RS0100444 – OGH Rechtssatz
Die förmliche Aufhebung der auf dem kassierten Urteilsausspruch beruhenden Anordnungen, Beschlüsse und Verfügungen, insbesonders der Endverfügung, erübrigt sich: Die sich aus einer gänzlichen oder teilweisen Urteilsaufhebung ergebenden rechtslogischen Folgen bedürfen eines, sei es konstitutiven, sei es deklaratorischen Formalakts der Rechtsmittelinstanz nicht.