Die förmliche Aufhebung der auf dem kassierten Urteilsausspruch beruhenden Anordnungen, Beschlüsse und Verfügungen, insbesonders der Endverfügung, erübrigt sich: Die sich aus einer gänzlichen oder teilweisen Urteilsaufhebung ergebenden rechtslogischen Folgen bedürfen eines, sei es konstitutiven, sei es deklaratorischen Formalakts der Rechtsmittelinstanz nicht.
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