JudikaturOGH

RS0135454 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Unternehmensrecht
03. Juli 2025

Ein Vorstandsvorsitzender einer Bank, die irreführende Werbeunterlagen zu vertreten hat, kann gemäß § 1301 ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gemäß § 1295 Abs 2, § 1300 Satz 2 oder § 874 ABGB verpöntem Verhalten sein, wenn sein Handeln vom entsprechenden Vorsatz getragen war. Wusste er von der Unrichtigkeit der Informationen in den Werbebroschüren, spielt die Frage einer allfälligen Ressortzuständigkeit keine Rolle.

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