Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen den Drittangeklagten A*und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 17.12.2025, GZ **-65, nach der am 23.4.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Angeklagten und seiner gesetzlichen Vertreterin Dr. Christina Seewald sowie seiner Verteidigerin Dr. Wendl-Söllner öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahingehend F o l g egegeben, dass in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB die Geldstrafe auf 180 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf vier Monaten h e r a b g e s e t z t werden.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bleibt davon unberührt.
Nach § 390a Abs 1 StPO fallen dem Drittangeklagten A* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Ein Jugendschöffensenat des Landesgerichts Innsbruck erkannte mit dem angefochtenen Urteil den am ** geborenen Drittangeklagten des Verbrechens des Raubes nach § 142 (richtig: Abs 1 und) Abs 2 StGB (zu I.) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu II.) schuldig.
Demnach hat er
I.
am 22.2.2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit B*, C* und D* mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, den E* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Herausgabe von Bargeld in Höhe von EUR 10,00 sowie einer Packung Kaugummi genötigt, indem B* ihn unter einem Vorwand zu den anderen lockte, ihn A* am Arm erfasste um ihn in eine Nische zu ziehen, ihn sodann alle vier umzingelten und ihm den Fluchtweg abschnitten, A* zu E* sagte, er würde ihn schlagen, wenn er ihm nicht das Geld gebe und ihn abtastete um nach Geld zu suchen, wobei sie dies ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begingen und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog;
II.
am 6.7.2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten F* den G* durch Versetzen von mehreren Faustschlägen gegen das Gesicht und den Körper, wodurch G* Nasenbluten und Kratzer am linken Auge erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt.
Hiefür verhängte der Schöffensenat über den Drittangeklagten nach § 142 Abs 2 StGB in Anwendung der §§ 5 Z 4 JGG, 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten und eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen á EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und verpflichtete ihn nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Mit - zutreffend – gesondert ausgefertigtem Beschluss wurde überdies für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Drittangeklagten die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren (ON 68).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 56) und in der Folge fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Drittangeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, die in den Antrag mündet, den Strafausspruch dahingehend abzuändern, dass von der Verhängung einer Geldstrafe zur Gänze abgesehen und lediglich die Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt nachgesehen werde, in eventu die Geldstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen (ON 82).
Die in der Strafberufung implizierte (§ 498 Abs 3 StPO) Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494 StPO auf Anordnung der Bewährungshilfe und Weisung zur Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings zog der Drittangeklagte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich zurück.
Die Staatsanwaltschaft hat auf die Erstattung von Gegenausführungen ausdrücklich verzichtet (ON 1.35), die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass die verbleibende Berufung nicht berechtigt sei.
Die Berufung dringt im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Vorangestellt wird, dass der Schöffensenat zu den Personalien des unbescholtenen Drittangeklagten nachangeführte Feststellungen getroffen hat:
A* war zu den Tatzeitpunkten 16 Jahre alt, seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt, er ist ledig und war zuletzt ohne Beschäftigung, erhält jedoch ein wöchentliches Taschengeld von EUR 130,00. Er hat kein Vermögen, keine Schulden und es treffen ihn keine Sorgepflichten. Seine Strafregisterauskunft ist leer. Es kam allerdings bereits zu einem Ermittlungsverfahren wegen § 27 SMG, welches gemäß § 35 Abs 9 SMG diversionell erledigt wurde. Weiters wurde das Ermittlungsverfahren zu ** der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB gemäß § 6 Abs 1 JGG eingestellt.
Bei der Strafbemessung ging der Schöffensenat in Anwendung des § 5 Z 4 JGG von einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe aus und wertete das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Tatbegehung[en] mit Mittätern und den Umstand, dass der Drittangeklagte an der Tat führend beteiligt gewesen sei erschwerend, mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, mit dem die Tat[en] in auffallendem Widerspruch stehen, das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung. Ausgehend davon verneinte der Schöffensenat – ohne nähere Begründung - die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 37 Abs 1 StGB und erachtete die referierte Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB als schuld- und tatangemessen. Zudem führte er aus, dass gänzlich bedingter Strafnachsicht generalpräventive Erwägungen entgegenstünden, da es sich beim sog „Abziehen“ unter jugendlichen Straftätern um kein Kavaliersdelikt handle und hielt auch ein Vorgehen nach § 13 JGG aufgrund des hohen Unrechtsgehalt der Taten aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen für nicht möglich. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen begründet, die Verurteilung zum Kostenersatz auf die angezogene Gesetzesstelle gestützt.
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe treffen überwiegend zu, sind aber geringfügig zu ergänzen.
Dem Berufungsvorbringen, wonach das reumütige Geständnis des Drittangeklagten auch maßgeblich zur Wahrheitsfindung beitragen habe und deshalb vom Schöffensenat stärker gewichtet hätte werden müssen, ist zu entgegnen, dass schon mit Blick auf die vorliegenden Videoaufzeichnungen, auf denen die jeweiligen, dem Drittangeklagten zur Last gelegten Taten ersichtlich sind (vgl zu Schuldspruch I. das Video in ON 7 und zu Schuldspruch II. das Video in ON 15.3 und ON 15.4), in der Verantwortung des Drittangeklagten kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung erblickt werden kann.
Dem weiteren Vorbringen, es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Drittangeklagte strafrechtlich unbescholten sei, ist zunächst zu erwidern, dass „Unbescholtenheit“ für sich allein nicht genügt, um den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB herzustellen. Hierfür ist vielmehr zudem eine rechtschaffende Lebensführung und weiters erforderlich, dass die Tat[en] mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht[en] (RIS-Justiz RS0091459), wovon der Schöffensenat ohnedies ausgegangen ist. Das weitere Vorbringen, die im Urteil erwähnten früheren Verfahren seien diversionell erledigt oder eingestellt und damit keine Vorstrafe begründet worden, ist in Anbetracht dessen, dass der Schöffensenat den Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB nicht herangezogenen hat, unverständlich.
Auf der erschwerenden Seite blieb demgegenüber unberücksichtigt, dass der Drittangeklagte die zu II. abgeurteilte Tat während anhängigen Strafverfahrens begangen hat, zumal er aus Anlass der zu I. abgeurteilten Tat am 9.4.2025 als Beschuldigter einvernommen worden ist (ON 6.12; RIS-Justiz RS0091096 [T5]).
Auf der mildernden Seite blieb demgegenüber im Rahmen allgemeiner Strafbemessung unberücksichtigt, dass sich der Drittangeklagte im Zuge der Hauptverhandlung bei E* entschuldigt hat (ON 64, 15), was ein positives Nachtatverhalten darstellt.
In Anbetracht der in Mittäterschaft begangenen Taten, insbesondere der führenden Beteiligung des Drittangeklagten bei der zu I. abgeurteilten Tat, haftet diesen innerhalb des Deliktsspektrums ein beträchtlicher Unrechts- und Schuldgehalt an, sodass - auch mit Blick auf das zu ** der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 43 Abs 1 StGB gemäß § 6 Abs 1 JGG eingestellte Strafverfahren - spezialpräventive Erwägungen einem von der Berufung ohnedies nicht ausdrücklich geforderten Vorgehen nach § 13 Abs 1 JGG entgegenstehen. Eine Prognose, dass der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit weiteren Maßnahmen genügen werde, um den Drittangeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ist in Anbetracht des intensiven Täterwillens, insbesondere in Ansehung des Zusammentreffens zweier strafbarer Handlungen und der Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens, nicht zu rechtfertigen. Derartige wie dem Schuldspruch I. zugrundeliegende, um sich greifende spezifische Taten jugendlicher Straftäter zum Nachteil jugendlicher Opfer stehen zudem auch aus besonderen Gründen der Generalprävention einem Vorgehen nach § 13 Abs 1 JGG entgegen ( Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz , WK 2JGG § 13 Rz 4 f mwN). Diese Gründe hindern wie auch die fehlende geringe Straferwartung ein Vorgehen nach § 12 JGG ( Schroll/Oshidari aaO § 12 Rz 4, 7 f mwN).
Die auf eine diversionelle Erledigung antragende, letzthin das Vorliegen eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrunds (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) behauptete Argumentation ist an dieser Stelle einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
In Anbetracht des Umstands, dass der Drittangeklagte aber die volle Verantwortung für die abgeurteilten Taten übernommen und sich auch bei E* entschuldigt hat, ist trotz seiner führenden Tatbeteiligung zu Schuldspruch I. und des Zusammentreffens zweier strafbarer Handlungen die über ihn verhängte Strafenkombination, die einer Freiheitsstrafe von neun Monaten entspricht, eine etwas zu strenge Sanktion, die daher wie im Spruch ersichtlich zu reduzieren war. Damit spiegelt die Strafe nicht nur die personale Täterschuld und das Unrecht der Taten ausreichend wider, sondern wird auch – im Jugendstrafrecht nicht zur Gänze ausgeschlossenen - generalpräventiven Erfordernissen (vgl Schroll/Oshidari aaO § 5 Rz 7 f und 9 ff jeweils mwN) gerecht.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der herangezogenen gesetzlichen Bestimmung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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