RS0003382 – OGH Rechtssatz
Auf die in den Meistbotsverteilungsbeschluß aufgenommene Entscheidung über die Pfändung der Forderung auf Ausfolgung eines Meistbotsanteiles ist nicht § 239 EO, sondern § 528 ZPO anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden