15Os61/25x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Artner als Schriftführerin in der Strafsache gegen * I* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. April 2025, GZ 13 Hv 22/25k-28.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * I* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (A/), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B/) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (C/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* * Z*
A/ am 3. Jänner 2025 eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er wiederholt auf sie eintrat, ihr Faustschläge gegen den Körper versetzte, sie an den Haaren durch die Wohnung zerrte und zu Boden riss, sich auf sie setzte und ihren Kopf mehrmals gegen den Boden schlug, wodurch sie Prellungen, Schwellungen, Hämatome und Rissquetschwunden im Bereich des Kopfes, des Gesichts, der linken Schulter, der linken Brust, der Unterarme und der linken Hand sowie einen verschobenen Bruch der fünften Rippe links erlitt;
B/ in fünf Angriffen am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, und zwar indem er ihr im Sommer 2024 mit der flachen Hand gegen den Kopf schlug, wodurch sie rund eineinhalb Wochen Schmerzen verspürte, sowie dadurch, dass er ihr von September bis Dezember 2024 in vier weiteren Angriffen Schläge und Tritte versetzte, wodurch sie Hämatome und Schmerzen erlitt (US 4);
C/ am 3. Jänner 2025 mit einer (weiteren) Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde ihr die Haut vom Gesicht schneiden.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zu A/ ist zu erwidern, dass die Feststellungen, welche Tathandlungen der Beschwerdeführer gegen das Opfer setzte, welche Verletzungen dieses dadurch erlitt und dass er die Absicht hatte, diesem schwere Verletzungen zuzufügen (US 4 f), keineswegs undeutlich (vgl RIS-Justiz RS0089983) sind. Soweit sich die Rüge auf Randaspekte des Gesamtgeschehens, etwa den Grund des Streites bezieht, spricht sie keine entscheidende Tatsache an (vgl RIS-Justiz RS0106268).
[5] Der Einwand einer fehlenden oder offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu B/ ist nicht zutreffend. Denn die Tatrichter leiteten diese Konstatierungen aus dem äußeren Tatgeschehen – dem Versetzen eines intensiven Schlags mit der flachen Hand gegen den Kopf beim Angriff im Sommer 2024 sowie dem Versetzen von Schlägen und Tritten bei vier Angriffen von September bis Dezember 2024 (US 4) – ab (US 10), ohne dabei gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen (vgl RIS-Justiz RS0118317 [T1]).
[6] Soweit Feststellungen zur subjektiven Tatseite „im Bezug auf die Schläge und Tritte zwischen August und September 2024“ vermisst werden (inhaltlich Z 9 lit a), bleibt anzumerken, dass das Urteil einen auf derartige Taten bezogenen Schuldspruch nicht enthält.
[7] Auch das weitere zur Z 5 erstattete Vorbringen zeigt keine Begründungsmängel auf. Vielmehr wird damit versucht, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung anzugreifen.
[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu A/, B/ und C/, die sich gegen die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite wendet, hält nicht am jeweils festgestellten Sachverhalt fest (US 4, 5 und 6). Stattdessen kritisiert auch sie in unzulässiger Weise die Beweiserwägungen der Tatrichter und argumentiert anhand einer durch eigene Überlegungen veränderten Tatsachengrundlage. Damit ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0118342, RS0099810 [T25, T33]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[10] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.