11Os26/15f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Florian M***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 5 U 21/13g des Bezirksgerichts Braunau am Inn, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 23. September 2014 (ON 60) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 23. September 2014, GZ 5 U 21/13g 60, verletzt, soweit damit aus Anlass der Verurteilung des Florian M***** gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der einem anderen gewährten bedingten Strafnachsichten zu AZ 10 Hv 15/10f des Landesgerichts Ried im Innkreis und zu AZ 1 U 190/11b des Bezirksgerichts Braunau am Inn jeweils abgesehen und zu AZ 1 U 190/11b des Bezirksgerichts Braunau am Inn gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, § 53 Abs 1, Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO.
Der Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im Umfang der Entscheidung gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2014, die bedingten Strafnachsichten zu AZ 10 Hv 15/10f des Landesgerichts Ried im Innkreis und zu AZ 1 U 190/11b des Bezirksgerichts Braunau am Inn jeweils zu widerrufen, abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit seit 27. September 2014 rechtkräftigem, in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 23. September 2014, GZ 5 U 21/13g 60, wurde Florian M***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt; im unmittelbaren Anschluss wurde nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 59 S 4) entgegen § 494a Abs 4 StPO nicht in Form eines Beschlusses (wie in der [richtig nur:] gekürzten Urteilsausfertigung [ON 60 S 3] festgehalten) „gem. § 494a Abs. 1 und 6 StPO … vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu 10 Hv 15/10g [gemeint: f] des LG Ried i. I. und 1 U 190/11b des BG Braunau am Inn abgesehen, jedoch hinsichtlich 1 U 190/11 des BG Braunau am Inn die Probezeit auf 5 Jahre verlängert“ (ON 59 S 3 f iVm ON 60 S 3 erster Absatz des Beschlusses).
Der Umstand, dass die zu AZ 10 Hv 15/10f des Landesgerichts Ried im Innkreis und zu AZ 1 U 190/11b des Bezirksgerichts Braunau am Inn erfolgten Verurteilungen zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen nicht den Angeklagten betrafen, war aufgrund der verlesenen (ON 59 S 3), Florian M***** betreffenden Strafregisterauskünfte in der Hauptverhandlung vorgekommen.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht, steht die referierte Beschlussfassung des Bezirksgerichts Braunau am Inn mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Eine Entscheidung gemäß § 494a Abs 1, Abs 6 StPO (iVm § 53 Abs 1, Abs 3 StGB) setzt Personenidentität voraus ( Jerabek in WK 2 StGB § 53 Rz 7, Jerabek , WK StPO § 494a Rz 1), weswegen der aus Anlass der Verurteilung des Florian M***** ergangene Beschluss vom 23. September 2014, vom Widerruf der einem anderen gewährten bedingten Strafnachsichten abzusehen und eine Probezeit zu verlängern (ON 59 S 4, ON 60 S 3 erster Absatz), den genannten Gesetzesbestimmungen widerspricht.
Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, den Beschluss im aufgezeigten Umfang aufzuheben und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der nicht Florian M***** gewährten bedingten Strafnachsichten abzuweisen.
Die von dem Beschluss im kassierten Umfang rechtslogisch abhängigen Verfügungen gelten gleichermaßen als beseitigt (RIS Justiz RS0100444).