Informationen zu § 213 ABGB
IdF KindRÄG BGBl 1989/162
§ 213 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 213 a) in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung
…Besondere Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen a) in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung § 213. (1) Ist eine andere Person mit der Obsorge betraut, so hat sie, soweit nicht anderes bestimmt ist, in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten…
Art. 6 § 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu den §§ 213 und 215 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
… 213 und 215 ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 4. (1) Die bestellten Amtsvormundschaften (Amtssachwalterschaften) gelten als Vormundschaften (Sachwalterschaften) nach § 213 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes. (2) Gesetzliche Amtssachwalterschaften nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. 99/1954, in der geltenden Fassung sind bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen als…
§ 210
…1) Die § 213, 224, 228, 229 und 230 gelten für den Kinder- und Jugendhilfeträger nicht. Dieser ist vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen…
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