Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , vertreten durch Fetz und Partner Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 303.916,67 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7.2.2025, ** 11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 3.888,35 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin gewährte der Beklagten mit Darlehensvertrag vom 5.1.2021 ein zum 31.12.2023 endfälliges Darlehen in Höhe von EUR 200.000,--, wobei der Betrag am 14.1.2021 auf ein von der Beklagten bekannt gegebenes Konto an diese überwiesen wurde.
Die als „Darlehensvertrag“ zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
„[…] ZINSEN, TILGUNG, RÜCKABWICKLUNG
Für das gegenständliche Darlehen werden Zinsen vereinbart in Höhe von 15 % p.a. Zinsen und Tilgung werden aufgeschoben und hat die Rückzahlung (unter voller Tilgung und Bezahlung sämtlicher bis zu diesem Zeitpunkt angelaufenen Zinsen) erst am Ende der Darlehensdauer (3 Jahre) zu erfolgen. Eine frühzeitige Rückzahlung bzw. Beendigung durch die Darlehensnehmerin ist jederzeit möglich, mangels anderslautender Mitteilung hat die Rückzahlung spätestens zum 31.12.2023 zu erfolgen.
[...]
SONSTIGES
Auf den gegenständlichen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar und wird das örtlich für ** zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart.“
Mit Schreiben der Klagsvertreter vom 22.11.2023 wurde die Beklagte aufgefordert, den Darlehensbetrag samt Zinsen, sohin EUR 289.000,--, bis spätestens 31.12.2023 an den Klagsvertreter zu überweisen. Gleichzeitig wurde der Beklagten eine Schuldnerabrechnung mitübermittelt.
Über Ersuchen des Geschäftsführers der Beklagten erklärte sich der Geschäftsführer der Klägerin bereit, der Beklagten eine Verlängerung des Darlehens bis 30.6.2024 einzuräumen, dies unter der Bedingung, dass der Darlehensbetrag samt bis dahin angereifter Zinsen bis längstens 30.6.2024 auf dem Konto des Klagsvertreters einlangt.
Mit Schreiben vom 17.6.2024 wurde die Beklagte aufgefordert, den Darlehensbetrag samt Zinsen bis längstens 30.6.2024 zu überweisen. Gleichzeitig wurde der Beklagten eine Schuldnerinformation übermittelt, aus welcher sich ein zu zahlender Gesamtbetrag von EUR 303.916,67 ergab.
Nach weiteren Verhandlungen wurde der Beklagten von der Klägerin bestätigt, dass bei Zahlung der Zinsen für das dritte Quartal 2024, somit EUR 7.500,--, die Darlehensrückzahlung bis 30.9.2024 gestundet wird. Gleichzeitig wurde dem Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt, dass eine weitere Verlängerung des Darlehens über diesen Zeitraum hinaus nicht mehr möglich sein wird.
Am 18.7.2024 leistete die Beklagte die vereinbarte Zinszahlung in Höhe von EUR 7.500,--.
Mit Ablauf des 30.9.2024 hat die Beklagte den offenen Betrag nicht zurückgezahlt.
Die bis zum 30.9.2024 aufgelaufenen Zinsen betragen EUR 111.416,67.
Insoweit ist der verkürzt wiedergegebene Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 303.916,67 s.A. und brachte zusammengefasst – soweit im Berufungsverfahren relevant – vor, dass sie nach mehrfachen Verlängerungen der Rückzahlungsfrist einer letztmaligen Verlängerung unter der Bedingung zugestimmt habe, dass die Beklagte die anfallenden Zinsen in Höhe von EUR 7.500,-- vorab bezahle. Da die Beklagte diese Zinssumme bezahlt habe, habe die Klägerin einer Verlängerung bis zum 30.9.2024 zugestimmt und zugleich mitgeteilt, dass eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist nicht mehr möglich sei.
Trotz endgültiger Fälligkeit des Darlehens per 30.9.2024 habe die Beklagte keine Rückzahlung geleistet. Unter Berücksichtigung der Teilzinsenzahlung von EUR 7.500,-- ergebe sich die Klagsforderung inklusive Zinsen von EUR 303.916,67.
Die Beklagte wandte ein, dass das Darlehen nicht fällig sei. Sie habe mit der Klägerin vereinbart, dass das Darlehen erst aus dem Erlös des Verkaufs von drei Wohnungen zurückzuerstatten sei. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, bestehe auch der eingeklagte Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme zuzüglich Zinsen nicht zu Recht. Die Streitteile stünden in geschäftlicher Verbindung, was zu den kollegialen Fristerstreckungen geführt habe. Die Stundung des Darlehens sei einvernehmlich jedenfalls bis Ende des zweiten Quartals 2025 von der Klägerin zugesagt worden.
In der zweiten und letzten Tagsatzung vom 23.1.2025 beantragte die Beklagte kurz vor Verhandlungsschluss die Einvernahme des Zeugen C* (in Folge kurz: Zeuge) zum Beweisthema, dass die Stundung des Darlehens jedenfalls bis Ende des zweiten Quartals 2025 zugesagt worden sei.
Das Erstgericht wies dieses Beweisanbot mit in der Tagsatzung mündlich verkündetem Beschluss wegen Verspätung zurück und schloss die Verhandlung.
Das Erstgericht gab mit dem angefochtenen Urteil dem Klagebegehren zur Gänze statt und verpflichtete die Beklagte zum Prozesskostenersatz. Es legte seiner Entscheidung den eingangs (verkürzt) wiedergegebenen Sachverhalt sowie die auf den Seiten 3 bis 6 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden folgende, von der Beklagten in ihrer Mängelrüge monierten Feststellungen hervorgehoben:
„Über diesen schriftlichen Vertrag hinaus gab es keine mündlichen Nebenabreden, insbesondere wurde nicht vereinbart, dass das Darlehen aus dem Erlös des Verkaufs dreier Wohnungen rückzuerstatten sei.
Eine Vereinbarung, wonach das Darlehen bis Ende 2. Quartal 2025 gestundet wird, oder eine Vereinbarung, wonach die Darlehenssumme samt Zinsen von der Beklagten erst zurückgezahlt werden muss, wenn die restlichen Eigentumseinheiten beim Projekt ** verkauft sind, kann nicht festgestellt werden.“
Zur Zurückweisung des Beweisanbots führte das Erstgericht aus, dass es der Beklagten bei ordentlicher Prozessvorbereitung möglich gewesen wäre, den Zeugen zu einem früheren Zeitpunkt anzubieten. Bereits in der Klagebeantwortung sei die mangelnde Fälligkeit des Darlehens behauptet worden. Schließlich sei es der Geschäftsführer der Beklagten selbst gewesen, der behauptet habe, dass der Zeuge die relevanten Gespräche geführt habe.
In der Sache selbst führte das Erstgericht unter Zugrundelegung österreichischen Rechts in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Klägerin sowohl die Gewährung des Darlehens, das Versprechen der Rückzahlung und den vereinbarten Rückzahlungstermin vom 30.9.2024 beweisen habe können. Demgegenüber sei es der Beklagten nicht gelungen, die mangelnde Fälligkeit unter Beweis zu stellen. Dem Klagebegehren sei daher stattzugeben gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten , in der sie – ausschließlich gestützt auf den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens – die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung beantragt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die Beklagte wendet sich in ihrer Mängelrüge gegen die unterlassene Vernehmung des oben genannten Zeugen zum Thema der der Beklagten zugesagten, über den 30.9.2024 hinausgehenden, jedenfalls bis Ende des zweiten Quartals 2025 bzw bis zum Verkauf dreier Wohnungen verlängerten Rückzahlungsfrist. Das Erstgericht habe dieses Beweisanbot zu Unrecht wegen Verspätung zurückgewiesen. Dieses Beweisanbot sei „erst auf die Aussagen des im Rahmen der Tagsatzung vom 23.1.2025 vernommenen Geschäftsführers der Beklagten konkret geworden“. Durch die Aussage des Zeugen hätte das Erstgericht festgestellt bzw feststellen können, dass eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist des Darlehens zumindest bis zum Ende des zweiten Quartals 2025 vereinbart worden sei, wären nicht schon zuvor die drei Wohnungen des Bauvorhabens in ** verkauft worden. Auch der vom Geschäftsführer gelegte WhatsApp-Verkehr bestätige die aufrechten Gespräche zur Verlängerung der Rückzahlungsfrist.
Hiezu ist zu erwägen:
1. Aufgrund des Auslandsbezugs stellt sich zunächst die Frage des anzuwendenden Rechts, wobei sich die Klägerin bereits in ihrer Klage auf die im Darlehensvertrag vereinbarte Anwendung österreichischen Rechts stützte, was von der Beklagten in weiterer Folge nicht widersprochen wurde. Die Frage des anzuwendenden Rechts wurde im Berufungsverfahren von den Parteien auch nicht releviert.
2.Mit ihren Ausführungen releviert die Beklagte einen Stoffsammlungsmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO. Von einem Stoffsammlungsmangel im Sinn der zitierten Bestimmung ist auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben könnte, also die beantragte – de facto aber unterbliebene – Beweisaufnahme die abstrakte Möglichkeit zur Erweiterung des Sachverhaltsbilds in eine für die antragsstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (RS0043049).
3.Demgegenüber normiert die Bestimmung des § 178 Abs 2 ZPO die Prozessförderungspflicht der Parteien. Die – alle Verfahrensbeteiligten treffende – Prozessförderungspflicht verpflichtet die Parteien dazu, ihre Vorträge so zeitgerecht zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann ( Annerl in Fasching/Konecny³ II/3 § 179 ZPO Rz 57). Neue Beweisanträge sind daher grundsätzlich so zu stellen, dass sämtliche Beweise spätestens in der letzten Tagsatzung aufgenommen werden können. Diese Pflicht wird insbesondere dadurch verletzt, dass eine Partei, wenn sie nach der Prozesslage und unter Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen des Gegners ein Vorbringen erstatten oder die Aufnahme eines Beweismittels beantragen hätte können, dies dennoch unterließ und das Verfahren bei späterem Vorbringen nicht mehr gleich rasch hätte durchgeführt werden können.
Die Parteien können jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen (§ 179 ZPO). Solches Vorbringen kann vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Gegenseite dann zurückgewiesen werden, wenn es insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.
4. Die Beklagte behauptete bereits in ihrer Klagebeantwortung und in der (ersten) Tagsatzung vom 10.12.2024, dass die Klägerin ihr die Frist zur Rückzahlung des Darlehens bis zum Verkauf von drei Wohnungen bzw. von drei Eigentumseinheiten beim Projekt in ** aufgrund der allgemein schlechten Immobilienwirtschaftslage verlängert habe. Demgegenüber hat die Klägerin die von der Beklagten behauptete Verlängerung der Rückzahlungsfrist in dieser Tagsatzung ausdrücklich bestritten (Protokoll ON 7, S 2).
In dieser Tagsatzung wurde vom Erstgericht zudem erörtert, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Verlegung der Fälligkeit beweispflichtig ist (ON 7, S 2 vorletzter Absatz). Daraufhin wurde vom Beklagtenvertreter ausdrücklich angeführt, dass die Verlegung der Fälligkeit für die Rückzahlung des Darlehens in einem Telefongespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und – dem vom Erstgericht vernommenen – Geschäftsführer der Klägerin erfolgt sei (ON 7, S 3 zweiter Absatz).
Schließlich war es der Geschäftsführer der Beklagten selbst, der in der zweiten und letzten Tagsatzung vom 23.1.2025 aussagte, dass nicht nur er und der Geschäftsführer der Klägerin, sondern auch der genannte Zeuge Gespräche über die Verlängerung des Darlehens geführt hätten. Erst nach dieser Aussage des Geschäftsführers der Beklagten und kurz vor Verhandlungsschluss beantragte der Beklagtenvertreter die Vernehmung des Zeugen zum Beweisthema der einvernehmlichen Stundung des Darlehens jedenfalls bis zum Ende des zweiten Quartals 2025 (Protokoll ON 9, S 4).
5.Entgegen der sich aus § 239 Abs 1 ZPO ergebenen Verpflichtung, bereits in der Klagebeantwortung die Beweismittel anzugeben, nannte die Beklagte damit den Zeugen erstmals in der zweiten und letzten Tagsatzung kurz vor Verhandlungsschluss. Selbst dann hatte sie sich aber noch nicht einmal um die Ausforschung der Anschrift bemüht gehabt. Die Beklagte wäre im Sinne ihrer Prozessförderungspflicht vielmehr verpflichtet gewesen, die Vernehmung des Zeugen bereits in ihrer Klagebeantwortung oder zumindest in der Tagsatzung vom 10.12.2024, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Tagsatzung vom 23.1.2025 zu beantragen, dass seine Ladung und Vernehmung in dieser Tagsatzung möglich ist. Diese verspätete – und unvollständige – Bekanntgabe des Zeugenanbots stellt eine eigene Untätigkeit der Beklagten dar, die dadurch die ihr gemäß § 178 Abs 2 ZPO obliegende Prozessförderungspflicht verletzt hat.
Gegenstand eines Rechtsmittels können aber nur Fehler des Gerichts, nicht jedoch Versäumnisse einer Partei sein (RS0036581).
Dass die Zulassung dieses Beweisantrags keine erhebliche Verfahrensverzögerung bewirkt hätte, legt die Beklagte in ihrer Mängelrüge gar nicht erst dar.
6. Die Argumentation der Beklagten, wonach sich aus dem WhatsApp-Verlauf (damit gemeint wohl: Beilage ./1) ergebe, dass es Gespräche zur (erneuten) Verlängerung der Zahlungsfrist gegeben habe, ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Der Beilage ./1 ist – wie auch das Erstgericht zutreffend erkannt hat – lediglich eine nach Klagseinbringung erfolgte Bitte der Beklagten um erneute Verlängerung der Rückzahlungsfrist zu entnehmen. Eine diesbezügliche Zustimmung der Klägerin ergibt sich daraus nicht.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang auch keine Beweisrüge ausgeführt hat.
7. Die von der Beklagten behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor, sodass der Berufung nicht Folge zu geben war.
Verfahrensrechtliches:
1.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin war mit ihrer prinzipiell tarifgemäß verzeichneten Berufungsbeantwortung zur Gänze erfolgreich.
Eine Umsatzsteuer war jedoch nicht zuzusprechen. Die Klagsvertreter haben ein ausländisches Unternehmen vertreten. Nach § 3a Abs 6, Abs 7 und Abs 14 Z 3 UStG unterlägen die Leistungen der Klagsvertreter nur dann der österreichischen Umsatzsteuer, wenn die Klägerin eine Nichtunternehmerin im Sinne des § 3a Abs 5 Z 3 UStG wäre und außerdem einen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hätte (§ 3a Abs 14 Z 3 UStG e contrario). Andernfalls unterlägen die Leistungen der Klagsvertreter der schweizerischen Umsatzsteuer, deren Höhe nicht gerichtsbekannt ist (vgl RS0114955 [T13]). Die Klägerin hat weder die Voraussetzungen dafür behauptet und bescheinigt, dass für die Leistungen ihrer Vertreter die österreichische Umsatzsteuer anfiele, noch die Höhe der schweizerischen Umsatzsteuer. Sie hat daher insofern keinen Kostenersatzanspruch (vgl auch 9 Ob 70/24w).
Der Klägerin waren daher die Netto-Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zuzusprechen.
2.Rechtsfragen von einer erheblichen Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden, auf den Einzelfall abgestellten Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen nicht vor.
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