RS0131482 – OGH Rechtssatz
Die Bestreitung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage wegen Versäumung der Frist des § 534 Abs 1 ZPO zählt nicht zu den Einreden über eine Prozessvoraussetzung iSd § 239 Abs 3 Z 1 ZPO, sodass darüber im Fall ihrer Verneinung nicht mit Beschluss zu entscheiden ist.