10Bs1/25k – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 9. April 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Arbacher-Stöger, über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 3. Dezember 2024, GZ **-43, zu Recht erkannt :
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – der am ** geborene A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 „Z 4“ (richtig:) Z 1, 148 zweiter Fall, § 15 StGB (I.) und „des Vergehens“ (richtig:) der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt, hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und gemäß (richtig:) § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte weiters schuldig erkannt, an die im Urteil namentlich genannten Privatbeteiligten die dort ersichtlichen Schadenersatzbeträge zu bezahlen.
Dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte in ** und anderen Orten im Bundesgebiet
I. im Zeitraum von 1. Dezember 2023 bis 5. August 2024 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von teilweise schweren Betrugshandlungen (§§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB) eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen hat, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe auf der Online-Verkaufsplattform „**“ willens und fähig zu sein, Eintrittskarten für Veranstaltungen („**“-Konzerte, die **, die ** u.a.) zu verkaufen, wobei er teilweise falsche Daten wie den Alias-Namen „B*“ sowie Screenshots bereits verkaufter Tickets verwendete, in 127 Angriffen im Urteil genannte Personen zur Überweisung von dort beschriebenen Geldbeträgen sohin, zu Handlungen verleitet bzw in zwei Fällen zu verleiten versucht, die diese in einem Betrag von insgesamt zumindest EUR 58.295,00, sohin in einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag, an ihrem Vermögen schädigten;
II. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Oktober 2023 einen durch Einsetzen seines Namens verfälschten Strafregisterauszug sowie einen Versicherungsdatenauszug, somit verfälschte inländische öffentliche Urkunden durch Vorweisen im Zuge seiner Bewerbung bei der ** als Verwaltungsfachkraft in der Drogenambulanz gebraucht.
Gegen den Ausspruch über die Strafe richten sich die Berufung des Angeklagten (ON 148), der eine Reduktion der Freiheitsstrafe und deren teilbedingte Nachsicht anstrebt sowie die zum Nachteil des Angeklagten ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe abzielt (ON 45).
Rechtliche Beurteilung
Die Berufungen sind nicht erfolgreich.
Strafbestimmend ist in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB der zweite Strafsatz des § 148 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Erschwerend sind fünf einschlägige Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen (mit einem Tatzeitraum von über acht Monaten und einer Vielzahl von Angriffen) mit zwei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Schuldsteigernd wirken fallbezogen der äußerst rasche Rückfall nach der zuletzt am 22. Mai 2024 erfolgten einschlägigen Verurteilung zu AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt sowie die Tatbegehung bereits während der Anhängigkeit dieses Strafverfahrens und in Ansehung des bevorstehenden Strafvollzugs. Ferner wirkt die mehrfache Qualifikation des Betrugs sowie die über 10-fache Überschreitung des qualifizierenden Wertbetrags schuldaggravierend.
Mildernd sind das umfassende Geständnis des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), das auch Reumut erkennen lässt, sowie dass es bei zwei Angriffen mit einem Schadensbetrag von insgesamt EUR 600,00 beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), ein Umstand, der sich mit Blick auf die Vielzahl der Angriffe und den nahezu EUR 60.000,00 betragenden Schadensbetrag nicht nennenswert auswirken kann.
Insoweit der Angeklagte für sich reklamiert, schwer spielsüchtig zu sein und aufgrund der massiv ausgeprägten Spielsucht im Tatzeitraum nur bedingt in der Lage gewesen zu sein, das Unrecht seiner Taten einzusehen und auch nach dieser Einsicht zu handeln, ist ihm zu entgegnen, dass nach den Urteilsannahmen nicht von Umständen auszugehen ist, die einem Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 34 Abs 1 Z 11 StGB nahekommen, insbesondere nicht in Anbetracht des langen Tatzeitraums und des planvollen Vorgehens, das vielfach sogar die Übersendung eines schriftlichen Kaufvertrags über die zu erwerbenden Veranstaltungskarten umfasste. Im Übrigen hätte der Angeklagte schon seit Jahren seiner Spielsucht – weisungsgemäß – entgegentreten müssen.
Warum die Betrügereien des Angeklagten, die die Geschädigten durchschnittlich um EUR 400,00, aber in zahlreichen Fällen auch um deutlich höhere bis zu EUR 1000,00 ausmachende Beträge schädigten, für die Betroffenen ohne nennenswerte Folgen geblieben sein sollten, legt das Rechtsmittel nicht nachvollziehbar dar.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die bereits vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren als durchaus tat- und schuldangemessen. Die solcherart ausgemessene Sanktion entspricht Belangen der Spezial- wie Generalprävention gleichermaßen ist und daher weder der vom Angeklagten geforderten Herabsetzung noch der von der Staatsanwaltschaft angestrebten Erhöhung der Freiheitsstrafe zugänglich.
Die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe nach § 43a Abs 4 StGB scheitert an der auf extreme Ausnahmefälle abzielenden (RIS-Justiz RS0092050), nötigen qualifizierten Wohlverhaltensprognose (im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, was etwa bei einmaliger Verfehlung und Straftaten aus Konflikt- oder Krisensituationen zutreffen kann [RIS-Justiz RS0092042; Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43a Rz 16), die fallbezogen schon mit Blick auf das massiv einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten sowie seiner aus der konkreten Tatausführung (vgl etwa ON 42, S 4) ableitbaren hohen kriminellen Energie nicht zu erstellen ist.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.