RS0008401 – OGH Rechtssatz
Wenn erst im Revisionsverfahren die Streitparteien ident werden (hier: rechtskräftige Einantwortung), das bis dahin durchgeführte Verfahren un die bis dahin getroffenen Entscheidungen vom Mangel des Fehlens von zwei voneinander verschiedenen Parteien nicht berührt waren, also weder eine Entscheidung noch das einer solchen vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären war, andererseits aber eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr möglich ist, ist mit der im Zivilprozeß wohl selten denkbaren, aber - wie die Erwähnung des Begriffes in § 239 Abs 3 ZPO zeigt - nicht ausgeschlossenen Einstellung des Verfahrens vorzugehen.