RS0026693 – OGH Rechtssatz
Vorsätzliches Handeln des Schuldners im Zusammenwirken mit anderen Gläubigern zum Zwecke der Benachteiligung eines Gläubigers ist fraglos rechtswidrig, denn der Gesetzgeber mißbilligt dies in § 2 AnfO und § 28 KO ausdrücklich. Gemäß § 1301 ABGB haften Mittäter für den von ihnen verursachten Schaden solidarisch.