen ist. Streitgegenstand ist dabei nicht der materiellrechtliche Anspruch, sondern der im Prozess geltend gemachte Anspruch, das aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitete Begehren. Dieses wird durch den vorgetragenen und vom Gericht festgestellten und rechtlich qualifizierten Sachverhalt bestimmt (OGH 7 Ob 654/85 mwN).
Die Rekurswerberin argumentiert, das Erstgericht habe die (vorgelegten) Protokolle mit den Beilagen nicht beachtet. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahmsklage seien gegeben, weil Mag. B*, obwohl er dem Beamtenstatus unterliegen würde und von dritter Seite den Schaden eruieren lassen hätte müssen, eine Pauschalschadensklage eingebracht habe. Im Ausgangsverfahren sei kein unabhängiger Buch- und Sachverständiger bestellt worden, weshalb der Urteilsinhalt unrichtig sei. Zum Sachverhalt verwies sie auf das –wörtlich wiederholte – Vorbringen in ihrer Wiederaufnahmsklage.
Ausgehend von den Feststellungen nahm die Rekurswerberin vorsätzlich am Verstoß des H* und der Schuldnerin gegen § 2 Abs 2 IO teil, weil sie diese bewusst in ihrem Vorgehen, den Betrieb faktisch weiterzuführen und Bareinnahmen nicht dem Masseverwalter herauszugeben, bestärkte und sie nicht über den Insolvenzbeschlag aufklärte. Die Höhe der Bareinnahmen, die der Insolvenzmasse deswegen entgingen, stand nicht fest, weswegen das Erstgericht die Höhe des zu ersetzenden Betrags – vom Höchstgericht gebilligt – gemäß § 273 ZPO festsetzte. Ihr Vorbringen und das als Beilage ./A zum Akt genommene (von ihr als Beilage ./1 bezeichnete) Urkundenkonvolut (Schriftverkehr, beglaubigt unterfertigter Liegenschaftskaufvertrag, insolvenzrechtliche Genehmigung, Kontoauszüge betreffend Kaufpreis und Grunderwerbssteuer, grundverkehrsbehördliche Genehmigung sowie unvollständig vorgelegter Kaufvertrag (vgl Beilage ./A, 71-87 [nur bis Seite 7 von 11 samt Beglaubigungsvermerk]) beziehen sich ausschließlich auf Vorgänge rund um die Errichtung des Kaufvertrags hinsichtlich der Liegenschaft EZ ** GB ** samt Zubehör. Unter Zugrundelegung der im Vorprozess vertretenen Rechtsansicht können die nunmehr vorgelegten Beweise zu keinem anderen Ergebnis in der Hauptsache führen, weil Streitgegenstand die Weiterführung des Betriebs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die unterlassene Herausgabe der daraus lukrierten Bareinnahmen an den Masseverwalter war. Der Verkauf der Liegenschaft war dabei aus rechtlicher Sicht nicht von Relevanz.
Damit musste dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben; Kosten wurden nicht verzeichnet.
Der ordentliche Revisionsrekurs war mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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