Übersicht der Entscheidungen zu § 239 ZPO
A) Allgemeines
B) aktorische Kaution
C) Vergleich
D) Versäumungsurteil
E) Verzicht
F) Unzuständigkeit
G) Unzulässigkeit des Rechtsweges
H) Anerkenntnis
§ 239 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 239 Zivilprozessordnung
…Beantwortung der Klage § 239. (1) Die nach § 230 Abs. 1 aufgetragene Beantwortung der Klage hat mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu geschehen. Sie hat ein bestimmtes Begehren zu…
§ 189 Zivilprozessordnung
…so kann der Senat anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte beschränkt werde. (2) Insbesondere kann, wenn Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 erhoben werden, vom Senat verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt wird.…
§ 260 Zivilprozessordnung
…1) Die Partei, welche eine der in Abs. 2 oder in § 239 Abs. 3 Z 1 bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache oder, wenn die Einreden erst…
§ 261 Zivilprozessordnung
…1) Über Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 oder nach § 260 Abs. 2 hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Entscheidung kann in…
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