Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. N *, Ukraine, 2. Nat *, Ukraine, 3. J*, Ukraine, 4. JS*, Ukraine, 5. JSC *, Ukraine, und 6. S*, Ukraine, alle vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei R*, vertreten durch die OBLIN Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 120.000.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2026, GZ 46 R 302/25i 29, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht ordnete die Anmerkung der mit Beschluss des Bezirksgerichts *, bewilligten Exekution durch Zwangsversteigerung ob der in seinem Sprengel liegenden Liegenschaften im Grundbuch an und forderte die Betreibenden zum Erlag eines Vorschusses zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Versteigerungsverfahrens binnen vier Wochen auf.
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen von der Verpflichteten erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Verpflichtete keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf.
[4] 1. Gemäß § 239 Abs 1 Z 1 zweiter Fall EO findet ein Rekurs gegen Beschlüsse nicht statt, durch welche die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss ist in jedem Fall unzulässig (vgl RS0116626 ).
[5] Die vom Rekursgericht ausgesprochene Zurückweisung des Rekurses entspricht daher der Rechtslage.
[6] 2. Die Verpflichtete vertritt die Ansicht, die angefochtene Entscheidung betreffe auch die Frage, ob die Liegenschaft überhaupt ein Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen sein könne, obwohl diese zu hoheitlichen Zwecken, nämlich für die diplomatische Vertretung der Verpflichteten in der Republik Österreich, genutzt werde.
[7] Der Rechtsmittelausschluss nach § 239 Abs 1 Z 1 EO ist absolut (vgl RS0116626 ). Weder mit dem erwähnten Argument noch mit ihren Bedenken gegen die Vollstreckbarkeit des der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Schiedsspruchs vermag die Verpflichtete daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens aufzuzeigen.
[8] 3. Soweit sich die Verpflichtete dagegen wendet, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung nicht nachgewiesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht die Exekutionsbewilligung betrifft und die Frage der rechtswirksamen Zustellung der Exekutionsbewilligung daher nicht in diesem Verfahren geprüft werden kann.
[9] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
[10] Für ihre nicht vom Obersten Gerichtshof freigestellte Revisionsrekursbeantwortung haben die Betreibenden zutreffend keine Kosten verzeichnet (vgl RS0043690 [T6, T7]; RS0113633 [T4]).
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