Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 206 Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 25. März 2025, GZ **-38.4, sowie die gemäß § 498 Abs 3 StPO ergriffene Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach der am 2. Dezember 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Dr. Mauhart durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last;
II./ den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene russische Staatsangehörige A* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sowie mehrerer Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellung minderjähriger Personen nach §§ 15, 206 Abs 2 zweiter Fall; 207a Abs 3 zweiter Satz StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Unter einem wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO iVm § 366 Abs 2 StPO verhalten, der Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von EUR 1.000,-- zu bezahlen.
Darüber hinaus fasste das Erstgericht gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO den Beschluss, vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der mit Beschluss des angeführten Gerichts vom 4. August 2021, AZ **, gewährten bedingten Entlassung abzusehen, verlängerte jedoch die Probezeit jeweils auf fünf Jahre.
Der Schuldspruch erfolgte, weil der Angeklagte Mitte Jänner 2024 in **
A./ die D* geborene, somit unmündige B* zu verleiten versuchte, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er sie über Whatsapp aufforderte, ihre Finger in ihre Vagina einzuführen und dabei zu stöhnen, wobei es beim Versuch blieb, weil B* tatsächlich nur zwischen die Schamlippen bewegte;
B./ sich wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst und der Genitalien der D* geborenen, somit unmündigen, B* verschaffte, indem er durch die zu A./ beschriebene Tat drei Videos sie zeigend bei Masturbationshandlungen und ein Bild zeigend ihre Vagina über Whatsapp empfing.
Bei der Strafbemessung werteten die Tatrichter zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen als erschwerend, mildernd hingegen den Umstand, dass es teilweise (Faktum A./) beim Versuch geblieben war. Ausgehend von den solcherart gegeneinander abgewogenen Strafzumessungstatsachen erachteten sie die geschöpfte Unrechtsfolge für schuld und tatangemessen, wobei auch generalpräventive Erwägungen die Verhängung einer spürbaren Sanktion erfordern würden.
Den Zuspruch an die Privatbeteiligte stützten sie auf § 1328 ABGB, zumal schon im Fall bloßer Belästigung gemäß § 38 Abs 2 GlBG gebührende Mindestschadenersatz von EUR 1.000,-- vorgesehen sei.
Im Hinblick auf die nun zu verbüßende längere Freiheitsstrafe sei zusätzlich ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht bzw. Entlassung nicht zusätzlich notwendig.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten durch den Obersten Gerichtshof am 4. September 2025, GZ 14 Os 71/25k-5, verbleibt zur Entscheidung dessen Berufung, womit er eine Herabsetzung und zumindest teilweise bedingte Nachsicht der Sanktion sowie eine Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg begehrt (ON 41). Hinzu tritt die implizit erhobene Beschwerde gegen die Verlängerung der angeführten Probezeiten.
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem Berufungsvorbringen sind die vom Erstgericht herangezogenen Vorverurteilungen des Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung einschlägiger Natur, weil sich Gewalt- und Sittlichkeitsdelikte gleichermaßen gegen die körperliche Integrität des Opfers richten und daher - kriminologisch gesehen - auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (RIS-Justiz RS0091943).
Weiters zogen die Tatrichter das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen zutreffend als erschwerend heran, weil zu Schuldspruchfaktum B./ drei Videos und ein Bild jeweils einzeln tatbildlich waren. Auch das Höchstgericht bemängelte die Annahme von mehreren Vergehen nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB nicht.
Weiters ist anzumerken, dass die Tatbegehung während offener Probezeit bei der Gewichtung der persönlichen Schuld des Angeklagten zu dessen Nachteil zu berücksichtigen ist, wenngleich sie keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt (RIS-Justiz RS0090597, RS0091096 [T1]).
Im Hinblick auf die solcherart vorliegenden Strafzumessungstatsachen erweist sich die mit weniger als einem Drittel des höchstmöglichen Strafmaßes ausgemessene Sanktion keinesfalls als korrekturbedürftig.
Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber bereits drei Mal gerichtlich verurteilt wurde und zuletzt erst am 6. September 2021 aus dem Vollzug eines sechsmonatigen Strafteils einer mit insgesamt 18 Monaten ausgemessenen Sanktion bedingt entlassen wurde, mithin innerhalb zweier offener Probezeiten rückfällig wurde, erweist sich der Vollzug der Sanktion auch aus individuell prohibitiven Gründen notwendig, um den Rechtsbrecher zu einem normtreuen Leben anzuhalten.
Eine teilbedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und scheidet bei einschlägig getrübtem Vorleben und vielfach wiederholter Delinquenz aus (RIS-Justiz RS0092050 [T2]). Die für die Gewährung genannter Rechtswohltat geforderte hohe Wahrscheinlichkeit zukünftig straffreien Verhaltens des Verurteilten setzt dabei voraus, dass es sich im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, seine Persönlichkeit und sein soziales Verhalten um eine nach menschlichem Ermessen einmalige Verfehlung handelte, wie dies etwa auf Straftaten aus Konflikt- und Krisensituationen zutreffen kann (RIS-Justiz RS0092042). Für eine solche Situation oder einmalige Verfehlung gibt es jedoch keine Hinweise, zumal der Angeklagte drei, davon zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende, Vorverurteilungen aufweist und nun mehrfach deliktisch agierte.
Im Hinblick auf die erhöhte Sensibilität der rechtssuchenden Bevölkerung gerade im Bereich sexualstrafrechtlich relevanter Handlungen gegen Unmündige erfordern auch generalpräventive Erwägungen die Verhängung einer empfindlichen und unbedingten Sanktion, um potentielle Delinquenten mit dem gleichen erheblichen Charakterdefizit wie der Angeklagte wirksam von der Begehung derartiger untolerierbarer Straftaten abzuhalten.
Zum letztlich bekämpften Privatbeteiligtenzuspruch ist auszuführen, dass für den Fall, dass jemand durch eine strafbare Handlung zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht wird, der Täter ihm den erlittenen Schaden und einen entgangenen Gewinn zu ersetzen, sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten hat (§ 1328 ABGB).
Letztgenannte Bestimmung erfasst sowohl den materiellen Schaden, einschließlich eines entgangenen Gewinns, als auch den immateriellen Schaden. Dieser soll einen Ausgleich für die Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung und für die mit dem Eingriff unmittelbar verbundenen oder in weiterer Folge daraus resultierenden negativen Gefühle (Angst oder Demütigung während des geschlechtlichen Missbrauchs, geistige Verarbeitung der Verletzungssituation, Unmutsgefühle durch soziale Ausgrenzung, Belastung durch juristische Aufarbeitung des Delikts, psychische Folgeschäden) bieten. Sie brauchen nicht die Intensität einer Verletzung der psychischen Gesundheit erreichen ( Hinteregger in Kletecka/Schauer, ABGB ON 1.06 § 1328 Rz 8).
Bei der Ermittlung der Höhe dieser global zu bemessenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung durchaus auf eine Schätzung im Sinne des § 273 ZPO zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0031614, RS0111431, RS0108277).
Fallbezogen erweist sich jedoch bereits im Hinblick auf die mehrfachen Vernehmungen der Privatbeteiligten im vorliegenden Verfahren und die vorliegend zu ihrem Nachteil verübten Taten unter Zugrundelegung oben angeführter rechtlicher Ausführungen der vom Erstgericht herangezogene Pauschalbetrag von EUR 1.000,-- jedenfalls als angemessen, zumal § 38 Abs 2 Gleichbehandlungsgesetz schon für Fälle (bloßer) sexueller Belästigung einen Mindestschadenersatz von EUR 1.000,-- vorsieht.
Der Berufung war daher gänzlich ein Erfolg zu versagen.
Dieses Schicksal trifft auch die implizit erhobene Beschwerde des Angeklagten gegen die Verlängerung der Probezeiten hinsichtlich der ihm gewährten Rechtswohltaten in Bezug auf seine letzten Vorverurteilung durch das Landesgericht St. Pölten, gilt es doch im Hinblick auf den Rückfall innerhalb offener Probezeiten das weitere Wohlverhalten des Beschwerdeführers über einen möglichst langen Zeitraum zu Überwachen.
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