JudikaturOGH

RS0049050 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 1993

Zumindest in dem Fall, in welchem der gesetzliche Vertreter der Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers nicht zustimmt oder keinen derartigen Antrag stellt, etwa wenn er selbst unterhaltspflichtig wird, hat gemäß § 213 ABGB das Gericht mangels einer dafür geeigneten Person den Jugendwohlfahrtsträger zu bestellen.

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