Das Oberlandesgericht Wien hat als Rechtsmittelgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Müller und Mag. a Kulka in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) B* N.V. , **Curacao, Niederlande, 2.) B* Ltd. , **, Zypern, beide vertreten durch Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 103.021,-- sA, über den Rekurs und die Berufung der beklagten Parteien gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18.4.2025, ** 33, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1.) Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
2.) Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
3.) Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit EUR 4.303,68 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten EUR 717,28 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
und
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte ist eine im Handelsregister von Curacao eingetragene Gesellschaft mit Sitz auf Curacao. Sie verfügt über eine gültige Lizenz der Regierung von Curacao für ihr Angebot auf C*. Die Zweitbeklagte ist eine im zypriotischen Handelsregister eingetragene Tochtergesellschaft der Erstbeklagten. Sie hat ihren Sitz auf Zypern und ist als Abrechnungsstelle für die Erstbeklagte tätig.
Die Klägerin war 2023 als Angestellte in der Werbebranche unselbständig beschäftigt. Sie wurde durch in ihrem E Mail Account aufpoppende Werbung auf die Website C* aufmerksam und rief diese Internetseite auf, auf welcher sich ihr eine in deutscher Sprache gehaltene Website präsentierte. Vor Spielbeginn war es notwendig, dass sich die Klägerin registrierte. Dazu gab sie ihre österreichische Wohnsitzadresse an. Das System akzeptierte ihre Eingaben und sah bei der Registrierung bereits die Auswahlmöglichkeit „Österreich“ vor. Eine Registrierung war nur durch Anklicken einer Schaltfläche möglich, wonach die AGB und Datenschutzrichtlinien des Unternehmens gelesen worden seien und diesen zugestimmt werde. In diesem deutschsprachigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht auszugsweise: „1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen […] regelt den Betrieb von C*, einer Gaming Website, die von der B* N.V. - einer privaten GmbH, ordnungsgemäß registriert laut der Gesetze Curacaos […] unter der registrierten Adresse […].
Die B* Ltd. […] agiert als Rechnungsagent für C*. […].
2. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1. Diese Website wird von B* N.V. als Linzenzhalter […] verwaltet und betrieben. B* Ltd. […] agiert als Rechnungsagent.
Im Impressum der Website stand auszugsweise: „This website is managed and operated by B* Ltd. […] as a billing agent and operated bei B* N.V. as a license holder […].“
Die Beklagten hatten 2023 keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielmonopol.
Die Spieler hatten keine Möglichkeit, einen Zahlungsdienstleister zu wählen, sondern dieser war zwingend vorgegeben, wenn ein Spieler die Angebote auf dieser Website nutzen wollte.
Die Klägerin zahlte vom 17.3. bis 5.12.2023 von ihrem in Österreich geführten Konto bei der D* auf ihr Spielerkonto insgesamt EUR 129.539,-- ein; sie erhielt EUR 26.518,-- an Auszahlungen und hatte daher einen Verlust von insgesamt EUR 103.021,--.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz ihres Verlusts von EUR 103.021,-- sA. Die Beklagten haben ohne österreichische Glücksspiellizenz ein Online Casino betrieben, bei welchem die Klägerin im Jahr 2023 diesen Betrag verloren habe. Die Beklagte sei übernational tätig, sie habe eine deutsche Website und verwende deutsche AGB. Sie habe eine Vielzahl deutschsprachiger Kunden und biete für diese Kunden deutschsprachigen Kundensupport an. Die Beklagten betreiben verbotenes Glücksspiel, weshalb die Klägerin einen auf Bereicherungs- und Schadenersatzrecht gestützten Rückforderungsanspruch habe. Die inländische Gerichtsbarkeit Österreichs beruhe auf Art 18 EuGVVO. Die Beklagte richte ihre Tätigkeit auf Österreich aus und die Klägerin, eine Verbraucherin, habe ihren Wohnsitz in Österreich.
Nach Zustellung der Klage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung (jeweils ohne Übersetzung in die jeweilige Landessprache) an die beiden Beklagten und Ablauf der Klagebeantwortungsfrist erließ das Erstgericht antragsgemäß ein Versäumungsurteil gegen die Beklagten. Dagegen erhoben die Beklagten , vertreten durch einen österreichischen Rechtsanwalt, Widerspruch und hilfsweise eine Berufung. Im Widerspruch erhoben sie die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit. Curacao sei weder ein Mitgliedstaat der EuGVVO noch ein Drittland, für Curacao und damit für die Klage gegen die Erstbeklagte sei die EuGVVO daher nicht anwendbar. Die Erstbeklagte übe auch keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in Österreich aus. Die Zweitbeklagte sei nur als Abrechnungsstelle für die Erstbeklagte tätig. Zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten bestehe daher kein Vertragsverhältnis, weshalb sich die Klägerin für die Klage gegen die Zweitbeklagte nicht auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 EuGVVO berufen könne. Einen anderen Gerichtsstand mache die Klägerin aber gar nicht geltend. Die Zweitbeklagte wickle lediglich einige Kreditkartenzahlungen ab, dies sei von Österreich aus aber zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen. Sie übe keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in Österreich aus. Selbst wenn die Zweitbeklagte in das Angebot der Erstbeklagten als Zahlungsdienstleisterin eingebunden gewesen sein sollte, was bestritten werde, bestehe kein Gerichtsstand Österreichs. Aus dem Zurverfügungstellen eines IBAN Kontos sei laut einer Entscheidung des OLG Linz kein rechtswidriges Verhalten abzuleiten.
Des Weiteren bestritten die Beklagten die Forderung der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach. Der Vertrag unterliege dem Recht von Curacao. Das Klagebegehren sei nicht aufgeschlüsselt und daher unschlüssig. Die Zweitbeklagte sei lediglich eine Abrechnungsstelle und daher nicht passiv legitimiert. Für die Klägerin sei klar und verlässlich erkennbar gewesen, dass sie die Glücksspielverträge ausschließlich mit der Erstbeklagten abschließe. Der Zweitbeklagten sei kein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, weil das Kundengeldkonto bei der Zweitbeklagten und das daraus resultierende Spielguthaben bei der Erstbeklagten auch für legale Wettangebote genutzt werden könne. Für die Zweitbeklagte sei auch nicht ersichtlich gewesen, für welche Produkte die Spieler ihr Spielguthaben einsetzen. Die Zweitbeklagte könne daher auch nicht Bereicherungsschuldner sein. Außerdem sei das Glücksspielmonopol in Österreich inkohärent und daher unionsrechtswidrig, damit werde gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen.
Die Klägerin bestritt dieses Vorbringen. Die Erstbeklagte habe die Website betrieben und hafte der Klägerin daher wegen der dieser entstandenen Verluste. Die Zweitbeklagte verwalte und betreibe die Website und sei Mitbetreiberin des Online Casinos. Sie sei für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs verantwortlich und damit Zahlungsdienstleister gewesen. Die Zweitbeklagte sei eine Tochtergesellschaft der Erstbeklagten, ihr einziger Zweck sei der Mitbetrieb der Website und die Abwicklung der Zahlungen über die Website gewesen, um Zahlungsdienstleistungen ins Steuerparadies Curacao zu ermöglichen. Sämtliche Zahlungen seien daher über die Zweitbeklagte gegangen; weil diese die Zahlungen empfangen habe, hafte sie auch als Bereicherungsschuldnerin und als Mittäterin beim illegalen Glücksspiel.
Zur inländischen Gerichtsbarkeit berief sich die Klägerin auf den Verbrauchergerichtsstand, sie mache einen vertraglichen Anspruch geltend, und auf eine Annexzuständigkeit nach Art 17 EuGVVO für Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen. Außerdem berief sich die Klägerin auf den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Abs 2 EuGVVO, auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts und auf § 8 Z 1 EuGVVO – es bestehe eine so enge Beziehung zwischen den Beklagten, dass eine gemeinsame Entscheidung geboten sei, um eventuell widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
Mit dem ins Urteil aufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einreden der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit und gab mit Urteil dem gesamten Klagebegehren Folge. Es stellte den am Beginn dieser Entscheidung bereits auszugsweise wiederholten, auf den Seiten 1 bis 4 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Sachverhalt fest und kam in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, die inländische Gerichtsbarkeit Österreichs liege nach Art 18 EuGVVO vor, wovon auch Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen erfasst werden. Der geltend gemachte Anspruch sei nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen. Das österreichische System der Glücksspielkonzessionen verstoße nach gefestigter Rechtsprechung des OGH nicht gegen das Unionsrecht. Die Zweitbeklagte sei Mitbetreiberin der Website, daher bestehe eine Haftung beider Beklagter bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz der Spielverluste.
Gegen diese Entscheidung richten sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und das Verfahren erster Instanz als nichtig aufzuheben, in eventu dieses Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Sowohl der Rekurs als auch die Berufung sind nicht berechtigt.
Zum Rekurs:
1.1Die Beklagten verweisen auf Art 355 Abs 2 AEUV und den Anhang II des AEUV und leiten daraus ab, dass für die Erstbeklagte die EuGVVO nicht gelte.
1.2 Gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO kann ein Verbraucher seinen Vertragspartner aber entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Diese Bestimmung kommt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Vertragspartners des Verbrauchers zur Anwendung ( Simotta in Fasching/Konecny , Kommentar³ Art 18 EuGVVO Rz 25). Dass die Erstbeklagte Vertragspartnerin der Klägerin war, räumt sie ein; allerdings meint sie, sie habe ihre Tätigkeit weder in Österreich ausgeübt noch sie auf Österreich ausgerichtet. Dabei bezieht sie sich auf Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO, wonach sich die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen nach dem Abschnitt 4 der EuGVVO (und damit auch nach dessen Art 18) unter anderem dann richtet, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers im Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Weg auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedstaats ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Beklagten argumentieren, die Erstbeklagte habe weder eine Zweigniederlassung noch eine Agentur in Österreich. Die Glücksspielverträge seien nicht in Österreich, sondern in Curacao geschlossen worden, und die vertraglichen Pflichten aus den Verträgen seien nicht in Österreich, sondern in Curacao erbracht worden.
Ein Gewerbetreibender richtet seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aber schon dann auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers aus, wenn er seinen Willen zum Ausdruck bringt, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in diesem Staat herzustellen ( Simotta in Fasching/Konecny³ Art 17 EuGVVO Rz 132 mwN). Nach den Feststellungen hat die Erstbeklagte genau das getan, weshalb das Erstgericht ihrer Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit Österreichs zu Recht nicht stattgegeben hat.
2.1 Bezüglich der Zweitbeklagten meinen die Beklagten in ihrem Rekurs, dass, weil zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten (die ja lediglich als Abrechnungsstelle tätig gewesen sei) kein Vertragsverhältnis bestanden habe, das angerufene Gericht international unzuständig sei.
2.2 Diese Frage muss aber gar nicht weiter geprüft werden, weil sich die Klägerin bezüglich der internationalen Zuständigkeit des österreichischen Gerichts für die Klage gegen die Zweitbeklagte zu Recht auch auf Art 7 Z 2 EuGVVO berufen hat (vgl das Vorbringen der Klägerin auf Seiten 9 ff in ON 25). Die Klägerin hat dabei vorgebracht, dass auch die Zweitbeklagte einen Beitrag zur Veranstaltung des verbotenen Glücksspiels und damit zu dem der Klägerin entstandenen Schaden gesetzt hat.
§ 2 Abs 1 GSpG definiert die Glücksspiele, welche dem Konzessionssystem nach diesem Gesetz unterliegen. § 2 Abs 2 GSpG stellt klar, dass, wenn mehrere Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von verbotenen Glücksspielen erbringen, dann alle diese Personen deliktisch nach § 1301 ABGB für die Spielverluste der an diesen Glücksspielen Teilnehmenden haften (in diesem Sinne auch 1 Ob 52/24i). Die Klägerin hat vorgebracht, dass die Zweitbeklagte die Website C* mitbetreibt und dass alle Zahlungen im Zusammenhang mit den dort angebotenen Glücksspielen über die Zweitbeklagte abgewickelt werden (Klägerin Seite 3 in ON 25). Die Beklagten bestätigten das in ihrem Vorbringen; sie sprechen selbst vom Kundengeldkonto bei der Zweitbeklagten und dem daraus resultierenden Spielguthaben bei der Erstbeklagten (Seite 20 in ON 20) und vom Zurverfügungstellen eines IBANKontos für einen Glücksspielanbieter (Seite 13 in ON 20). Die Klägerin behauptet somit eine deliktische Haftung der Zweitbeklagten, die ausgehend von den Feststellungen tatsächlich auch vorliegt (vgl nochmals 1 Ob 52/24i). Die Klägerin hat sich daher zu Recht auf den Gerichtsstand nach Art 7 Z 2 EuGVVO berufen.
Dem Rekurs der Beklagten ist daher insgesamt keine Folge zu geben.
3.Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Zur Berufung:
Berufung wegen Nichtigkeit:
4.1Die Beklagten behaupten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und daher das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, weil ihnen die Klage samt dem Auftrag zur Klagebeantwortung ausschließlich in deutscher Sprache, also ohne Übersetzung in die jeweilige Landessprache zugestellt worden ist; die Beklagten haben daher keine rechtzeitige Klagebeantwortung erstatten können. Somit sei das angefochtene Urteil und das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig.
4.2 Der genannte Nichtigkeitsgrund liegt aber nur dann vor, wenn folgende vier Voraussetzungen vorliegen: a) ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) die Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln ( Pimmer in Fasching/Konecny, Kommentar³ § 477 ZPO Rz 44). Wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (RS0042202).
Die Beklagten befassen sich in ihrer Berufung intensiv mit der Frage, ob ihnen die Klage samt dem Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung dem Gesetz gemäß zugestellt worden ist. Allerdings haben sie, nachdem gegen sie ein Versäumungsurteil ergangen war, dagegen rechtzeitig und damit auch wirksam (vertreten durch einen österreichischen Rechtsanwalt) Widerspruch erhoben, in dem mehrfach aus der Klage zitiert worden ist. Weder in diesem Widerspruch noch im nach der Aufhebung des Versäumungsurteils durchgeführten weiteren Verfahren erster Instanz haben die Beklagten kritisiert, dass ihnen die Klage unübersetzt zugestellt worden ist. Diese Tatsache hat ihre Einlassung in das Verfahren und ihre Beteiligung am Verfahren daher nicht beeinflusst. Die Zustellung der Klage samt dem Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung bloß in deutscher Sprache hat die Beklagten daher nicht gehindert, vor Gericht zu verhandeln. Somit fehlt jedenfalls eine der Voraussetzungen des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, die darauf gestützte Nichtigkeitsberufung ist daher nicht berechtigt.
5.Weiters berufen sich die Beklagten auf § 477 Abs 1 Z 3 ZPO mit dem Argument, das Erstgericht sei international unzuständig gewesen. Das ist aber nicht richtig – es kann hier auf die Ausführungen zum Rekurs der Beklagten hingewiesen werden.
Somit ist die Berufung wegen Nichtigkeit insgesamt zu verwerfen.
6.1 In der Rechtsrüge behaupten die Beklagten eine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols; das österreichische Glücksspielmonopol sei inkohärent und daher mit dem Unionsrecht unvereinbar. Die Beklagten machen dazu sekundäre Feststellungsmängel geltend und meinen, das Erstgericht hätte zu diesem Thema Feststellungen treffen müssen.
6.2Ihr Behauptung, dass dem Erstgericht im erstinstanzlichen Verfahren umfassende Gutachten zur Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols vorgelegt worden seien (Seite 9 der Berufung), ist aber falsch: Die Beklagten haben kein einziges Gutachten vorgelegt. Wenn in der Berufung auf die „detaillierte Darstellung des Schriftsatzes der beklagten Parteien vom 31.1.2025 in Punkt 2.2.7“ verwiesen wird, ist das unzulässig, weil jede Rechtsmittelschrift ein in sich geschlossener selbständiger Schriftsatz sein muss und nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder auch in einer anderen Sache erstatteter Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann (RS0007029).
6.3Die Beklagten meinen, das Erstgericht hätte über die von ihnen vorgelegten Belege in Bezug auf die Inkohärenz des österreichischen Glücksspielsektors Feststellungen treffen müssen; sie konkretisieren aber weder, welche Belege sie meinen, noch, welche Feststellungen konkret hätten getroffen werden sollen. Des Weiteren verlangen sie, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass die Erstbeklagte auf Grundlage der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV zur Erbringung von Dienstleistungen auf Basis ihrer gültig bestehenden Lizenz in ihrem Sitzstaat Curacao berechtigt sei. Dabei handelt es sich aber um eine Rechtsfrage, zu der keine Feststellung getroffen werden kann.
Die Beklagten meinen, das Erstgericht hätte zum Themenkreis Werbepraxis feststellen müssen, dass die Praktiken des Konzessionsinhabers darauf abzielen, den Markt zu erweitern, und dass der österreichische Monopolist die vom EuGH festgesetzten Werbegrenzen verletzt. Auch hier nennt sie aber weder konkret Feststellungen, die das Erstgericht hätte treffen müssen, noch exakt die Beweismittel, die solche Feststellungen hätten rechtfertigen können.
6.4 Die Beklagten meinen, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass ein Beweis, dass tatsächlich ein Problem mit Kriminalität im Bereich des Glücksspiels besteht, nicht vorliegt. Es ist allerdings nicht Gegenstand einer Feststellung, ob ein Beweis vorliegt oder ob er nicht vorliegt. Zu diesem in der Berufung angesprochenen Thema waren daher jedenfalls keine Feststellungen zu treffen.
6.5 Zuletzt meinen die Beklagten, dass das Erstgericht eine eigenständige gesamthafte Würdigung der Umstände hätte vornehmen und selbständig hätte überprüfen müssen, ob im gegenständlichen Fall dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot ausreichend Rechnung getragen worden sei. Dazu ist ein Gericht aber nicht verpflichtet; es ist schon Sache der Partei, die eine Unionsrechtswidrigkeit eines österreichischen Gesetzes behauptet, gegen welche sie verstoßen hat, diese Behauptung zu präzisieren und dann auch nachzuweisen. Die Beklagten haben dazu einige wenige Urkunden vorgelegt. Insgesamt liegen daher die von den Beklagten geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel nicht vor.
7. Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei sich wohl zu jedem Zeitpunkt der Tatsache bewusst gewesen, dass die Betreiberin der Website C* über keine österreichische Glücksspiellizenz verfüge, und meinen, dass dann, wenn ein Spieler bewusst an einem illegalen Online Glücksspiel teilnehme, dessen Klage auf Rückerstattung seiner Verluste gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Mit dieser Argumentation gehen die Beklagten aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, steht doch nicht fest, dass die Klägerin gewusst hat, dass die Beklagten über keine (für die Veranstaltung von Online Glücksspielen in Österreich erforderliche) österreichische Glücksspiellizenz verfügen.
8. Außerdem geht der OGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das im Glücksspielgesetz normierte Monopolbzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere der Werbemaßnahme der Konzessionäre) auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht (vgl RS0130636 [insb T7]; sowie zB 5 Ob 30/21d; 9 Ob 20/21p; 7 Ob 163/21b; 1 Ob 174/21a). Der OGH hat auch in seinen jüngeren Entscheidungen (zB 7 Ob 16/25s zum Zeitraum August 2022 bis April 2023; 2 Ob 194/24d für Juli bis Dezember 2023; 1 Ob 46/24g für Februar 2020 bis August 2023 je mwN) an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten.
Somit ist auch die Rechtsrüge der Beklagten nicht berechtigt, ihrer Berufung ist keine Folge zu geben.
9.1Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
9.2Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des OGH nicht abgewichen, weshalb die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen ist.
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