11Os120/20m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 2020 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Kleinschuster LL.M. als Schriftführer in der Strafsache gegen Baris C***** wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 531 Hv 4/20d des Landesgerichts Korneuburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 5. Juni 2020 (ON 9) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache AZ 531 Hv 4/20d des Landesgerichts Korneuburg verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 5. Juni 2020 (ON 9) § 270 Abs 4 Z 2 StPO.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in der Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Korneuburg vom 5. Juni 2020 (ON 9) wurde Baris C***** jeweils eines Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 37 Abs 1 StGB nach § 205a Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt.
Die für die Bemessung (der Höhe) des Tagessatzes maßgeblichen Umstände sind der (gekürzten) Urteilsausfertigung nicht zu entnehmen.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer dagegen zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieses Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 270 Abs 4 Z 2 StPO (der gemäß § 488 Abs 1 erster Satz StPO auch für das Hauptverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts gilt) hat die gekürzte Urteilsausfertigung gegebenenfalls – wenn also (wie hier) eine nach Tagessätzen zu bemessende Geldstrafe (§ 19 StGB) verhängt wurde – die für die Bemessung (der Höhe) des Tagessatzes (§ 19 Abs 2 StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten.
Dass das in gekürzter Form ausgefertigte, angefochtene Urteil diese Umstände nicht nennt, verletzt demnach die angeführte Bestimmung.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof dazu veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
Vom aufgehobenen Urteilsausspruch rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichfalls als beseitigt (RIS Justiz RS0100444).