JudikaturOLG Wien

3R27/09a – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2009

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Raoul W *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Martin H***** OEG , vertreten durch die Hopmeier Wagner Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Finanzamt Wien 2/20/21/22) , vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 5.808,25 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30.12.2008, 26 Cg 83/07i-16, in nichtöffentlicher Sitzung

I. durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Jelinek als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Guggenbichler und Dr. Herberger den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .

II. durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Jelinek als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Guggenbichler und KR Gänsdorfer zu Recht erkannt:

Der Berufung wird im Übrigen nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 676,76 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 4.000 nicht.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

u n d

Text

B e g r ü n d u n g :

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19.6.2006, 4 S 85/06m, wurde über das Vermögen der Martin H***** OEG das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) hatte bereits Anfang 2005 einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt, der abgewiesen worden war. Am 31.1.2005 bestand am Abgabenkonto der späteren Gemeinschuldnerin ein Negativsaldo von EUR 4.944,49.

Am 21.4.2005 hatte die spätere Gemeinschuldnerin die Beklagte wegen der in den Wintermonaten schlechteren Auftragslage schriftlich um Zahlungserleichterung ersucht. Nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zahlte die spätere Gemeinschuldnerin am 25.4.2005 EUR 362,15 und am 23.5.2005 EUR 500,--. Danach erfolgten keine Ratenzahlungen mehr.

Zugunsten der späteren Gemeinschuldnerin ergaben sich aus Umsatzsteuervoranmeldungen folgende Gutschriften am Abgabenkonto der späteren Gemeinschuldnerin, die die Beklagte jeweils mit gegen diese bestehenden Steuerforderungen verrechnete:

Die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgte für den Zeitraum April 2005 am 28.6.2005, für August und September 2005 am 4.1.2006, für November 2005 spätestens am 25.1.2006, für Dezember 2005 am 9.2.2006, für Jänner 2006 am 28.3.2006 und für Februar 2006 am 28.4.2006.

Die Beklagte führte regelmäßig Rückstandsanalysen durch, welche die spätere Gemeinschuldnerin stets als unauffällig einstuften. Dabei wird mittels Computerprogramm branchen- und betriebsgrößenbezogen ein bundesweiter Schnitt der Rückstandshöhe ermittelt. Für die Branche und die Betriebskategorie der späteren Gemeinschuldnerin ergab sich ein Schnitt von EUR 21.358,50. Weitere Nachforschungen hinsichtlich der finanziellen Situation der Gemeinschuldnerin stellte die Beklagte nicht an.

Im November 2005 wurde der Gemeinschuldnerin die Wohnungsöffnung angedroht. Da an der Unternehmensadresse ein Mitarbeiter anwesend war und die Kosten für LKW und Schlosser bezahlt wurden, unterblieb der weitere Vollzug. Weitere Exekutionsmaßnahmen wurden nicht gesetzt.

Der Höchststand der Abgabenschuld vor Konkurseröffnung wurde am 13.1.2006 mit EUR 8.970,99 erreicht. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung betrug der Abgabenrückstand EUR 6.363,10.

Der Kläger begehrte mit seiner am 20.6.2007 eingebrachten, auf die §§ 28 Z 1 und 2, 30 Abs 1 Z 3 und 31 Abs 1 Z 2 (erster Fall) KO gestützten Anfechtungsklage a) die Unwirksamerklärung der Zahlungen der späteren Gemeinschuldnerin an die Beklagte laut obiger Tabelle, in eventu

b) die Unwirksamerklärung der zu den aus der Tabelle ersichtlichen Zeitpunkten erfolgten Aufrechnungen, in eventu

c) die Unwirksamerklärung sämtlicher zwischen 29.6.2005 und 19.6.2006 von der Beklagten vorgenommenen Aufrechnungen, in eventu

d) die Unwirksamerklärung sämtlicher in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen der späteren Gemeinschuldnerin an die Beklagte und jedenfalls

e) Zahlung von EUR 5.808,25 sA.

Die Gemeinschuldnerin sei zumindest seit Anfang 2005 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Die seither stetig steigenden Abgabenrückstände bei der Beklagten und bei der WGKK hätten die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung für die Beklagte ohne weiteres, jedenfalls aber bei einfachsten Nachforschungen erkennen lassen. Auch auf Grund des abgewiesenen Konkursantrages der WGKK hätte die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin und davon wissen müssen, dass die angefochtenen Zahlungen nur in Begünstigungsabsicht erfolgen konnten.

Die Beklagte habe durch die angefochtenen Zahlungen bzw Aufrechnungen im Gegensatz zu anderen Gläubigern mit gleich alten und gleichartigen Forderungen zumindest teilweise Befriedigung erlangt.

Die Anfechtung sei befriedigungstauglich, weil der vom Masseverwalter ersiegte Betrag der Masse zufließen und die Befriedigungsaussichten der Gläubiger erhöhen würde.

Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage wegen Verfristung, bestritt die Klagebehauptungen und beantragte Klagsabweisung.

Im Zeitpunkt, in dem sich Abgabenforderungen und Umsatzsteuergutschriften erstmals aufrechenbar gegenüber gestanden seien, sei die Gemeinschuldnerin nicht zahlungsunfähig gewesen. Es seien niemals tatsächlich auszuzahlende Guthaben, sondern lediglich rechnerische, gem § 21 UStG zwingend zu erteilende Gutschriften vorhanden gewesen, um welche sich die vorgeschriebenen und noch nicht bezahlten Steuerforderungen reduziert hätten. Die Anfechtung sei nicht befriedigungstauglich. Die Gemeinschuldnerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung einer Gutschrift, weshalb es an einer Zugriffsmöglichkeit für die Gläubiger fehle.

Durch die Konkurseröffnung sei es zu Umsatzsteuerberichtigungen gekommen, die zur Neutralisierung der Gutschriften geführt hätten.

Die Beklagte habe von einer Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin keine Kenntnis gehabt und auch nicht haben müssen.

Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf einem Abgabenkonto sei in einem Verfahren gemäß § 216 BAO auszutragen und falle damit in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt stellte es Folgendes fest:

„Der Beklagten war nicht bekannt, dass das Vermögen des Schuldners nicht hinreicht, andere Gläubiger zu befriedigen. Vielmehr ging diese von einer vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit der Gemeinschuldnerin aus.“

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt zusammengefasst dahin, die Anfechtungsklage sei rechtzeitig eingebracht worden. Den Vorschriften des Insolvenzrechts komme der Vorrang vor den Verrechnungsregeln der BAO zu. Umsatzsteuerzahlungen und Umsatzsteuergutschriften seien nicht bloß rein rechnerische Größen, es lägen vielmehr Rechtshandlungen vor, deren Anfechtung den übrigen Gläubigern zumindest teilweise Befriedigung ihrer Forderungen ermögliche. Die Umsatzsteuergutschriften seien jeweils mit dem Tag der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung fällig geworden. Die Anfechtung der Gutschrift für den Zeitraum April 2005 gemäß § 31 Abs 1 Z 2 1.Fall KO scheitere bereits am Ablauf der 6-Monatsfrist des § 31 Abs 4 KO.

Die Situation zu den Zeitpunkten der Fälligkeit der Gutschriften stelle sich als Zahlungsstockung und nicht als Zahlungsunfähigkeit dar. Die Beklagte habe keine Pflicht zu weitergehenden Nachforschungen getroffen. Eine allenfalls bereits Anfang 2005 bestehende Zahlungsunfähigkeit sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Die Aufrechnung der weiteren Umsatzsteuergutschriften mit sonstigen Steuerforderungen sei daher zulässig gewesen. Die Anfechtung nach § 28 KO scheitere auch daran, dass diese Bestimmung eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners voraussetze, während im vorliegenden Fall die Beklagte die Aufrechnungserklärung abgegeben habe. Auch § 30 KO setze eine Mitwirkung des Schuldners an der angefochtenen Rechtshandlung voraus, weshalb einseitige Deckungshandlungen wie die Aufrechnung regelmäßig nicht nach dieser Gesetzesbestimmung anfechtbar seien.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben, in eventu es in klagsstattgebendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gesellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Berufung wegen Nichtigkeit:

Nichtig soll die angefochtene Entscheidung nach Ansicht des Berufungswerbers sein, weil sie nicht eindeutig erkennen lasse, ob das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin festgestellt habe.

Der damit angesprochene Nichtigkeitsgrund gem § 477 Abs 1 Z 9 (erster Fall) ZPO ist nach stRsp nur dann verwirklicht, wenn die Entscheidung so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt ( Kodek in Rechberger, ZPO 3 § 477 Rz 12). Das Fehlen einzelner, für die rechtliche Beurteilung wesentlicher Feststellungen begründet hingegen keine Nichtigkeit, sondern ist - was der Berufungswerber, wie Punkt 2.2.3.3. seines Rechtsmittels zeigt, letztlich ohnedies selbst erkennt - als sekundärer Feststellungsmangel iSv § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend zu machen.

Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt daher nicht vor.

II. Bei der weiteren Behandlung des Rechtsmittels ist die Rechtsrüge vorzuziehen, weil sich bereits daraus eine abschließenden Erledigung des Rechtsmittels ergibt.

Zunächst ist klarzustellen, dass das Erstgericht eine Verfristung der Anfechtungsklage zu Recht nicht angenommen hat. Die Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgte am 19.6.2006 und wurde am selben Tag in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. Die Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO ist eine materiellrechtliche Frist und daher nach § 902 ABGB zu berechnen. Wichtigste Konsequenz daraus ist, dass § 89 Abs 1 GOG nicht anzuwenden ist. Die Klage muss damit binnen Jahresfrist bei Gericht einlangen. Da seit der Änderung des § 2 Abs 1 KO durch das IRÄG 1997 (BGBl I 1997/114) die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung erst mit dem der Bekanntmachung des Konkursedikts folgenden Tag eintreten, endet die Frist nach hA erst mit dem Tag des nächsten Jahres, der die gleiche Bezeichnung trägt, wie der der öffentlichen Bekanntmachung des Konkursedikts folgende Tag ( Rebernig in Konecny/Schubert, InsG § 43 Rz 28f). Die Klage wurde im gegenständlichen Fall am 20.6.2007 und damit fristgerecht eingebracht.

Es ist zwar zutreffend, dass ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto in einem Verfahren nach § 216 BAO auszutragen ist und bei Meinungsverschiedenheiten ein Abrechnungsbescheid über die Verrechnung einer Gutschrift in Betracht kommt. Der Abrechnungsbescheid dient der Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte schlechthin und demnach auch bezüglich der Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften. Gegenstand eines Abrechnungsbescheides kann somit der Abspruch darüber sein, ob Abgabenfestsetzungen, die Bekanntgabe selbstberechneter Abgabenbeträge sowie Zahlungen und sonstige Gutschriften in der kassenmäßigen Gebarung ihren richtigen Ausdruck gefunden haben sowie ob und inwieweit bestimmte Zahlungsverpflichtungen auf Grund der Verrechnung erloschen sind, als wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet, überrechnet oder umgebucht, abgeschrieben oder als verjährt zu gelten haben ( Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz , BAO3 § 216 Anm 1, 3). Die Besonderheiten des Anfechtungsrechts nach der Konkursordnung berücksichtigt § 216 BAO allerdings nicht, weshalb es dem Masseverwalter unbenommen bleibt, gegen seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Aufrechnungen am Abgabenkonto mittels Anfechtungsklage vorzugehen. Auch gehen die Bestimmungen der Konkursordnung den Verrechnungsregeln des § 214 BAO grundsätzlich vor ( Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, aaO § 214 E 41 mwN).

Für den Kläger ist damit freilich nichts gewonnen.

Mit Hilfe des Anfechtungsrechts sollen Rechtshandlungen des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung, welche geeignet sind, die Gleichbehandlung der Gläubiger zu verhindern, hintangehalten werden.

Allgemeine Voraussetzung einer erfolgreichen Anfechtungsklage ist, dass mit ihrer Hilfe die Konkursmasse vergrößert oder ihr Bestreben, Vermögensteile einzubeziehen, erleichtert, ein Teilnahmeanspruch beseitigt oder weniger sicher durchsetzbar wird, sohin Befriedigungstauglichkeit vorliegt. Die Anfechtung ist befriedigungstauglich, wenn die Beseitigung des Erfolges der Rechtshandlung geeignet ist, die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu fördern. Jede Erweiterung und Erleichterung der Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners ist demnach grundsätzlich befriedigungstauglich ( König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung 4 Rz 5/2). Da es sich um eine allgemeine Anfechtungsvoraussetzung handelt, liegt die Behauptungs- und Beweislast beim anfechtenden Masseverwalter. Befriedigungstauglichkeit wird dabei grundsätzlich prima facie angenommen. Zeigt aber der Anfechtungsgegner in Erschütterung des ersten Anscheins die ernsthafte Möglichkeit einer atypischen Lage auf oder ergeben sich solche Zweifel bereits aus dem Vorbringen des Klägers oder dessen Beweismitteln, so hat es mit der Beweislast des Anfechtenden sein Bewenden ( König aaO Rz 5/5).

Gem § 21 UStG sind Unternehmer, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. In der Voranmeldung ist die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss selbst zu berechnen (Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG § 21 Rz 24). Nach dem festgestellten Sachverhalt meldete die spätere Gemeinschuldnerin im vorliegenden Fall Überschüsse an. Dies führte zu entsprechenden Gutschriften auf ihrem Abgabenkonto (vgl Scheiner/Kolacny/Caganek aaO Rz 54). Gem § 213 Abs 1 BAO ist die Gebarung für jeden Abgabenpflichtigen in laufender Rechnung zusammenzufassen und zu verbuchen. Zur Gebarung iS dieser Bestimmung zählen gerade auch Gutschriften, die sich aus Überschüssen iZshg mit der Ust-Voranmeldung ergeben (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, aaO § 213 Anm 7). Das Schicksal dieser Gutschriften und die Frage, unter welchen Voraussetzungen aus der Gutschrift ein – allenfalls rückzahlbares – Guthaben wird, richten sich nach § 214f und § 239 BAO (Ruppe, UstG 3 § 21 Rz 35). Bereits daraus erhellt, dass hinsichtlich des Abgabenkontos zwischen bloßen Gutschriften und einem Guthaben zu unterscheiden ist, das erst dann entsteht, wenn auf dem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabenpflichtigen besteht (7 Ob 184/00k). Eine Gutschrift in bestimmter Höhe muss daher keineswegs zu einem Guthaben in gleicher Höhe führen. Haften auf dem Abgabenkonto Abgabenschuldigkeiten aus, so führt eine Gutschrift, die geringer ist als die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, nicht zu einem Guthaben, sondern lediglich zu einer entsprechenden Minderung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, aaO E 3). Nur ein Guthaben ist gem § 215 Abs 4 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des Verfügungsberechtigten zugunsten eines anderen Abgabenpflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen. Bloße Gutschriften hingegen, wie sie etwa aufgrund eines Überschusses aus der Umsatzsteuervoranmeldung zwingend zu erteilen sind (VwGH 26.6.2001, 97/14/066), begründen einen solchen Anspruch des Abgabenpflichtigen nicht.

Dass es am Abgabenkonto der Gemeinschuldnerin zu auszahlbaren Guthaben gekommen wäre, hat der Kläger weder behauptet, noch ist dies im Beweisverfahren hervorgekommen. Davon ausgehend würde selbst die erfolgreiche Anfechtung der von der Beklagten aufgrund der Gutschriften aus den Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgten Aufrechnungen nicht zu einer Vergrößerung der Konkursmasse führen, weshalb es der Anfechtung an der Befriedigungstauglichkeit fehlt.

Mit seiner Tatsachen- und Beweisrüge ist der Berufungswerber auf obige Ausführungen zu verweisen. Ist die Anfechtung nicht befriedigungstauglich, kommt es auf weitere in den §§ 27ff KO genannte Tatbestandsvoraussetzungen nicht an.

Auch auf die von der Berufungsbeantwortung gerügten sekundären Feststellungsmängel kommt es bei diesem Ergebnis nicht weiter an.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO.

Die Regelung des § 55 Abs 1 JN ist gemäß Abs 4 leg cit auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang im Sinne dieser Bestimmung besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet. Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klageangaben auszugehen. Dass für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird, reicht nach ständiger Rechtsprechung zur Annahme eines rechtlichen Zusammenhangs nicht aus (3 Ob 110/08k mwN). Davon ausgehend lassen die Klagsangaben im vorliegenden Fall einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 JN nicht erkennen. Eine Zusammenrechnung hat daher nicht stattzufinden.

Die Revision ist somit gem § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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