JudikaturOGH

RS0003382 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 1983

Auf die in den Meistbotsverteilungsbeschluß aufgenommene Entscheidung über die Pfändung der Forderung auf Ausfolgung eines Meistbotsanteiles ist nicht § 239 EO, sondern § 528 ZPO anzuwenden.

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