3R25/23k – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das
Oberlandesgericht Innsbruck
hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb **, Handelsvertreter, **, **, vertreten durch Kroker Tonini Höss Lajlar, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C*. D* E* GmbH , FN F*, ** G*, **straße **, vertreten durch Achammer Mennel, Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen Vorlage eines Buchauszugs und Zahlung (Stufenklage) sowie Zahlung (EUR 74.618,88 s.A.) und Feststellung (EUR 5.000,--), über den Rekurs der Beklagten (ON 33) gegen das Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 31.1.2023, 9 Cg 10/21m 31, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird dahin F o l g e gegeben, dass die angefochtene Kostenentscheidung abgeändert wird wie folgt:
„Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Text
begründung:
Die Beklagte hat ihren Firmensitz in G* und vertreibt insbesondere Elektro-Kleingeräte. Der Kläger war von (15.) November 2017 bis 22.11.2019 für die Beklagte als selbständiger Handelsvertreter tätig. Ein von beiden Streitteilen unterfertigter schriftlicher Handelsvertretervertrag liegt nicht vor (übereinstimmendes Parteivorbringen iSd § 267 ZPO = ON 1 S 2/ON 3 S 2; LG Innsbruck 47 Cga 37/20d, ON 16 S 2).
Die Beklagte ist nicht Produzentin, sondern vertreibt Produkte Dritter. Die Beklagte löste das Vertragsverhältnis am 22.11.2019 auf. Die letzte Provision betrug im November 2019 EUR 3.556,07 netto (= EUR 4.268,28 brutto). Der Kläger akquirierte während seiner Tätigkeit für die Beklagte Neukunden. Als er seine Tätigkeit für die Beklagte begann, erhielt er keine Bestandskunden zugewiesen, im Gegenzug aber vorerst ein monatliches Fixum von EUR 1.000,--.
Seit 2011/2012 war der Kläger als selbständiger Handelsvertreter tätig und betreute Westösterreich sowie den Süddeutschen Raum. […]
Der Geschäftsführer der Beklagten schlug dem Kläger vor, als Handelsvertreter für die Beklagte tätig zu werden und offerierte ihm eine Provision von letztlich 10 %, die der Kläger annahm. […]
Der Kläger begann seine Tätigkeit für die Beklagte am 15.11.2017. Um eine Verschriftlichung dieser Vereinbarung kümmerte sich der Geschäftsführer der Beklagten vorerst nicht. Letztlich bezahlte die Beklagte dem Kläger das Fixum für 8 Monate und 10 % Provisionen bis zum 31.12.2018. […]
Das Verhältnis der Streitteile war schon getrübt, seit der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger im Frühjahr 2018 (17.5.2018) einen schriftlichen Handelsvertretervertrag samt Zusatzvereinbarung übermittelt hatte, der nicht das Vereinbarte oder Besprochene wiedergab, sondern darüber hinaus gehende Punkte enthielt, die mit dem Kläger im Vorfeld nicht besprochen worden waren. Die Streitteile hatten nämlich ein Fixum von monatlich EUR 1.000,-- und eine Provision von 10 % des Nettoumsatzes vereinbart. […]
Daher kamen der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten letztlich überein, dass dem Kläger zum 2.5.2019 die Kunden H*, I* J* K* GmbH, J* L* GmbH, J* M* GmbH Co KG, J* N*, I* O*, P*, Q* R*, Q* S* zur Betreuung übergeben werden. Bei diesen Kunden sollte der Kläger 5 % Provision vom Nettoumsatz erhalten, zusätzlich zu 8 % Nettoprovision ab 1.1.2019. Außerdem stellte ihm der Geschäftsführer der Beklagten ab einem Mindestumsatz von EUR 430.000,-- einen Jahresbonus von 1 % und ab einem Mindestumsatz von EUR 480.000,-- 2 % Jahresbonus in Aussicht. Dies akzeptierte der Kläger. […]
Am 22.11.2019 verfasste der Geschäftsführer der Beklagten ein Schreiben, das er dem Kläger noch am selben Tag per E-Mail und danach im Postweg als Einschreiben übermittelte (Beilagen A, B).
„ Betreff: C*. D* GMBH: Sofortige Beendigung der Zusammenarbeit
Sehr geehrter Herr B*,
ich entbinde Sie mit sofortiger Wirkung aller Aufgaben/Tätigkeiten für mein Unternehmen und den Marken **, ** sowie ** in Österreich Südtirol!
Unter Hinweis aus § 22 HVertrG sehe ich mich gezwungen, unser Vertragsverhältnis, sohin den Handelsvertretervertrag, mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Ich ersuche um Kenntnisnahme und sofortige Einstellung jeglicher geschäftlichen Kommunikation in Bezug auf die C*. D* E* GmbH, G* und deren Markenvertretungen.
Gezeichnet:
T* D*-U*. “
[…]
Am 22.5.2020 brachte der Kläger gegen die Beklagte Klage vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht ein und erhob unter anderem ein gleichlautendes Stufenklagebegehren nach § 16 HVertrG (Akt 47 Cga 37/20d ASG Innsbruck, ON 1 S 9 f, insb Punkt 2. und 3. des dortigen Klagebegehrens). […] Mit Beschluss vom 11.1.2021 erklärte sich das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht für sachlich und örtlich unzuständig (LG Innsbruck, 47 Cga 37/20d 16 = Beiakt S 116).
Der von der Beklagten im Verfahren [des Landesgerichts Feldkirch zu 9 Cg 10/21m] vorgelegte Buchauszug beginnt am 15.11.2017 und endet am Tag der Freistellung des Klägers, also dem 19.11.2019. Der Buchauszug enthält Namen und Adresse des Kunden, das Land, die Nummer des Lieferscheins, die Rechnungsnummer, die Gesamtrechnungssumme netto und brutto, den Mahnstatus, das Fälligkeitsdatum (= Nettofrist) und einen Referenztext (Betreff), sowie - falls vorhanden - abweichende Lieferadressen. Außerdem werden der Prozentsatz für die Provision, der Provisionsbetrag, der Inhalt der Lieferung (dh die Anzahl der Produkte und allenfalls gewährte Rabatte), die Zahlungseingänge und die Skontobeträge dargestellt.
Während seiner Tätigkeit für die Beklagte erhielt der Kläger regelmäßig Aufstellungen und hatte keine Probleme damit, sie nachzuvollziehen. […]
Von diesem unstrittigen Sachverhalt hat auch das Rekursgericht gemäß den §§ 526 Abs 3, 498 Abs 1 ZPO auszugehen (RIS Justiz RS0042165).
Mit der am 9.3.2021 beim Erstgericht eingebrachten Klage erhebt der Kläger ein auf Vorlage eines (näher präzisierten) Buchauszugs und Auskunftserteilung gerichtetes Manifestationsbegehren iSd § 16 HVertrG (Punkt 2. des Klagebegehrens, ON 1 S 9), an das ein Zahlungsbegehren (Punkt 3. in ON 1 S 10) anknüpft. Dieses Stufenklagebegehren bewertet der Kläger mit EUR 5.000,--. Darüber hinaus erhebt er ein - teilweise - an das Auskunftsbegehren anknüpfendes Feststellungsbegehren (wonach die Beklagte dem Kläger für jenen EUR 49.375,57 übersteigenden Betrag als Ausgleichsanspruch hafte, der sich auf Basis einer am 11.11.2017 beginnenden und am 29.2.2020 endenden Tätigkeit des Klägers für die Beklagte und ausgehend von den Provisionen gemäß des zu legenden Buchauszugs errechne, Punkt 4. in ON 1 S 10, bewertet mit EUR 5.000,--). Davon losgelöst erhebt er ein (näher aufgeschlüsseltes) Schadenersatzbegehren wegen vertragswidriger (vorzeitiger) Kündigung (in Höhe von EUR 74.618,88 s.A., Punkt 1. in ON 1 S 9) und begehrt Kostenersatz (Punkt 5. in ON 1 S 10).
Begründend führt er dazu aus, er sei für die Beklagte als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen und habe Rechtsgeschäfte betreffend Kaffeemaschinen/ vollautomaten samt Zubehör vermittelt. Mit E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 22.11.2019 sei er überraschend von allen Aufgaben entbunden und sein (mündlicher) Handelsvertretervertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Da dies entgegen § 21 Abs 1 HVertrG und damit unberechtigterweise vorzeitig erfolgt sei, würden sich daraus Provisions-, Bonus- und Ausgleichsansprüche des Klägers (in Höhe von gesamt EUR 74.618,88) ergeben.
Gemäß § 16 Abs 1 HVertrG habe der Kläger einen Anspruch auf Vorlage eines Buchauszugs zur Ermittlung und Nachprüfung der ihm zustehenden Provisionen. Ein vollständiger Buchauszug habe
Trotz (fristgebundener) Aufforderung mit Schreiben vom 25.11.2019 sei kein gesetz- und judikaturentsprechender Buchauszug von der Beklagten erstellt und übermittelt worden. Es sei lediglich eine Excel-Tabelle vorprozessual übermittelt worden, die nicht den dargestellten Kriterien entsprochen habe. Da im Vorverfahren des Landesgerichts Innsbruck zu 47 Cga 37/20d ausschließlich über die Zuständigkeit entschieden worden sei, sei der von der Beklagten angeführte Beweis gerade nicht erbracht worden. Weiters sei der Zeitraum von 11.11.2017 bis 29.2.2020 relevant und ein Buchauszug, der diesen Zeitraum nicht ausreichend abbilde, nicht vollständig. Der in der Tagsatzung vom 10.3.2022 überreichte Buchauszug enthalte Positionen, die sich von jenen der vorprozessual übermittelten Unterlagen unterscheiden würden. Weiterhin sei der Zeitraum nicht korrekt.
Die Beklagte bestreitet, beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung, wendet Verjährung der Ansprüche (ON 27 S 29) ein und bringt - soweit im Rekursverfahren relevant - zum Rechnungslegungsbegehren vor, bereits im zwischen den Streitteilen geführten Vorverfahren des Landesgerichts Innsbruck zu 47 Cga 37/20d bewiesen zu haben, dass dem Kläger ein vollständiger Buchauszug im Sinne des Gesetzes vorgelegen sei. Eine neuerliche Forderung sei schikanös. Die Übermittlung des Buchauszugs ergebe sich überdies aus der vom Kläger selbst vorgelegten Beilage ./F, in der dieser selbst ausgeführt habe, „… die genaue Aufstellung sortiert nach Kunden und de[m] jeweiligen Umsatz, wurde per Email übermittelt …“ . Der Kläger verfüge über eine Aufstellung sämtlicher Aufträge und den von der Beklagten abgefertigten Rechnungen. Mit E Mail vom 3.2.2020 (Beilage ./29) habe der Kläger den geforderten Buchauszug als Excel-Datei erhalten (ON 25 S 2). Diese Excel-Datei sei dem Gericht in der Tagsatzung vom 10.3.2022 vorgelegt worden. Dem Kläger komme kein Anspruch auf Ausstellung in Papierform zu. Dieser vorgelegte Buchauszug reiche bis zu jenem Tag, an dem der Kläger freigestellt worden sei, somit bis zum 19.11.2019. Die Klagseinbringung sei erst nach Übermittlung des Buchauszugs erfolgt. Ein rechtliches Interesse an der Vorlage eines weiteren Buchauszugs bestehe daher nicht.
Mit dem unbekämpften Teilurteil wies das Erstgericht das Rechnungslegungsbegehren des Klägers ab. Mit der bekämpften Kostenentscheidung verpflichtete es die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 4.324,34 (darin enthalten EUR 416,40 USt sowie EUR 2.919,-- an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten.
Dabei ging es von dem eingangs der Berufungsentscheidung wiedergegebenen, im Rekursverfahren unstrittigen Sachverhalt aus. Auf die übrigen Feststellungen wird gemäß §§ 500a, 526 Abs 3 ZPO verwiesen.
Darüber hinaus traf es folgende - soweit im Rechtsmittel bekämpft kursiv hervorgehobene - Feststellung:
„ Ob, bejahendenfalls, welche Excel-Tabelle der Kläger und sein Vertreter allenfalls vor diesem Verfahren bereits erhielten, ist für dieses Gericht nicht feststellbar (vgl Beweiswürdigung ).“
Rechtliche Beurteilung
In rechtlicher Beurteilung stützte das Erstgericht die Kostenentscheidung auf § 52 Abs 1 ZPO. Es vertrat die Auffassung, da nicht absehbar sei, ob der Prozess nach Erledigung des Rechnungslegungsbegehrens fortgesetzt werde, könne über den Erfolg betreffend das Rechnungslegungsbegehren bereits jetzt abgesprochen werden. Aufgrund der Bewertung des Klägers sei jedoch eine Bemessungsgrundlage von EUR 5.000,-- heranzuziehen. Der Kläger habe mit diesem Anspruch letztlich in der 1. Prozessphase (ON 1 bis ON 17) obsiegt, zumal der Buchauszug in dieser Tagsatzung vorgelegt wurde. In der 2. Prozessphase (ON 18 bis ON 27) sei er hingegen zur Gänze unterlegen. Daher gebühre dem Kläger Kostenersatz bis zur Tagsatzung vom 10.3.2022, exklusive dieser Tagsatzung, auf Basis von EUR 5.000,--. Weiters setzte es sich mit - im Rekursverfahren nicht mehr gegenständlichen - Kosteneinwendungen der Streitteile auseinander, saldierte deren Prozesskostenersatzansprüche und errechnete schließlich den im Spruch ersichtlichen Kostenersatzanspruch des Klägers.
Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr der (rechtzeitige) Kostenrekurs der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und (erkennbar) der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, die bekämpfte Entscheidung für nichtig zu erklären, in eventu diese im Sinn einer Aufhebung des Kostenzuspruchs abzuändern und einen Kostenvorbehalt auszusprechen, in eventu diese ersatzlos aufzuheben; jedenfalls werde Kostenersatz begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt (ON 33 S 7).
In seiner (fristgerechten) Rekursbeantwortung beantragt der Kläger , dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen (ON 35 S 6).
Der Rekurs erweist sich aus nachstehenden Gründen im Sinn des hilfsweise gestellten Abänderungsantrags als berechtigt:
A) Zur formellen Zulässigkeit des Kostenrekurses :
1.: Einleitend ist festzuhalten, dass Nichtigkeitsgründe - die nach herrschender Ansicht der Geltendmachung als Rekursgründe zugänglich sind (für viele: A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 [2019] § 514 Rz 3; Pochmarski/Lichtenberg Beschluss und Rekurs in der ZPO [2006] 70; Sloboda in Fasching/Konecny ZPO 3 IV/1 [2019] § 514 Rz 79 je mwH) - zwar von Amts wegen (RIS Justiz RS0041901; RS0007213 [T2]) in jeder Lage des Verfahrens - somit auch im Rechtsmittelverfahren (RIS Justiz RS0043823) - wahrzunehmen sind. Für das Rechtsmittelgericht setzt dies jedoch ein zulässiges Rechtsmittel voraus (allg: RIS Justiz RS0041942 insb [T9, T12, T13]; dies gilt auch im Rekursverfahren, ebd [T1]; vgl RS0041333, insb [T6]), sodass zunächst auf die Zulässigkeit des Kostenrekurses einzugehen ist, ehe das Vorliegen der dort angesprochenen Nichtigkeit geprüft wird.
2.: Ein Kostenrekurs (selbiges gilt für eine Berufung im Kostenpunkt) ist nur dann der ständigen Rechtsprechung gemäß ausgeführt, wenn er (sie) vom Rechtsmittelgericht konkret behandelt werden kann, wenn er (sie) also ziffernmäßig bestimmt erhoben wird (3 Ob 159/02g ErwGr I. aE; OLG Innsbruck zB 3 R 4/19s ErwGr 2.1.). Ein solches Rechtsmittel muss also erkennen lassen, welche Kosten positionen angefochten und welche Abänderung (en) aus welchem Grund beantragt wird/werden und damit auch in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung eingetreten ist (3 Ob 159/02g ErwGr I. aE; OLG Graz 6 Ra 9/21x, RIS Justiz RG0000190; OLG Wien 2 R 228/09b, AnwBl 2010/8249, 375 [ Schimanko ]; LGZ Wien 41 R 98/07a, MietSlg 59.572; OLG Innsbruck 3 R 4/19s ErwGr 2.1.; 3 R 67/16a ErwGr 4.2.). Auch Kostenrekurse (Berufungen im Kostenpunkt) müssen bestimmten Inhaltserfordernissen gerecht werden, um einer meritorischen Behandlung zugänglich zu sein. Die ordnungsgemäße Ausführung eines solchen Kostenrekurses/einer Berufung im Kostenpunkt erfordert einen ziffernmäßig bestimmten Abänderungsantrag, der wiederum eine nachvollziehbare rechnerische Darstellung voraussetzt, welche konkreten betraglichen Veränderungen der Kostenentscheidung mit den vorgetragenen Argumenten angestrebt werden. Ist nämlich dem Kostenrekurs bzw der Berufung im Kostenpunkt nicht zweifelsfrei zu entnehmen, hinsichtlich welcher Einzelpositionen und in welchem betraglichen Umfang die erstinstanzliche Kostenentscheidung unrichtig sein und ob und inwieweit sie abgeändert werden soll, besteht die Gefahr eines Eingriffs in eine bereits eingetretene Teilrechtskraft (OLG Graz 6 Ra 9/21x; OLG Linz 2 R 95/17d; OLG Innsbruck 3 R 4/19s ErwGr 2.1.; 5 R 5/18a ErwGr I.2., RIS Justiz RI0100054). Ein insoweit unbestimmter Rechtsmittelantrag bildet einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel (3 Ob 159/02g ErwGr I. aE; 1 Ob 2049/96x). An der fehlenden nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Ausführung ändert auch ein umfassender Rekursantrag nichts ( M. Bydlinski Prozesskostenersatz [1992] 479 mwH in FN 34, 35; M. Bydlinski in Fasching/Konecny ZPO³ II/1 [2015] § 55 Rz 3 S 860; Obermaier , Kostenhandbuch³ [2018] Rz 1.94; OLG Innsbruck 3 R 4/19s ErwGr 2.1.). Ebenso wie es nicht Aufgabe eines Rechtsmittelgerichts sein kann, erstgerichtliche Kostenentscheidungen zu fällen, sondern vielmehr bereits gefällte Kostenentscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen , besteht zweifellos auch keine Verpflichtung, Überlegungen darüber anzustellen, welche Rechenvorgänge ein Rekurswerber vollzogen haben könnte, um zu dem von ihm im Rechtsmittel begehrten Kostenbetrag zu gelangen. Ein(e) auf eine (Teil-)Abänderung einer Kostenentscheidung gerichtete(r) Rekurs/Berufung im Kostenpunkt hat also die bekämpften/begehrten Kosten rechnerisch dergestalt zu präzisieren , dass klar erkennbar ist, welche der konkret verzeichneten Leistungen aus welchen, ebenfalls konkret darzustellenden Gründen nicht oder mit einem bestimmten geringeren oder mit einem bestimmten höheren Betrag honoriert werden sollen (OLG Graz 6 Ra 9/21x; OLG Innsbruck 5 R 5/18a ErwGr II.2. und 3.; 3 R 4/19s ErwGr 2.1.; 3 R 36/22a).
3.: Der Kostenrekurs bekämpft die erstgerichtliche Kostenentscheidung vollumfänglich im Ausmaß von EUR 4.324,34 (darin enthalten EUR 416,40 USt und EUR 2.919,-- an Barauslagen; ON 33 S 2) und damit ziffernmäßig bestimmt. Zur Begründung des - auf Abänderung der Kostenentscheidung gerichteten - Rekursantrags wird in der Rechtsrüge (auf die unter ErwGr E. noch näher eingegangen wird) präzisierend ausgeführt, der Ersatz der gesamten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 2.919,-- (= Barauslagen) sei angesichts des mit EUR 5.000,-- bewerteten Rechnungslegungsbegehrens, das 5,91 % des Gesamtstreitwerts in Höhe von EUR 84.618,88 ausmache, nicht nachvollziehbar. Die (wörtlich wiedergegebene) Begründung des Erstgerichts sei wenig nachvollziehbar. Angesichts des gefällten Teilurteils hätte das Gericht die Kostenentscheidung vorbehalten müssen. Sollte dennoch eine dem Teilurteil zugehörige Kostenentscheidung ergehen, seien dieser lediglich Pauschalgebühren ausgehend von dem Streitwert des Rechnungslegungsbegehrens in Höhe von EUR 5.000,-- zugrunde zu legen. Schließlich sei eine Kostenentscheidung bereits deshalb verfehlt, da sich das Erstgericht auch inhaltlich nicht auf das Rechnungslegungsbegehren beschränkt, sondern stets „in der Sache“ verhandelt habe.
4.: Der Kostenrekurs ist nur teilweise judikaturkonform ausgeführt: Sofern der Kostenrekurs den konkreten Betrag der Pauschalgebühren nicht nennt, die allenfalls und ausgehend von der Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 5.000,-- gebühren würden, entspricht er nicht den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung, denen zufolge konkrete (ziffernmäßig bestimmte) Beträge anzuführen sind. Insofern ist er daher nicht judikaturgemäß ausgeführt. Anderes muss jedoch in Hinblick auf den Vorwurf des unterbliebenen Kostenvorbehalts gelten: Da ein Kostenvorbehalt der Sache nach gerade keinen ziffernmäßig bestimmten Ausspruch der Kosten enthält, kann dies auch ein darauf abzielender Kostenrekurs nicht. Indem sich der Kostenrekurs mit der kostenrechtlichen Begründung des Erstgerichts auseinandersetzt und ausführt, weshalb richtigerweise mit Kostenvorbehalt vorzugehen ist, ist er diesbezüglich judikaturkonform ausgeführt, sodass auf die geltend gemachten Rekursgründe einzugehen ist.
B) Zur Nichtigkeitsrüge :
1.: Der Kostenrekurs moniert einleitend (ON 33 S 2 f), das Erstgericht habe die oben hervorgehobene Negativfeststellung getroffen, die nicht nachvollziehbar sei, weil es ihr an jeglicher Beweiswürdigung gebreche. Das Urteil enthalte keine Begründung zu dieser Feststellung. Der in Klammern angeführte Verweis „vgl Beweiswürdigung“ sei keine Beweiswürdigung. Eine Begründung lasse sich daraus nicht ableiten, sodass die bezeichnete Feststellung im Ergebnis nicht begründet sei. Diese Feststellung sei hinsichtlich der Kostenersatzpflicht für das Begehren auf Rechnungslegung wesentlich, da die Beklagte für die (rechtzeitige) Vorlage des Buchauszugs beweispflichtig sei. Die Beklagte habe zweifelsfrei und - durch den Kläger anerkannt - dessen Erhalt noch vor Klagseinbringung bewiesen. Ohne diese objektiven Beweismittel zu würdigen, habe das Erstgericht eine Negativfeststellung getroffen. Dies begründe eine Nichtigkeit des Verfahrens und eine derartige Mangelhaftigkeit des Urteils, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne.
2.: Das Rekursgericht verkennt nicht, dass die Beklagte aufgrund ihres Obsiegens hinsichtlich des abweislich entschiedenen Rechnungslegungsbegehrens, in der Hauptsache nicht beschwert und daher diesbezüglich nicht rechtsmittellegitimiert ist (allg RIS Justiz RS0041770; RS0041746; RS0041868), sodass der Rekurs bereits aus diesem Grund auch nicht als Berufung gegen die Hauptsache umgedeutet werden kann (vgl RIS Justiz RS0036258); darüber hinaus ergeben sich aus der gesamten ON 33 auch keine darauf abzielenden Hinweise, sondern wurde das Rechtsmittel binnen 14 tägiger Frist eingebracht, als „Kostenrekurs“ bezeichnet, dies unter Anführung diverser „Rekursgründe“ erörtert und ausschließlich eine Aufhebung bzw. Änderung in der „Kostenentscheidung“ begehrt.
2.1.: Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass das gegenständliche Teilurteil in der Hauptsache unbekämpft blieb, damit in Teilrechtskraft erwuchs und das Rekursgericht den in Teilrechtskraft erwachsenen Teil zu wahren hat (RIS Justiz RS0041333 [insb T1 und T4]; vgl RS0041347). Einer jener Ausnahmefälle, in denen die Wahrung der Teilrechtskraft wegen eines untrennbaren Sachzusammenhangs der Entscheidungsteile nicht möglich wäre, liegt hier nicht vor, da das Rechnungslegungsbegehren losgelöst von den sonstigen Klagsansprüchen (Zahlung, Feststellung, Schadenersatz) behandelt werden kann. Überdies ist festzuhalten, dass die Entscheidungsgründe - somit auch die Tatsachenfeststellungen - für sich allein der Rechtskraft nicht fähig (RIS Justiz RS0041342 [T3]; RS0041357 [T1]), sondern (bei Zweifeln über dessen Tragweite) für die Auslegung des Spruchs heranzuziehen sind (RIS Justiz RS0000300 [T6]).
2.2.: Selbst wenn die im Kostenrekurs dargestellten Umstände eine Nichtigkeit begründen würden, beträfe diese nach dem Referierten die Hauptsache: Ob bzw. wann die Beklagte dem Kläger einen Buchauszug zukommen ließ, der im Ergebnis dessen Anspruch auf Rechnungslegung erfüllte, betrifft dessen Rechnungslegungsbegehren dem Grunde nach. Gegen die erstgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache liegt dem Rechtsmittelgericht jedoch kein zulässiges Rechtsmittel (keine Berufung) vor. Es kann somit dahinstehen, ob die monierte Nichtigkeit in der Hauptsache vorliegt, da das Rechtsmittelgericht diese ohne zulässiges Rechtsmittel in der Hauptsache - auch von Amts wegen - nicht aufgreifen kann (RIS Justiz RS0041942 insb [T9, T12, T13]; vgl RS0041333, insb [T6]).
2.3.: Für die Zwecke einer Kostenentscheidung ist die der bekämpften Negativfeststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung - siehe dazu ErwGr D.3. - hier ausreichend. Überdies ist die monierte Negativfeststellung auch nicht entscheidungswesentlich, da das Erstgericht in seiner kostenrechtlichen Begründung auf diese gar nicht Bezug nahm. Es stützte sich ausschließlich darauf, dem Kläger sei der Buchauszug in der Tagsatzung vom 10.3.2022 (= ON 17) zugekommen (ON 31 S 30; auf diesen Aspekt wird unter ErwGr E.6. noch zurück zu kommen sein). Im Übrigen kommt dieser Negativfeststellung auf Basis des vom Rekursgericht antragsgemäß ausgesprochenen Kostenvorbehalts keine Bedeutung zu, da sich das Erstgericht in seiner abschließenden Kostenentscheidung ohnehin noch mit dem Zeitpunkt der Erfüllung des Buchauszugs-Anspruchs des Klägers auseinandersetzen wird müssen (siehe dazu unten ErwGr E.6.).
2.4.: Schließlich hatte der Kläger - entgegen den Ausführungen in der Nichtigkeitsrüge (ON 33 S 3) - keineswegs „anerkannt“, die Beklagte habe ihrer Rechnungslegungspflicht bereits vorprozessual entsprochen. Dieser vertrat (ebenfalls in der Hauptsache) durchwegs den Standpunkt, die bislang übermittelten Dokumente der Beklagten würden dem Rechnungslegungsanspruch nicht gerecht, da diese unvollständig seien (zuletzt etwa ON 27 S 4). Ob die dem Kläger allenfalls übermittelten Buchauszüge den von Gesetz und Judikatur aufgestellten Anforderungen genügten und damit den Anspruch auf Buchauszug des Klägers - allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt - erfüllten, ist eine die Hauptsache betreffende Rechtsfrage, die das Rekursgericht in Ermangelung eines zulässigen Rechtsmittels in der Hauptsache nicht zu prüfen hat.
2.5.: Die Nichtigkeitsrüge der Beklagten bleibt daher erfolglos.
C) Zur Mängelrüge :
1.: Die Beklagte greift in ihrer Mängelrüge neuerlich - im Wesentlichen mit gleichlautenden Argumenten - die oben hervorgehobene Negativfeststellung an. Ob und gegebenenfalls welchen Buchauszug die Beklagte dem Kläger vor Klagseinbringung übermittelt habe, sei eine entscheidungswesentliche Tatsache iSd § 496 ZPO. Der Kläger habe in seinem Urkundenerklären (§ 298 Abs 3 ZPO) selbst vorgebracht, ihm sei ein Buchauszug vor dem Prozess übermittelt worden, jedoch sei dieser nicht ident mit der als Beilage ./1 vorgelegten Urkunde (ON 27 S 4). Hinsichtlich Beilage ./30 (eine Sendebestätigung der Beklagten gegenüber dem Kläger, womit diesem eine auf „Buchauszug 2017-2019_bis 31_12_2019_.xlsx“ lautende Datei übermittelt worden sei) habe der Klagsvertreter zur Richtigkeit auf das eigene Prozessvorbringen verwiesen, somit nicht konkret bestritten (§§ 267 f ZPO). Das Erstgericht hätte mit den Parteien erörtern müssen, dass es trotz dieser Umstände beabsichtige, eine Negativfeststellung zu treffen. Dies begründe eine Mangelhaftigkeit (ON 33 S 5). Diesem Standpunkt kann aus formalen und inhaltlichen Gründen nicht gefolgt werden.
2.: Unter den geltend gemachten Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens fallen nur Verfahrensverstöße, die keine Nichtigkeit begründen, wohl aber eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache verhindern (1 Ob 61/18d ErwGr 4.; RIS Justiz RS0043049; RS0043027). Daher muss der Rechtsmittelwerber wohl nicht die konkrete Nachteiligkeit des Mangels für seinen Prozessstandpunkt nachweisen (RIS Justiz RS0043049 [T1]), wohl aber - wenn dies nicht ausnahmsweise offenkundig ist (RIS Justiz RS0043049 [T10]) - aufzeigen, dass der gerügte Verfahrensfehler abstrakt erheblich und geeignet war, das ihn belastende Ergebnis verursacht zu haben (RIS Justiz RS0043027 [T1, T6, T10]). Der Rekurswerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (1 Ob 61/18d ErwGr 4.; 2 Ob 110/17s ErwGr 2.; 2 Ob 174/12w ErwGr 4.) bzw, wenn er die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts angreifen wollte, nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des Mangels eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (7 Ob 213/18a ErwGr 2.; 1 Ob 61/18d ErwGr 4.; 2 Ob 174/12w ErwGr 4.; Lovrek in Fasching/Konecny ZPO³ IV/1 [2019] § 503 Rz 45), denn sonst kann die Eignung des Mangels zur Behinderung der erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Streitsache nicht beurteilt werden ( Lovrek aaO; vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 [2019] § 471 Rz 11). Der Rechtsmittelwerber muss also darlegen, welchen Verlauf das Verfahren genommen hätte, wenn der gerügte Fehler unterblieben wäre (1 Ob 204/07t), zB bei einer gerügten Verletzung der Pflichten nach den §§ 182, 182a ZPO oder bei einer kritisierten sogenannten „Überraschungsentscheidung“ (1 Ob 173/17y; 1 Ob 215/05g) - insoweit ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot (8 ObA 62/16z ErwGr 2.2.; 1 Ob 204/07t) - darstellen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er nach pflichtgemäßer Erörterung (10 Ob 54/17i ErwGr 1.4.: weiteres Vorbringen; 1 Ob 94/12y ErwGr 2.; 9 Ob 61/12d: Unschlüssigkeit; 2 Ob 200/09i: weiteres Vorbringen; 1 Ob 204/07t: Unschlüssigkeit; vgl Pochmarski/Lichtenberg/ Tanczos/Kober Berufung in der ZPO³ [2017] 132, 204 f Pkt 1.1.) für Neuvorbringen im Fall unterbliebener Erörterung/einer Überraschungsentscheidung; Pochmarski/ Lichtenberg/Tanczos/Kober Berufung in der ZPO 4 [2023] 157, 236 Pkt 1.1.) oder aufgrund der von ihm nicht beachteten „überraschenden“ neuen Rechtsansicht erstattet hätte (8 ObA 62/16z ErwGr 2.2.; 1 Ob 173/17y; 1 Ob 215/05g; RIS Justiz RS0037095 [T5]; RS0037300 [T48]; RS0120056 [T12]). Schon aus diesem formellen Grund kann die Mängelrüge nicht erfolgreich sein.
3.: Die Mängelrüge ist jedoch auch inhaltlich unbegründet:
3.1.: Ob eine Negativ- oder eine Positivfeststellung zu treffen ist, ist eine - wie auch die Mängelrüge sachlich richtig erkennt - Frage der richterlichen Beweiswürdigung , die in § 272 ZPO verankert ist. Diese ist darin gelegen, aus den - oft unterschiedlichen - Verfahrensergebnissen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Vorgänge zu ziehen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen äußeren Tatsachen, die in der Außenwelt sinnlich wahrnehmbar sind, und inneren Tatsachen, die das Innenleben von Menschen betreffen, wie der Wille, Gemütsbewegungen, Kenntnisse und Absichten. Innere Tatsachen können in der Regel nicht direkt bewiesen werden, sondern bedarf es dabei der Zuhilfenahme eines Erfahrungsschlusses. Der persönliche Eindruck des Gerichts, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, seine Erfahrungen in der menschlichen Gemeinschaft und seine Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist der Richter frei, dh, an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat daher anhand der dargestellten Instrumente zu prüfen, ob mit den vorliegenden Beweisergebnissen jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht wird, der es rechtfertigt, die fraglichen Tatsachen für wahr zu halten, wobei er bei dieser Überzeugungsbildung nicht auf die aufgenommenen Beweise beschränkt ist, sondern auch das (vorprozessuale oder prozessuale) Verhalten der Prozessbeteiligten, die Vorkommnisse in der Verhandlung und ähnliches zu berücksichtigen und miteinzubeziehen hat (RIS Justiz RS0040127; Rechberger in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 272 Rz 1; Klauser/Kodek JN ZPO 18 § 272 ZPO E 24 ff; OLG Innsbruck, 3 R 102/22g ErwGr 2.).
3.2.: Die in der Mängelrüge angesprochene Erörterungs- oder allgemeine materielle Prozessleitungspflicht geht allerdings im Anwaltsprozess (§§ 182, 182a ZPO) nicht so weit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisergebnissen/Beweismitteln es Glauben schenken werde und welchen nicht, und dass es in diesem Zusammenhang zB zur Stellung neuer Beweisanträge anzuleiten hätte. Die in der Mängelrüge angesprochene Anleitungspflicht des erkennenden Gerichts gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei wie der Beklagten geht nicht so weit, dass das erkennende Gericht offenlegen müsste, wie es Beweisergebnisse im Sinn des § 272 ZPO würdigen werde: Es entspricht vielmehr herrschender Auffassung, dass sich das erkennende Gericht nicht dadurch dem Anschein einer Befangenheit aussetzen darf, indem die Glaubhaftigkeit oder die Überzeugungskraft von aufgenommenen Beweisen mit den Parteien erörtert wird ( Rassi in Fasching/Konecny ZPO³ II/3 [2015] §§ 182, 182a Rz 58, 69; Schragel in Fasching/Konecny ZPO² [2003] §§ 182, 182a Rz 7 aE). Denn dies könnte auf eine einseitige Parteinahme und/oder einseitige Bevorzugung jener Partei hinauslaufen, deren Beweismittel sich nicht als durchschlagend und nicht überzeugungskräftig erweisen (1 Ob 243/11h Pkt 10.; vgl 4 Ob 253/04s, EFSlg 108.956; RIS Justiz RS0108818 [T2]; Schragel Rz 7 S 890 vorletzter Absatz; OLG Innsbruck 3 R 45/19w ErwGr B.3.). Nach herrschender Ansicht geht die Prozessleitungspflicht der Verhandlungsrichter:innen nicht so weit, zu weiteren Beweisanträgen anzuleiten, bloß weil den bisher aufgenommenen Beweisergebnissen kein Glauben geschenkt werden kann (6 Ob 89/18h Pkt 1.; 6 Ob 174/16f; 4 Ob 56/12g; 4 Ob 105/90; 6 Ob 114/60; RIS-Justiz RS0036869; RS0037403; Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5 [2019] § 182 Rz 1; Rassi in Fasching/Konecny ZPO³ II/3 [2015] §§ 182, 182a Rz 36; Seyer Die Erörterungspflicht in der vorbereitenden Tagsatzung Zak 2014/351, 183 [186]). Die/Der Verhandlungsrichter:in muss nämlich ihre/seine Ansicht vom Wert bisheriger Beweismittel nicht bekannt geben und nicht weitere Beweisanbote einmahnen (OLG Wien 12 R 30/00w, EFSlg 94.503; 17 R 217/98a, EFSlg 88.087; LGZ Wien 43 R 752/09w, EFSlg 124.884; 44 R 279/03k, EFSlg 105.783; Fucik § 182 Rz 1 S 996). Vor allem müssen rechtskundig vertretene Parteien nicht angeleitet werden, zur Verbesserung einer unzureichenden Beweislage weitere Beweise anzubieten (4 Ob 36/13t Pkt III.14.6.; 4 Ob 157/09f Pkt 5.; 1 Ob 190/99v, EFSlg 90.905; 8 Ob 671/88; RIS-Justiz RS0037127 [insb T3]; Rassi aaO). Die Stellung unter anderem konkreter Beweisanträge kann das Gericht grundsätzlich der qualifiziert vertretenen Partei überlassen ( Rassi Rz 73). Umso weniger ist das Gericht, entgegen der in der Mängelrüge vertretenen Ansicht, verpflichtet, die aus den Beweis-/Verfahrensergebnissen idR nach Schluss der Verhandlung im Rahmen der Beweiswürdigung zu schöpfenden beabsichtigten Feststellungen vor Urteilsfällung mit den Parteien zu erörtern: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut erhellt, dass sich die in § 182a ZPO statuierte im Rekurs monierte Erörterungspflicht auf rechtliche Gesichtspunkte bezieht (RIS-Justiz RS0036869 [T2]). Die Argumentation des Rekurswerbers läuft aber in diesem Sinn auf eine ergänzende Beweisaufnahme hinaus. Eine Verletzung der Erörterungspflicht (§§ 182, 182a ZPO) scheidet damit hier unter allen in Betracht kommenden Aspekten aus.
3.3.: Schließlich ist die Mängelrüge auch aus folgendem zweiten Grund inhaltlich unberechtigt: Die Beklagte bringt in ihrer Mängelrüge selbst vor, der Umstand der Übermittlung des Buchauszugs sei „geradezu entscheidend für die Entscheidung auf Vorlage des Buchauszugs“ (ON 33 S 3). Damit spricht sie selbst den bereits im Zuge der Prüfung der Nichtigkeitsrüge erörterten Umstand der Teilrechtskraft in der Hauptsache an. Die wie erwähnt der teilrechtskräftigen Hauptsachenentscheidung zuzuordnenden Negativfeststellung kann im Kostenrekursverfahren auch mit Mängelrüge nicht beseitigt werden.
4.: Der Mängelrüge bleibt daher der Erfolg versagt.
D) Zur Aktenrüge :
1.: Unter dem Rekursgrund der Aktenwidrigkeit greift die Beklagte neuerlich die monierte Negativfeststellung auf und kritisiert, der Klagsvertreter selbst habe ein Urkundenerklären abgegeben, demzufolge der Kläger einen Buchauszug erhalten habe. Auch der Kläger selbst habe erklärt, einen Buchauszug erhalten zu haben. Die dennoch getroffene Negativfeststellung sei daher nicht nachvollziehbar.
2.: Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Aktenwidrigkeit kann auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkenn- und behebbar ist (6 Ob 230/11h; RIS Justiz RS0043203). Erwägungen der Tatsacheninstanz, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wurde oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen demgegenüber in das Gebiet der Beweiswürdigung , können daher keine Aktenwidrigkeit bilden (RIS-Justiz RS0043347; RS0043367). Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen, selbst wenn diese unrichtig wären (RIS Justiz RS0043298; OLG Innsbruck, 13 Ra 30/22t ErwGr 2.1.). Im Rekursverfahren können im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz Beweise nämlich nur dann „umgewürdigt“ werden, wenn sie vom Rekursgericht in gleicher Weise aufgenommen werden können wie vom Erstgericht. Da eine Rekursverhandlung nicht vorgesehen ist (§ 526 Abs 1 ZPO), kann die Beweiswürdigung des Erstgerichts in einem Beschluss durch das Rekursgericht dann nicht überprüft werden, wenn das Erstgericht den Sachverhalt aufgrund der vor ihm abgelegten Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Parteien festgestellt hat (4 Ob 47/11g); in einem solchen Fall kann die Beweiswürdigung im Rekursverfahren daher grundsätzlich nicht mehr bekämpft werden (4 Ob 189/19a; RIS-Justiz RS0012391; OLG Innsbruck 27.1.2022, 23 Rs 35/21z ErwGr 1.1.).
3.: Aus den dargelegten Erwägungen ist die Aktenrüge daher zunächst formal nicht zulässig, weil sie inhaltlich auf eine andere Beweiswürdigung durch das Erstgericht abzielt. Werden Feststellungen - wie zum Inhalt der Excel-Tabelle - durch Schlussfolgerungen (1 Ob 4/12p ErwGr 1.1.) oder durch Wertungen (RIS Justiz RS0043277) gewonnen, begründet dies keine Aktenwidrigkeit. Das Erstgericht hat jedoch seine - wenn auch allgemein gehaltene - Beweiswürdigung auf die Aussage des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten gestützt (ON 31 S 27). Zusätzlich kommt wie erwähnt die Anfechtung einer (vermeintlich) unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung im gegenständlichen Rekursverfahren nicht in Betracht (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny ³ II/1 § 55 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] Rz 3). Dieser Umstand verwehrt es dem Rekurs hier die vermeintlich unrichtigen Tatsachenfeststellung unter dem Titel der Aktenrüge zu bekämpfen.
4.: Der Aktenrüge kann aber auch deshalb kein Erfolg beschieden sein, da die als aktenwidrig gerügte Tatsache jedenfalls geeignet sein muss, die Entscheidungsgrundlage zu verändern (RIS Justiz RS0043265; RS0043271). Ihr muss daher entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen (RIS Justiz RS0043265 [T7]). Wie noch unten in Erledigung der Rechtsrüge darzustellen sein wird (ErwGr D.), muss es hier schon wegen der objektiv gehäuften Ansprüche in der vorliegenden Klage bei dem in der Hauptsache nicht bekämpften Teilurteil mit einem Kostenvorbehalt sein Bewenden haben. Die von der Aktenrüge betroffene Negativfeststellung ist daher im Rekursverfahren auch nicht entscheidungswesentlich.
5.: Die zitierten Erwägungen des Erstgerichts vermögen eine Aktenwidrigkeit im vorerörterten Sinn nicht aufzuzeigen. Die Aktenrüge bleibt daher erfolglos.
E) Zur Rechtsrüge :
1.: Der Rechtsrüge vertritt die Ansicht, das Erstgericht hätte sich die Kostenentscheidung vorbehalten müssen. Bei Teilurteilen komme eine sofortige Kostenentscheidung nur dann in Betracht, wenn der dem Endurteil vorbehaltene Teil des Streitgegenstands weniger als 50 % des Gesamtstreitwerts ausmacht. Selbst bei vollständigem Unterliegen der Partei im Endurteil, die im Teilurteil noch obsiegte, lasse sich ein Kostenersatzanspruch errechnen. Mit dem BudDG 2011 (genau: Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010, Art 38 Z 1 zu § 52 ZPO) sei dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt worden, die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorzubehalten. Das Gericht hätte daher jedenfalls einen Kostenvorbehalt auszusprechen gehabt. Darüber hinaus sei ein Kostenersatz für das Teilurteil nur in jenem Ausmaß zulässig, der ausschließlich das Rechnungslegungsbegehren betreffen würde bzw zu dem verhandelt worden sei. Da das Erstgericht stets in der Sache verhandelt hätte, sei der Kostenzuspruch auch aus diesem Grund verfehlt.
2.: Grundsätzlich hat das Gericht das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch (Manifestationsverfahren iSd Art XLII EGZPO; hier: lex specialis des § 16 HVertrG) vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und ein Teilurteil über den erstgenannten Anspruch zu fällen. Die Bindungswirkung betreffend das rechtskräftige Teilurteil schließt aber nur die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen Klagsanspruches aus, nicht aber die Verhandlung und Entscheidung über das neue, im selben rechtserzeugenden Sachverhalt wurzelnde Leistungsbegehren und die nur dazu erhobenen Einwendungen (RIS Justiz RS0035069).
3.: Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber nicht nur ein Stufenklagebegehren, an das auch sein Feststellungsbegehren zumindest teilweise anknüpft (ON 1 S 10), sondern darüber hinaus ein (davon unabhängiges) Leistungsbegehren (wegen vermeintlich vertragswidriger Kündigung) erhoben. Dies stellt eine - über die Stufenklage (die ihrerseits bereits als objektive Klagehäufung iSd § 227 ZPO qualifiziert werden kann: RIS Justiz RS0035069 [T7]) hinausgehende - objektive Anspruchshäufung , also die Geltendmachung von mehreren von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhobenen Forderungen in einer Klage iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN dar (allg: 6 Ob 119/22a ErwGr 3.1.).
4.: Bereits daraus folgt, dass bei einem nur einen Teil dieser Begehren (rechtskräftig abweislich) erledigenden Teilurteil mit Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 4 ZPO vorzugehen ist (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny ³ II/1 § 52 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] Rz 5 unter vergleichenden Verweis auf M. Bydlinski Kostenersatz 456 f sowie 3 Ob 1/86 EvBl 1986/79 = AnwBl 1986, 261). Die im Kostenrekurs zitierte und von Fucik (in Rechberger/Klicka Kommentar zur ZPO 5 [2019] § 52 ZPO Rz 2) vertretene Ansicht, wonach in Teilurteilen dann über einen Teil der Kosten zu entscheiden ist, wenn der dem Endurteil vorbehaltene Teil des Streitgegenstandes weniger als 50 % des Gesamtstreitwerts ausmacht, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen: Indem lediglich über das Rechnungslegungsbegehren (bewertet mit EUR 5.000,-- im Vergleich zum Gesamtstreitwert: EUR 84.618,88) entschieden wurde, überwiegt der dem Endurteil vorbehaltene Teil 50 % des (Gesamt-)Streitgegenstands offenkundig.
5.: Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass das Rechnungslegungsbegehren in der Hauptsache wegen Erfüllung abzuweisen war (statt vieler: RIS Justiz RS0041116 [T7] = 5 Ob 2/11x ErwGr 5; speziell zur Rechnungslegung: 1 Ob 139/16x; RIS Justiz RS0028166). Da der Kläger hinsichtlich seines Rechnungslegungsbegehrens keine Einschränkung auf Kosten vornahm (OLG Wien, 29.8.2017, 15 R 67/17h = RIS Justiz RW0000880; Obermaier , Kostenhandbuch³ [Stand 8.1.2018, rdb.at] Rz 1.160), wird in der die Rechtssache abschließend erledigenden Kostenentscheidung eine Phasenbildung zu erfolgen haben.
6.: Für die abschließende Kostenentscheidung wird weiters zu erheben sein, zu welchem Zeitpunkt der Kläger tatsächlich Kenntnis von der Beilage ./1 - die das Erstgericht als anspruchserfüllend beurteilte - hatte. Folgende aktenkundige Umstände sprechen derzeit gegen die vom Erstgericht vertretene Ansicht, dem Kläger sei der Buchauszug in der Tagsatzung vom 10.3.2022 (ON 17) zugekommen:
6.1.: Mit Urkundenvorlage vom 24.2.2022 übermittelte die Beklagte ein „Schreiben an V* vom 03.02.2020“. Der als Beilage zu diesem Schreiben übermittelte Buchauszug sei per Email an die erkennende Richterin übermittelt worden (ON 13). Ein diesen Inhalt bestätigenden Aktenvermerk ist den erstgerichtlichen Akten nicht zu entnehmen. Dieses Vorgehen der Beklagten wurde vom Kläger in ON 14 (Seite 2 f) gerügt. Das „Schreiben an V* vom 03.02.2020“ journalisierte das Erstgericht folglich als Beilage ./1 ein (elektronischer Akt; Beilage ./1 = Beilage ./29), obwohl in der Tagsatzung vom 10.3.2022 (ON 17) der geforderte Buchauszug überreicht und „dargetan“ wurde sowie als „Beilage ./1“ zum Akt genommen werden sollte (ON 17 S 1). Nach Durchsicht des gesamten elektronischen Akts durch das Rekursgericht ist der am 10.3.2022 vorgelegte Buchauszug nicht enthalten. Er wurde damit nicht zum Akteninhalt und war dem Kläger folglich auch nicht im Wege der (elektronischen) Akteneinsicht zugänglich, sodass er auf die physische Zustellung angewiesen war. Die in Diktaten geläufige - und für den Normfall ausreichende - Formulierung, der Buchauszug werde „dargetan“ (ON 17 S 1) genügt im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände nicht: Zum Einen ist das zerrüttete Verhältnis zwischen den Streitteilen aktenkundig und anhand zweier prozessleitender Beschlüsse dokumentiert, mit denen der Beklagten die Vorlage bzw Übermittlung des Buchauszugs an den Kläger aufgetragen werden musste (ON 12, ON 23). Zum Anderen ist die Vorlage eben dieses Buchauszugs ein eigenständiger Punkt des Klagebegehrens: mit anderen Worten kommt es genau auf dessen Vorlage an den Kläger an, sodass die formelhafte Diktion „dargetan“ diesbezüglich nicht ausreicht. Die Wesentlichkeit dieses Umstands bzw Zeitpunkts erschließt sich abschließend weiters daraus, dass die Erfüllung des Rechnungslegungsbegehrens daran anknüpft. Die genauen Umstände, insbesondere wann genau der Kläger schlussendlich Kenntnis hatte, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln und festzustellen haben, um eine darauf aufbauende Kostenentscheidung treffen zu können.
6.2.: Jedenfalls konnte der Kläger - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - in der Tagsatzung vom 10.3.2022 in diesen Buchauszug gerade nicht Einsicht nehmen, da dieser aufgrund eines Covid 19-Absonderungsbescheids (ON 14, ON 14.1) der Tagsatzung fern bleiben musste (ON 17 S 3, vgl Anwesende ON 17 S 28). Dem Schriftsatz des Klägers vom 4.1.2023 (ON 24) ist zu entnehmen, dass der Kläger zu diesem Tag immer noch keine Kenntnis von der „richtigen“ Beilage ./1 hatte (ON 24 S 3). Wie oben angeführt wurde der Beklagten mit Beschluss vom 5.1.2023 - ein zweites Mal - aufgetragen, dem Kläger binnen einer Woche eine Ausfertigung des Buchauszugs Beilage ./1, gelegt in der Tagsatzung vom 10.3.2022 (= ON 17), gemäß § 112 ZPO zu übermitteln, sollte dies noch nicht geschehen sein (ON 23). Mit E-Mail vom 10.1.2023 übermittelte die Beklagte neuerlich die E Mail vom 4.2.2020 „inklusive“ der mit 3.2.2020 datierten Excel-Datei (Beilage ./32, S 1 letzter Absatz). Erneut fand die in Beilage ./32 zitierte Excel-Datei nicht in den Verhandlungsakt Eingang. Ob diese Excel-Datei jener entspricht, die in der Tagsatzung vom 10.3.2023 vorgelegt wurde, ist angesichts des klägerischen Vorbringens in der Tagsatzung vom 16.1.2023 keinesfalls gewiss (ON 27 S 4).
6.3.: Dies wird das Erstgericht in Hinblick auf die Erfüllung des Rechnungslegungsbegehrens und dem daran anknüpfenden Zeitpunkt des Obsiegens bzw (mangels Kosteneinschränkung) Unterliegens des Klägers zu berücksichtigen und aufzuklären sowie (nach den Ergebnissen des weiteren Verfahrens) festzustellen haben.
7.: Im Ergebnis dringt der Rekurs somit durch. Die Kostenentscheidung war daher spruchgemäß abzuändern.
F) Verfahrensrechtliches:
1.: Das Erstgericht hat die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 4 ZPO der rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorzubehalten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs 3 ZPO hat das Gericht daher im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen und entscheidet über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache.
2.: Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens als weitere Kosten des Verfahrens I. Instanz zu behandeln. Hat das Erstgericht von der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit eines Kostenvorbehalts keinen Gebrauch gemacht, wohl aber das Berufungsgericht sowohl hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz als auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, ist daran auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Nach § 52 Abs 3 ZPO hat das Erstgericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bestimmen (RIS Justiz RS0129336).
3: Wegen des hier eingreifenden Revisionsrekursausschlussgrunds gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO erweist sich der weitere Rechtszug an das Höchstgericht als jedenfalls unzulässig, worüber gemäß den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor der Rekursentscheidung aufzunehmen war.