Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 U 14/24g des Bezirksgerichts Neunkirchen, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 14. Oktober 2025, GZ 26 U 14/24g 54, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, sowie des Verurteilten zu Recht erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 14. Oktober 2025, GZ 26 U 14/24g54, verletzt in seinem Strafausspruch § 5 Z 4 JGG.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Neunkirchen verwiesen.
Gründe:
[1]Mit in Rechtskraft erwachsenem, in gekürzter Form ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 StPO) Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 14. Oktober 2025, GZ 26 U 14/24g54, wurde – soweit hier von Bedeutung – der am 24. September 2006 geborene * B* des am 28. Februar 2024 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach (richtig:) §§ 15, 83 Abs 1 StGB (1./) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (2./) schuldig erkannt und hiefür – unter Anwendung (nur) des § 28 Abs 1 StGB (ON 54, 2) – nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
[2] Dieses Urteil steht – wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht in Einklang:
[3]Gemäß § 5 Z 4 JGG wird – soweit hier mangels Mindestmaßes von Relevanz – bei der Ahndung von Jugendstraftaten das Höchstmaß der in § 83 Abs 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe auf die Hälfte herabgesetzt. Weil der Verurteilte die ihm zu 1./ zur Last gelegte Tat vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen hat und es sich solcherart um eine Jugendstraftat handelt (§ 1 Abs 1 Z 3 JGG), hätte das Bezirksgericht bei der unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 83 Abs 1 StGB ausgemessenen Strafe auch § 5 Z 4 JGG anzuwenden gehabt. Hinsichtlich der Jugendstraftat ist § 5 JGG zwingend anzuwenden ( Schroll/Oshidari in WK 2JGG § 5 Rz 2).
[4]In der Nichtanwendung dieser Bestimmung liegt – unabhängig davon, ob die verhängte Strafe auch bei Zugrundelegung des richtigen (nach § 5 Z 4 JGG) zu bildenden Strafrahmens zulässig gewesen wäre – eine Gesetzesverletzung (RISJustiz RS0086949; Schroll/Oshidari in WK 2JGG § 5 Rz 26).
[5]Weil nicht auszuschließen ist, dass dieser Rechtsfehler dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, ist dessen Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
[6] Die davon rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichfalls als beseitigt (RISJustiz RS0100444).
[7]Im erneuerten Verfahren wird auch das Verschlechterungsverbot nach § 290 Abs 2 StPO iVm § 292 erster Satz StPO zu beachten sein ( Ratz , WKStPO § 290 Rz 43 ff).
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