13Ra4/24x – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
teilurteil
Im Namen der Republik
und
beschluss
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. a Dr. in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geb am **, Küchenchef in B*, **, vertreten durch Rainer-Rück Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* GmbH , FN **, B*, **straße **, vertreten durch Mag. Heinrich Luchner, Rechtsanwalt in 6290 Mayrhofen, wegen eingeschränkt und ausgedehnt brutto EUR 23.635,43 s.Ng., über die Berufung der klagenden Partei (ON 21) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.8.2023, 44 Cga 48/22b 19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung samt ihrem Kostenpunkt im Umfang des brutto EUR 6.543,40 entsprechenden Nettobetrags samt 8,58 % Zinsen p.a. seit 18.4.2022 und im Kostenspruch a u f g e - h o b e n und die Arbeitsrechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung z u r ü c k v e r w i e s e n .
Im Übrigen wird der Berufung k e i n e Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert , dass sie als Teilurteil lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter den brutto EUR 17.092,03 entsprechenden Nettobetrag samt 8,58 % Zinsen p.a. seit 18.4.2022 zu bezahlen, wird a b g e w i e s e n .
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hatte bei der Beklagten bereits mehrmals saisonal als Küchenchef gearbeitet. Ab der Saison 26.5.2021 strebte er einen unbefristeten Dienstvertrag mit der Beklagten an. Er vereinbarte mit dem Geschäftsführer der Beklagten, dass er in den Monaten des Saisonbetriebs von Mai bis September netto EUR 3.600,-- verdient und zwar für eine 6 Tage-Woche 40 Stunden pro Woche und 61 Überstunden pro Monat sowie ab Dezember 2021 netto EUR 3.800,--.
Zur Determinierung der näheren Details wurde dem Kläger zwar ein schriftlicher Dienstvertrag vorgelegt. Dieser war aber mit diesem Vertragsentwurf nicht einverstanden. Er legte selbst einen Dienstvertrag als Muster für eine 5 Tage-Woche vor. Es kam schließlich zu keinem Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrags.
Als Küchenchef war der Kläger dafür verantwortlich, Dienstpläne zu erstellen und in der Küche sichtbar aufzuhängen. Dafür verwendete er hauptsächlich Vordrucke. Seine bereits vorgedruckten Stunden wurden immer wieder wegen Zuspätkommens oder früheren Betriebsendes reduziert.
Während des Arbeitsverhältnisses erbrachte der Kläger tatsächlich folgende Arbeitsstunden und Überstunden:
26. bis 31.5.2021 39 Arbeitsstunden,
Juni 2021 236 Arbeitsstunden (darin 11 Überstunden),
Juli 2021 270 Stunden (darin 27 Überstunden),
August 2021 265 Stunden (inkl 31 Überstunden),
September 2021 265,5 Stunden (davon 31,5 Überstunden),
Oktober 2021 80 Stunden (darin 12 Tage angerechneten Urlaub und 6 Tage angerechneten Zeitausgleich),
November 2021 18 Tage Zeitausgleich und 7 Tage Urlaub,
Dezember 2021 8 Tage Urlaub und 179 Arbeitsstunden (davon 26 Überstunden),
Jänner 2022 286 Stunden (inkl 43 Überstunden),
Februar 2022 243,5 Stunden (davon 27,5 Überstunden),
März 2022 225,5 Arbeitsstunden (inkl 17,5 Überstunden) und
April 2022 136 Stunden (davon 1 Überstunde).
Aufgrund der Corona-Vorgaben stellte sich die Frage, wann im Winter 2022 im Betrieb der Beklagten Saisonende sein sollte. Es wurde schließlich die Betriebsöffnung bis zum Event „Snowbombing“ genehmigt, sodass tatsächlich mit 17.4.2022 Winterschluss eintrat.
Von diesen Urteilsfeststellungen muss das Berufungsgericht – als vom Rechtsmittel des Klägers nicht tangiert – gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO ausgehen.
Mit seiner am 8.8.2022 beim Erstgericht eingelangten und mit Schriftsatz vom (Datum des Einlangens beim Erstgericht 6.12.2022) modifizierten Klage begehrt der Kläger letztlich (ON 7 S 3) den brutto EUR 23.635,43 entsprechenden Nettobetrag samt 8,58 % Zinsen jährlich daraus seit 18.4.2022. Er bringt dazu zusammengefasst und soweit für das Verständnis der Berufungsentscheidung wesentlich vor: Das Klagebegehren errechne sich im Umfang von brutto EUR 17.092,03 s.Ng. aus der Kündigungsentschädigung (einschließlich aliquoter Sonderzahlungen, Prämien- und Überstundenanteile) vom 18.4.2022 bis 30.6.2022 (74 Kalendertage [EUR 6.329,18 : 30 x 74 = brutto EUR 15.611,98]) und Urlaubsersatzleistung auch aus dem Titel der Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum (30 : 365 x 74 = 6,08; 6.329,18 : 26 x 6,08 = brutto EUR 1.480,05). Dabei gehe der Kläger von dem im Beschäftigungszeitraum 06/21 bis 03/22 durchschnittlich bezogenen Monatsentgelt inklusive durchschnittlicher Monatsprämien und Überstundenanteilen aus. Darüber hinaus begehre der Kläger Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub aus dem Beschäftigungszeitraum 26.5.2021 bis 17.4.2022 (327 Kalendertage): 30 : 365 x 327 = 26,88; 6.329,18 : 26 x 26,88 = brutto EUR 6.543,40 s.Ng.
Diese Beträge gebührten dem Kläger, weil entgegen den Behauptungen seines ehemaligen Arbeitgebers keine einvernehmliche Beendigung zum 17.4.2022 zustande gekommen sei, sondern der Geschäftsführer der Beklagten das klägerische Arbeitsverhältnis zum 17.4.2022 zeit- und rechtswidrig beendet habe, sodass dem Kläger Kündigungsentschädigung bis zum nächstmöglichen regulären Kündigungstermin, also vom 17.4.2022 aus betrachtet bis zum 30.6.2022, gebühre. Das am 19.4.2022 geführte Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten habe lediglich offene Urlaubsguthaben des Klägers betroffen. Über diese offenen Urlaubsguthaben des Klägers habe der Geschäftsführer der Beklagten keine Auskunft erteilen können. Selbst nach den – als unrichtig bestrittenen – Arbeitszeitaufzeichnungen der Beklagten ergebe sich aber ein unverbrauchter Urlaubsrest aus dem Beschäftigungsverhältnis von 26,88 Tagen.
Ursprünglich hatte der Kläger noch die mit EUR 6.329,18 bewertete, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen für den gesamten Beschäftigungszeitraum 26.5.2021 bis 17.4.2022 (datumsmäßige Bezeichnung der jeweiligen Arbeitstage, Beginn und Ende der Arbeitszeiten, Beginn und Ende der Ruhepausen) begehrt, dieses Begehren jedoch infolge Erfüllung mit Schriftsatz vom 31.8.2022 ON 3 mit dem Schriftsatz ON 7 fallengelassen und das Klagebegehren insoweit auf Kostenersatz eingeschränkt (ON 7 S 2 f).
Die Beklagte bestreitet, beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung und wendet zusammengefasst ein, dem Arbeitsverhältnis liege ein mündlicher Dienstvertrag zugrunde, weil der Kläger keinen der mehreren ihm vorgelegten Dienstverträge unterfertigt habe. Das Dienstverhältnis sei grundsätzlich unbefristet abgeschlossen worden. Verabredet sei gewesen, dass der Kläger monatlich netto EUR 3.600,-- für 40 Stunden pro Woche + 61 Überstunden pro Monat ins Verdienen bringe und dieser Betrag ab Dezember 2021 auf EUR 3.800,-- aufgestockt werde. In den Monaten, in denen der Betrieb geschlossen sei, also in den Monaten Oktober und November, sollte der Kläger netto EUR 2.500,-- (ohne Überstundenentschädigung) ausbezahlt erhalten.
Mit allen Mitarbeitern der Beklagten einschließlich dem Kläger sei vereinbart worden, dass in der Zeit des Betriebsurlaubs vom 11.10. bis 12.12.2021 alle Mitarbeiter Urlaub und Zeitausgleich konsumieren sollten. Mit 17.4.2022, dem Abschluss der Veranstaltung „Snowbombing“, sei der Betrieb wieder geschlossen worden.
Als dem Kläger mit 19.4.2022 mitgeteilt worden sei, infolge der Durchrechnung habe er seinen Urlaub bereits zur Gänze konsumiert und er müsse für den anschließenden Zeitraum für den monatlichen Nettolohn von EUR 2.500,-- Arbeitsleistungen für die Beklagte – nämlich Vorbereitungen für die Sommersaison – erbringen, habe der Kläger mitgeteilt, dass er dann lieber „stempeln gehe“. Damit sei die Beklagte einverstanden gewesen. Das Dienstverhältnis sei mit 17.4.2022 einvernehmlich beendet worden. Daher stünden dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu: Er habe seinen gesamten Urlaub bereits konsumiert. Über den 17.4.2022 hinaus stünden dem Kläger aufgrund der einvernehmlichen Beendigung keine weiteren Ansprüche mehr zu.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das restlich verbliebene Klagebegehren (den brutto EUR 23.635,43 entsprechenden Nettobetrag s.Ng.) ab (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete den Kläger dazu, der Beklagten die mit EUR 6.793,91 bestimmten Verfahrenskosten abzüglich der dem Kläger zustehenden Barauslagen von EUR 213,84 zu ersetzen (Spruchpunkt 2.). Diesem Erkenntnis legte das Erstgericht den im Berufungsverfahren unstrittigen, eingangs wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde. Darüber hinaus traf das Erstgericht folgende in der Chronologie des Urteils und der Berufung mit den Bezeichnungen (1) bis (3) bezeichnete und kursiv gesetzte weitere Urteilsannahmen:
(1) „ In den Monaten, wo der Betrieb geschlossen ist, Oktober und November und ab Saisonende im April war vereinbart, dass der Kläger monatlich netto EUR 2.500,-- für eine 40 Stunden-Woche verdient.“
(2) „Vom 11.10.2021 bis 12.12.2021 war der Betrieb geschlossen und hat der Geschäftsführer der beklagten Partei mit allen Mitarbeitern, auch mit [dem] Kläger vereinbart, dass während der Zeit, in der der Betrieb geschlossen ist, Zeitausgleich und Urlaub seitens der Mitarbeiter konsumiert wird.“
(3) „ Als mit 17.4.2022 Saisonende war und [der Geschäftsführer der Beklagten] dem Kläger erklärte, dass er in der Zeit, in welcher der Betrieb geschlossen ist, auch für den Betrieb zur Verfügung stehen muss und Leistungen erbringen muss, kam es diesbezüglich am 19.4.2022 zu einem Gespräch, in welchem der Geschäftsführer dem Kläger erklärte, dass durch Zeitausgleich und Urlaub sein Zeitguthaben bereits verbraucht ist und er täglich Arbeitsstunden zu erbringen hat und erwiderte der Kläger daraufhin, dass [er] dann „lieber stempeln geht“. Damit war der Geschäftsführer der beklagten Partei einverstanden und wurde mit 17.4.2022 der Kläger bei der D* abgemeldet.“
In rechtlicher Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung wegen der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 17.4.2022 stehe dem Kläger keine Kündigungsentschädigung (und Urlaubsersatzleistung aus dem Titel Kündigungsentschädigung) mehr zu. Da außerdem die Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum Betriebsschließung 11.10. bis 12.12.2021 eingeklagt worden sei und der Kläger den gesamten ihm zustehenden Urlaub konsumiert habe, stünde dem Kläger auch unter diesem Titel keine Urlaubsersatzleistung mehr zu.
Die Beklagte habe die klageweise begehrten Lohnunterlagen nachweislich erst mit Schriftsatz vom 31.8.2022 (ON 3) übermittelt. Das bezügliche Klagebegehren sei vom Kläger daher zu Recht auf Kostenersatz eingeschränkt worden. Für diese Prozessphase habe der Kläger mit 27 % des Klagebegehrens obsiegt, sodass ihm für diesen Verfahrensabschnitt die richtig mit EUR 213,84 verzeichneten anteiligen Barauslagen zustünden. Andererseits komme der Beklagten bis zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13.12.2022 nur 26 % ihres Prozesskostenanspruchs (netto EUR 314,39) und ab dieser Tagsatzung zu 100 % abzüglich der Vertagungsbitte vom 9.2.2023 zu.
Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr die (rechtzeitige) Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung – allenfalls nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung – im Sinn einer vollständigen und kostenpflichtigen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 21 S 8 f).
In ihrer (fristgerechten) Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte , dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen (ON 23 S 5).
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erwies es sich aus nachstehenden Erwägungen als teilweise berechtigt:
Rechtliche Beurteilung
A. Zur Beweisrüge:
1.: Der Kläger bekämpft mit seiner Beweisrüge die oben im Rahmen der Wiedergabe der Urteilsannahmen des Erstgerichts kursiv gesetzten und mit den Bezeichnungen (1) bis (3) bezeichneten Passagen.
2.: Anstelle dieser Urteilsfeststellungen begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellungen:
2.1.: „Zwischen den Streitteilen war nicht vereinbart, dass der Kläger in den Monaten, in denen der Betrieb geschlossen ist, monatlich netto EUR 2.500,-- verdient.“
2.2.: „Zwischen den Streitteilen war nicht vereinbart, dass der Kläger in der Zeit der Betriebsschließung vom 11.10.2021 bis zum 12.12.2021 Urlaub konsumiert.“
2.3.: „Der Kläger wurde von der beklagten Partei per 17.04.2022 von der Sozialversicherung mit der Begründung ‚Zeitablauf‘ abgemeldet und auch per 17.04.2022 endabgerechnet. Einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses per 17.04.2022 hat der Kläger nie zugestimmt.“
3.: Diese Ersatzfeststellungen sind jedoch aus folgenden Überlegungen nicht im Beweisverfahren gedeckt:
3.1.: In § 272 ZPO ist das Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung verankert. Diese besteht darin, aus den – wie so oft auch hier – unterschiedlichen Verfahrensergebnissen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Ereignisse zu ziehen. Der persönliche Eindruck des Gerichts, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, seine Erfahrungen in der menschlichen Gemeinschaft und seine Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Bei der Bildung seiner Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist der Richter im Grunde – und nur im gewissen Umfang durch Beweiserleichterungen wie etwa den Anscheinsbeweis, durch Zugeständnisse der Parteien wie prozessuale Geständnisse oder Einengungen der Tatsachengrundlagen zB in Säumnisfällen eingeschränkt – frei: Das Gericht ist nach der Zivilprozessordnung an keine festen Beweisregeln, dh an keine generell-abstrakten Regeln, wann ein bestimmter Beweis als erbracht anzusehen ist, gebunden, sondern nur an seine persönliche, unmittelbare und objektivierbare, also im Instanzenzug nachprüfbare Überzeugung von der Wahrheit und von der Richtigkeit der Beweisergebnisse. Es hat daher anhand der dargestellten Instrumente zu überprüfen, ob mit den vorliegenden Beweisergebnissen jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht wird, der es rechtfertigt, die fraglichen Tatsachen nach dem anwendbaren Beweismaß für wahr zu halten. Bei dieser Überzeugungsbildung ist das Gericht nicht auf die aufgenommenen Beweise beschränkt, sondern kann auch das (vorprozessuale oder prozessuale) Verhalten der Prozessbeteiligten, sowie die Vorkommnisse in der gesamten Verhandlung berücksichtigen und miteinbeziehen (RIS Justiz RS0040127; OLG Innsbruck RIS Justiz RI0100103; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 [2019] § 272 ZPO Rz 1; Klauser/Kodek JN ZPO 18 [2018] § 272 ZPO E 24 ff; OLG Innsbruck zB 3 R 88/22y ErwGr I.A.1.1.).
3.2.: Anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge einer Berufung ist folglich nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen (3 Ob 2004/96v; OLG Innsbruck 25 Rs 135/12g, SVSlg 62.419; 3 R 73/22t ErwGr A.1.1.; 13 Ra 6/22p ErwGr A.2.; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 [2019] § 482 Rz 6 aE; Petschek/Stagel Der österreichische Zivilprozess [1963] 367). Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat wie dargelegt nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen (OLG Wien 133 R 80/18i ErwGr 2.1. [veröffentlicht unter RIS Justiz RW0000815]; 34 R 47/16f ErwGr 3.5. [Veröffentlichung in RIS Justiz RW0000784]; 34 R 125/15z ErwGr I.2. [Veröffentlichung unter RIS Justiz RW0000847, RW0000846]; LG Eisenstadt 13 R 93/03d, RIS Justiz RES0000012; OLG Innsbruck wie vor). Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind (OLG Wien 8 Rs 47/12b, SVSlg 62.416; 7 Ra 80/11b ZAS Judikatur 2012/95; LG Feldkirch 3 R 11/17s; 2 R 99/13v) oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (OLG Wien wie vor; LGZ Wien 38 R 161/14d, MietSlg 66.718; LG Feldkirch wie vor; vgl auch LG Linz 15 R 201/09y, EFSlg 124.958; OLG Innsbruck RIS Justiz RI0100099; 13 Ra 24/20g ErwGr A.2.). Auch das Berufungsgericht ist im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis und/oder mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS Justiz RS0043162; OLG Innsbruck zB 2 R 72/18g ErwGr II.1.2.). Solche zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die allenfalls in der Berufung erkennbaren Alternativfeststellungen vermag die Berufung aber aus nachstehenden Erwägungen nicht aufzuzeigen:
3.3.: Der Kläger beruft sich zur Entkräftung der vom Erstgericht getroffenen Urteilsannahmen und zur Begründung für die von ihm gewünschten Ersatzfeststellungen letztlich (ON 21 S 3 zweiter Absatz, S 4 letzter Absatz, S 7 zweiter Absatz) auf seine eigenen Angaben im Rahmen seiner Parteienvernehmung (ON 16.1 S 3 5).
3.4.: Diesen Aussagen wollte das Erstgericht aber ganz offensichtlich, wie aus seiner Beweiswürdigung klar zu entnehmen ist (insb ON 19 S 5 f), gerade nicht folgen. Dabei verwertete das Erstgericht mehrfach den Eindruck, den mehrere von ihm vernommene Personen, insbesondere die Zeugin E* F* und die Streitteile als Parteien hinterlassen hatten (zB ON 19 S 5 dritter und letzter Absatz). Es gehört nun zum Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 272 ZPO hier iVm § 2 Abs 1 ASGG), dass die Tatsacheninstanz den persönlichen Eindruck , den sie von den vernommenen Personen gewinnt, aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung verwertet und sich für jene Darstellung entscheidet, die nach ihrer Gesamteinschätzung eine höhere Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RIS Justiz RS0043175 [T1]; OLG Wien 133 R 80/18i ErwGr 2.2. [in anderem Zusammenhang veröffentlicht unter RIS Justiz RW0000815]; Klauser/Kodek ZPO 18 [2018] § 272 ZPO E 24/1). Auf diesen vom Erstgericht offensichtlich verwerteten persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen geht die Berufung nicht ausreichend ein, sodass dieser für die Beweiswürdigung des Erstgerichts sprechende maßgebliche Aspekt durch die Beweisrüge gar nicht widerlegt werden kann.
3.5.: Die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten als Partei zum Themenbereich Konsum von Zeitausgleich und Urlaub seitens der Mitarbeiter in der Zwischensaison werden zunächst in einem Teilbereich (und ohne sonstige Widersprüche) von der Aussage des Zeugen G* gestützt, der auch referierte, dass im Allgemeinen Urlaubszeiten in der Zwischensaison „hinten drangehängt“ werden (ON 14.1 S 3 letzter Absatz). Auch zum Zeitpunkt Saisonschluss 17.4.2022 wird die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten durch die Angaben der Zeugin H* (ON 14.1 S 2 vorletzter Absatz) und des Zeugen G* (ON 14.1 S 4 erster Absatz) erhärtet. Zum Zustandekommen der einvernehmlichen Auflösung wird die Angabe des Geschäftsführers der Beklagten von der – wenn auch nur vom Hörensagen – referierenden Zeugin E* F* sachlich bestätigt (ON 16.1 S 3 zweiter Absatz). Beweise vom Hörensagen sind nicht generell unzulässig. Welcher Beweiswert derartigen bloß mittelbaren Beweisergebnissen zuzubilligen ist, ist Domäne der Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0114723 [T2]; 8 ObA 101/20s Rz 5, 9 ObA 68/17s ErwGr 4.; 6 Ob 22/17d ErwGr 9.2.2.; OLG Graz 16.3.2023, 4 R 188/22g ErwGr A.I. 1.3.1. und 2.; OLG Linz 28.1.2020, 12 Ra 90/19w ErwGr 2.1.). Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gehört zwar zu den tragenden Grundsätzen des Zivilprozesses. Seitens des Höchstgerichts wird dazu judiziert, dass dann ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vorliegt, wenn statt der (möglichen) Vernehmung eines unmittelbaren Zeugen ein „Beweis vom Hörensagen“ oder statt der Vernehmung eine „schriftliche Aussage“ verwendet wird. Schriftliche Zeugenaussagen laufen sowohl dem Grundsatz der Unmittelbarkeit als auch dem Gebot der Mündlichkeit zuwider und sind somit in der Regel als Beweismittel unzulässig (1 Ob 39/15i ErwGr 4.3. mzwH). Allerdings ist der Grundsatz der sachlichen Unmittelbarkeit „kein Gut an sich, kein sog Selbstzweck“; er ist vielmehr Mittel zur Wahrheitsfindung und steht in einem Spannungsfeld zur Prozessökonomie und ist daher unter gewissen Voraussetzungen auch verzichtbar (RIS Justiz RS0041499). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ZPO kaum Beweisverbote kennt. Vielmehr kommt auch im Zivilverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Der offene Zugang gegenüber allen in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ist in gewisser Weise Korrelat zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ebenso wie der Beweiswert einzelner Beweismittel im Gegensatz zu früheren Rechtsordnungen nicht gesetzlich geregelt ist, sind auch die zur Gewinnung von Feststellungen heranzuziehenden Quellen kaum gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Es geht letztlich stets um die der Beweiswürdigung zuzuordnenden Frage, welchen Stellenwert derartige Beweismittel im Rahmen des gesamten Prozessstoffs haben und inwieweit die Aufnahme zusätzlicher mittelbarer oder unmittelbarer Beweise geboten ist, was regelmäßig nur im Einzelfall zu beantworten ist (1 Ob 39/15i ErwGr 4.4. und 4.5.). Aussagen, die nicht auf unmittelbarer Wahrnehmung beruhen, sondern nur auf mittelbarer Wahrnehmung (von erzählten Umständen), dürfen daher in den Gesamtprozess der freien (durch Begründung transparenten) Beweiswürdigung einbezogen werden. Dazu kommt der schon hervorgehobene Umstand, dass das Erstgericht die Angaben der Zeugin F* dem Gericht jedenfalls glaubwürdig erschien (ON 19 S 5 vorletzter Absatz), was ihm im Rahmen der Einschätzung des persönlichen Eindrucks, wie ebenfalls oben dargelegt, jedenfalls zukam. Wie das Erstgericht letztlich in ON 19 S 5 letzter Absatz auch zum Ausdruck brachte, sind die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten als Partei also eher mit den Verfahrensergebnissen harmonisierbar als die Ausführungen des Klägers. Daran kann auch die geschickt argumentierende Berufung nichts ändern.
3.6.: Dazu kommen noch folgende wesentliche weitere Aspekte:
3.6.1.: Der Kläger hat im Rahmen seiner Parteienvernehmung ausgeführt, er hätte mit der – vom Erstgericht so festgestellten – Vereinbarung, dass er während der Zeiten der Zwischensaison, in der der Betrieb geschlossen war, nur EUR 2.500,-- erhalten und er wäre mit dieser einverstanden gewesen, nicht zugestimmt (ON 16.1 S 5). Es hätte daher nahegelegen, wenn er diesen Umstand wesentlich früher zur Sprache bringen hätte müssen, als erst Mitte April 2022. Dieses Argument vermochte der Kläger nicht hinreichend zu zerstreuen. Der Hinweis, dass er erst spät seine Lohnzettel erhalten habe, ist durch keinerlei objektivierbare andere Verfahrensergebnisse belegt.
3.6.2.: Der Kläger hat im Rahmen seiner Parteienvernehmung auf Befragung des Beklagtenvertreters selbst zugegeben, dass er objektiv unzutreffende Überstundenaufzeichnungen geführt hat, weil seit August 2022 sein freier Tag eigentlich der Montag war und er trotzdem immer den Mittwoch eingetragen hat (ON 16.1 S 4 f). Auch dafür vermochte der Kläger keine befriedigende Aufklärung zu vermitteln.
3.7.: Es bleibt also für die Ebene der Beweiswürdigung noch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich bei der Verfassung seiner Überstundenaufzeichnungen zumindest getäuscht hat und fehlerhafte Überstundenaufzeichnungen verfasste (vgl die Gegenüberstellung in Beilage 3 und die handschriftlichen Vermerke, die von der Zeugin E* F* stammen [ON 16.1 S 2 Mitte]) und seine Argumentation betreffend sein mangelndes Einverständnis zum Entfall der Überstundenentlohnung während der Zwischensaison nicht wirklich nachvollziehbar schlüssig ist.
4.: Wenn daher das Erstgericht zusammengefasst den wie dargestellt durch mehrere Verfahrensergebnisse gestützten Angaben des Geschäftsführers der Beklagten folgte und nicht den Angaben des Klägers, die immerhin eigene Irrtümer des Klägers und ein nicht ganz nachvollziehbares Verhalten in Bezug auf die von ihm behauptete Pflicht zur Bezahlung des Überstundenentgelts auch in der Zwischensaison als nicht überzeugend einstufte, findet dies im konkreten Fall die Billigung des Berufungsgerichts.
5.: Die Beweisrüge der Berufung kann daher nicht erfolgreich sein.
B. Zur Rechtsrüge:
1.: Wie sich aus dem – auch vom Erstgericht völlig zutreffend erkannten – Parteivorbringen des Klägers in ON 1 und 7 ergibt, stellt dieser seine Ansprüche auf zwei Rechtsgrundlagen, nämlich einerseits die rückwirkende zeitwidrige Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten durch den Geschäftsführer der Beklagten zum 17.4.2022 (ON 1) und andererseits auf die nicht durch Einräumung eines Urlaubsverbrauchs des Klägers resultierenden Urlaubsersatzanspruch (ON 7 aus dem gesamten Beschäftigungszeitraum 26.5.2021 bis 17.4.2022). Da die vom Erstgericht geschaffene Feststellungsgrundlage zu diesen beiden Anspruchsgrundlagen unterschiedliche Lösungen im Berufungsverfahren erzwingt, sind diese getrennt zu behandeln:
2.: Für die Beurteilung des ersten Anspruchsteils „Kündigungsentschädigung“ reicht die vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage aus:
2.1.: Zu den Ansprüchen ab 18.4.2022 aus dem Rechtsgrund der Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung steht nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichts oben (3) folgende für die rechtliche Beurteilung zwingend zu berücksichtigende (RIS Justiz RS0042663 [T1]; RS0043603 [T2, T8]) Sachverhaltsgrundlage fest: Am 19.4.2022 wurde der Kläger in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten mit dessen Forderung konfrontiert, infolge verbrauchten Zeitausgleichs müsse er ab sofort täglich Arbeitsleistungen erbringen, er erwiderte daraufhin, dass er dann „lieber stempeln geht“. Damit war der Geschäftsführer der Beklagten einverstanden (ON 19 S 4 zweiter Absatz). Aufgrund [der] divergierenden Aussagen und der logischeren Erklärung durch den Geschäftsführer der [Beklagten] geht das Gericht davon aus, dass der Kläger ab 17.4.2022 nicht mehr bei der [Beklagten] weiterarbeiten will, er dies auch so sagte und sein Chef damit einverstanden war (ON 19 S 5 vorletzte und letzte Zeile, S 6 erste und zweite Zeile). Die letztzitierten Ausführungen des Erstgerichts finden sich wohl im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Auch bei Urteilsausführungen, die sich nicht in dem vom Erstgericht als Tatsachenfeststellung gekennzeichneten Urteilsabschnitt befinden, sondern zB in der Beweiswürdigung (3 Ob 39/17g ErwGr 2.; 3 Ob 261/17w ErwGr 3.2. zweiter Absatz iVm der Wiedergabe dieser dislozierten Feststellungen in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Urteils) oder in der rechtlichen Beurteilung eingefügt sind (9 ObA 67/16t; 1 Ob 85/15d ErwGr 3.), kann es sich um eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Sachverhaltsannahmen (Feststellungen/Urteilsannahmen) handeln: Für die Beurteilung, ob es sich bei den außerhalb der Feststellungen befindlichen Urteilsausführungen um Tatsachenfeststellungen handelt (oder nicht), kommt es auf die Qualität der Aussage in diesem Teil der Entscheidungsgründe an (9 ObA 67/16t; 7 Ob 148/08b ErwGr 6.4.; vgl 3 Ob 2016/96h). Es liegen dann – teilweise auch als verborgene Sachverhaltsfeststellungen (8 Ob 98/13i; 10 Ob 46/11d ErwGr 5.) bezeichnete – dislozierte Tatsachenfeststellungen vor (9 ObA 67/16t; RIS Justiz RS0043110). In Umsetzung dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geht das Oberlandesgericht Innsbruck davon aus, dass zB in Fällen, in denen – wie hier – die Urteilspassage in der Beweiswürdigung einerseits klar Beweisquellen (Beweisgrundlagen/Verfahrensergebnisse) benennt und andererseits daraus eine klare Sachverhaltsannahme ableitet, das Erstgericht mit dieser Formulierung eine Tatsachenfeststellung aufgrund bestimmter Beweisergebnisse treffen wollte, auch wenn diese disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung situiert ist.
2.2.: Aufgrund dieser für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Sachverhaltsgrundlage liegt nun eine einvernehmliche Beendigung aufgrund der dafür notwendigen Parteieneinigung über das Beendigungsdatum vor. Dass diese vertragliche Einigung zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses noch zusätzliche Aspekte – zB Fortzahlung von gewissen Entgeltbestandteilen – umfasst hätte, hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ebenso wenig behauptet wie in seinem Rechtsmittel. Auf diesen Aspekt hat das Berufungsgericht daher nicht weiter einzugehen. Ausgehend von diesen wesentlichen Elementen war daher die Rechtsauffassung des Erstgerichts zum Anspruchsteil „Kündigungsentschädigung“ und die vom Erstgericht insoweit verfügte Klagsabweisung zu bestätigen.
3.: Für die abschließende rechtliche Beurteilung des zweiten Anspruchsgrunds „Urlaubsersatzleistung“ hat das Erstgericht aber noch keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage geschaffen:
3.1.: Entgegen dem Standpunkt des Erstgerichts in der bekämpften Entscheidung (ON 19 S 6 vorletzter Absatz) hatte der Kläger nicht nur die Urlaubsersatzleistung für die Betriebsschließung 1.10. bis 12.12.2021 eingeklagt: Das modifizierte (eingeschränkte und ausgedehnte) Klagebegehren, das mit einem Teilbetrag von brutto EUR 6.543,40 auf Urlaubsersatzleistung entfällt, wurde für den gesamten Beschäftigungszeitraum 26.5.2021 bis 17.4.2022, also 327 Kalendertage, ermittelt (siehe ON 7 S 2 letzter Absatz: 30 : 365 x 327 = 26,88; EUR 6.329,18 : 26 x 26,8 = brutto EUR 6.543,40). Ob dem Kläger für diesen Zeitraum noch eine Urlaubsersatzleistung zusteht – wie grundsätzlich ohne nähere zeitliche Eingrenzung der Kläger behauptet hat – oder infolge von vollständigem Urlaubsverbrauch nicht – wie es dem Standpunkt der Beklagten entspricht – kann aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden: Dort finden sich nämlich zwar hinreichend genau die Feststellung des Beginns (ON 19 S 3 vorletzter Absatz) und des Endes (ON 19 S 4 zweiter Absatz) des Saisonarbeitsverhältnisses des Klägers, nicht aber über den Urlaubsverbrauch des Klägers: Die zu Pkt (2) getroffene, in der Berufung vergeblich bekämpfte Feststellung des Erstgerichts, wonach der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Kläger vereinbart hat, dass vom 11.10. bis 12.12.2021 der Betrieb geschlossen ist und Zeitausgleich und Urlaub seitens der Mitarbeiter konsumiert wird, ist nämlich – wie in der Berufung zu Recht geltend gemacht wird – auch im Zusammenhang mit den festgestellten Arbeits- insbesondere Überstundenleistungen des Klägers in ON 19 S 3 f nicht ausreichend überprüfbar:
3.2.: Der Urlaubsanspruch entsteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege; sein Entstehen ist insbesondere nicht von einer Geltendmachung durch den Arbeitnehmer abhängig. Der konkrete Verbrauch des Urlaubs zu einem bestimmten Zeitpunkt bedarf aber gemäß § 4 Abs 1 UrlG einer zwischen Arbeitgeber (oder dessen Vertreter) und Arbeitnehmer zu treffenden Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung kann formfrei, also auch mündlich oder konkludent erfolgen (9 ObA 69/20t ErwGr 3.; 9 ObA 77/01s; 9 ObA 128/89; RIS Justiz RS0053087; OLG Innsbruck 5 Ra 223/92, Arb 11.050 = ARD 4528/3/94; Cerny EBespr 9 ObA 235/00z, DRdA 2001/43, 528 [531]; Hruška-Frank/Ghahramani-Hofer in Reissner/Neumayr ZellHB AV Klauseln² BT 66. Klausel [Stand 1.6.2019, rdb.at] Rz 66.04). Da der gesetzliche Urlaubsanspruch durch die Vereinbarung konkretisiert wird und sie somit ausschlaggebend für den Urlaubsverbrauch ist, muss sich die Vereinbarung sowohl auf die zeitliche Lagerung als auch die Dauer des im konkreten Fall vom Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmenden Urlaubs erstrecken ( Mayr/Erler UrlG³ § 4 [Stand 1.3.2019, rdb.at] Rz 1 und 9; Kuderna UrlR² § 4 Rz 1, 4, 10; Basalka in Adametz/Basalka/M. Mayr/Stummvoll UrlG § 4 Rz 1; Reissner in ZellKomm³ I § 4 UrlG [Stand 1.1.2018, rdb.at] Rz 10). Notwendiger Inhalt sind demnach der Beginn (Urlaubsantritt) und das Ende des vereinbarten Erholungsurlaubs. Daraus ergibt sich dann dessen Dauer. Aus der vom Erstgericht getroffenen und in der Berufung vergeblich bekämpften Feststellung zu Pkt (2) ergibt sich jedoch nur der Beginn und das Ende des Urlaubs, nämlich die Dauer des Betriebsurlaubs vom 13.10. bis 15.12.2021, aber nicht die genaue Dauer des zu verbrauchenden Erholungsurlaubs: Denn in diesem Zeitraum waren Zeitausgleich und Urlaub in nicht näher bezeichneter Dauer zu konsumieren. Eine Ergänzung oder Verdeutlichung dieser nach den eben dargestellten Rechtsgrundlagen unbestimmten Vereinbarung über die genaue Dauer des zu verbrauchenden Erholungsurlaubs wird auch durch die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts in ON 19 S 3 ab letzter Satz und S 4 erster Absatz nicht bewirkt: Auch diese sind zu unbestimmt: Ausgehend vom Parteivorbringen des Klägers hat dieser behauptet, zwischen den Streitteilen sei in der Zeit vom 13.10. bis 15.12.2021 überhaupt keine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen. Auch einem Urlaubs verbrauch in dieser Zeit (13.10. 15.12.2021) habe der Kläger nie zugestimmt (ON 7 S 2 letzter Absatz). Bestritten ist also einerseits das Zustandekommen einer einvernehmlichen Urlaubsregelung und andererseits ein einvernehmlicher Urlaubsverbrauch. In den Feststellungen, insbesondere ON 19 S 4 erster Absatz, spricht das Erstgericht im Oktober 2021 von „12 Tage angerechneten Urlaub“ (und 6 Tage angerechneten Zeitausgleich). Im Anschluss daran fehlt ein auf Vereinbarung deutendes Prädikat wie zB einvernehmlich verbraucht oder einvernehmlich angerechnet oder Ähnliches. Für den November 2021 lautet die Feststellung „und 7 Tage Urlaub“. Auch hier fehlt ein Prädikat wie zB einvernehmlich verbraucht. Und schließlich für den Dezember 2021 die gleiche Formulierung „8 Tage Urlaub“ ohne jedes Prädikat, weil sich das den Satz abschließende Zeitwort „waren“ auf die 179 Arbeitsstunden, wovon 26 Stunden Überstunden waren, bezieht. Es fehlt also bei näherer Betrachtung der Feststellungen im Umfang des bestrittenen einvernehmlichen Urlaubsverbrauchs auch an einer dazu klaren Feststellung des Erstgerichts. Mangels Feststellungen kann zusätzlich – auch aus den von der Beklagten vorgelegten Beilagen 2 und 3 (ON 8.1 S 2) – nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, welche Zeiträume an Urlaub bzw Zeitausgleich der Kläger bis zum 10.10.2021 und ab dem 13.12.2021 bis 17.4.2022 konsumiert hat. Aus der Beilage 3 ergibt sich für zahlreiche Tage nur die Bezeichnung „frei“ (Ersatz „durchgearbeiteter“ Sonntag?) und keine nachvollziehbare Zuordnung, ob diese als Konsum von Zeitausgleich und/oder Konsum von Urlaubszeit zu verstehen sind. Unklar sind auch die (wohl von der Zeugin E* F* stammenden) handschriftlichen Vermerke und Hervorhebungen in Beilage 3.
3.3.: Die Beweislast für das Bestehen des Urlaubsanspruchs und dessen Ausmaß trifft nach den allgemeinen Beweislastregeln den Arbeitnehmer (dieser hat hier – wohl ausgehend vom KV Arb. Hotel-Gastgewerbe/Rahmen – 01.05.2019 Pkt 13. und 16. iVm § 43 Abs 3 ASGG einen solchen von 26,88 Tagen behauptet); die Beweislast für den (ganzen oder teilweisen) Verbrauch des Urlaubs trifft hingegen den Arbeitgeber (RIS Justiz RS0077337; 4 Ob 53/83, Arb 10.269). Die Regeln zur Verteilung der Beweislast kommen dann zur Anwendung, wenn ein Beweis für strittige, entscheidungswesentliche Tatsachen nicht erbracht werden kann, wenn also das Beweisverfahren ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist (3 Ob 15/19f Pkt 1.; 8 ObA 53/10t Pkt 3.1.; 9 ObA 46/04m; RIS Justiz RS0039872; RS0039875). Eine Negativfeststellung , wonach eine bestimmte Tatsache nicht erwiesen ist, fällt jener Partei zur Last , die die Beweislast für den Eintritt dieser Tatsache trifft (1 Ob 62/19b Pkt 5.2.; 1 Ob 78/19f Pkt 3.; 4 Ob 83/19p Pkt 7.).
3.4.: Im konkreten Verfahren bedeutet dies also: Der Arbeitgeber muss detailliert behaupten, an welchen Tagen/Wochen der Kläger Urlaub konsumiert hat und – wegen des Inhalts der festgestellten Vereinbarung zur Abgrenzung auch – an welchen Tagen/Wochen er Zeitausgleich beansprucht hat. Der Kläger muss dann allenfalls näher behaupten, warum er an den vom beklagten Arbeitgeber behaupteten Tagen keinen Urlaub (Zeitausgleich) konsumiert hat. Über diese – sich möglicherweise nicht auf den gesamten Urlaubsanspruch als Basis der begehrten Urlaubsersatzleistung beziehenden – strittigen behaupteten Urlaubstage muss das Erstgericht dann Beweis aufnehmen, die daraus gewonnenen Beweisergebnisse würdigen und darauf aufbauend weitere ergänzende und präzisierte Feststellungen zum Urlaubs-/Zeitausgleichverbrauch treffen (vgl oben ErwGr B. 3.2.). Diese ergänzenden Feststellungen sind dann einer allenfalls neuen rechtlichen Beurteilung zu unterwerfen. Diese Feststellungen kann das Berufungsgericht insbesondere nicht aus der Beilage 3 (oder 2) entnehmen, weil nicht klar ist, auf welcher Grundlage diese genau verfasst wurde(n) und wie die einzelnen handschriftlichen Vermerke darauf zustande gekommen und zu verstehen sind.
3.5.: Der Vollständigkeit halber ist noch auf folgende neue unionsrechtliche Lage hinzuweisen:
3.5.1.: Nach der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht dem nationalen Gericht zur Herstellung der vollen Wirkung des Unionsrechts und der Gewährung des Rechtsschutzes für die sich daraus für den Einzelnen ergebenden Rechte auch bei richtlinienbegründeten Ansprüchen nicht mehr bloß die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts (auch sog „quasi-horizontale Wirkung“), sondern auch das Instrument des Anwendungsvorrangs zur Verfügung, das bisher nur den unmittelbare Wirkung genießenden unionsrechtlichen Bestimmungen zukam (EuGH 20.2.2024, C 715/20 [Große Kammer], K. L./S sp. z o.o. , ECLI:EU:C:2024:139 Rn 68 ff): Dies wird damit begründet, dass sich der nationale Gesetzgeber bei der Richtlinienumsetzung immer im Anwendungsbereich des Unionsrechts bewegt und somit gemäß Art 51 Abs 1 GRC der Anwendungsbereich der GRC eröffnet und ua das Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach Art 47 GRC anwendbar ist (EuGH Rs K. L./S sp. z o.o. Rn 76 ff). Art 47 GRC wirkt aus sich selbst heraus und ohne Konkretisierung durch Unionsrecht oder nationales Recht und damit für den Einzelnen auch im horizontalen/privatrechtlichen Verhältnis (EuGH Rs K. L./S sp. z o.o. Rn 80). Bei Sachverhalten, in denen die grundrechtebezogene „Aufladung“ von in einer Richtlinie verbrieften Rechten des Einzelnen an einem sachlich geeigneten Chartagrundrecht scheitert, ist das nationale Gericht über Art 47 GRC auch im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten nun dazu verpflichtet, den richtlinienbegründeten Rechten gegebenenfalls Vorrang vor dem entgegenstehenden nationalen Recht einzuräumen (EuGH Rs K. L./S sp. z o.o. Rn 81).
3.5.2.: Damit kann sich der Kläger zur Begründung der von ihm nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrten Entschädigung (Urlaubsersatzleistung) für die von ihm bei der vorliegenden Sechstagewoche behaupteten maximal für 26,88 nicht konsumierten Urlaubstage auch auf die RL 2003/88/EG und die in deren Auslegung ergangene – ex tunc und erga omnes wirkende (EuGH 8.2.2024, C 216/22, A.A./Bundesrepublik Deutschland [Große Kammer], ECLI:EU:C:2024:122 Rn 41, 43 aE) – Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berufen:
3.5.3.: Der als unionssozialrechtliches Grundrecht verankerte (Art 7 RL 2003/88/EG und Art 31 Abs 2 GRC) Mindestanspruch auf bezahlten Jahresurlaub von vier Wochen pro Jahr umfasst zwei unterschiedliche Aspekte: Einerseits den schon erwähnten auf mindestens vierwöchigen bezahlten Jahresurlaub (EuGH 18.1.2024, C 218/22, BU/Commune di Copertino ECLI:EU:C:2024:51 Rn 26 ff), der sicherstellen soll, dass der Arbeitnehmer über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, die wirksam seine Sicherheit und seine Gesundheit schützt (EuGH Rs BU/Commune di Copertino Rn 34; 6.11.2018, C 684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften , ECLI:EU:C:2018:874, Rn 33) und den eng damit verbundenen auf finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchten Jahresurlaub (EuGH Rs BU/Commune di Copertino Rn 29 f; 25.11.2021, C 233/20, job-medium , ECLI:EU:C:2021:960 Rn 29). Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird, sieht Art 7 Abs 2 der RL 2003/88/EG vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht konsumierten Urlaubstage hat (EuGH Rs BU/Commune di Copertino Rn 30; 6.11.2018, C 684/16, Max Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften , ECLI:EU:C:2018:874 Rn 22). Art 7 Abs 2 dieser Richtlinie stellt keine andere Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf finanzielle Vergütung auf als die, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer währenddessen nicht den gesamten Jahresurlaub konsumiert hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (EuGH Rs BU/Commune di Copertino Rn 31; EuGH Rs Max Planck-Gesellschaft Rn 23). Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der – den unmittelbar auch auf horizontaler Ebene unter Privatrechtsunterworfenen wirkenden (horizontale Wirkung entfaltenden) Art 31 Abs 2 GRC konkretisierenden – Richtlinie (Rs BU/Commune di Copertino Rn 26f) und darf nicht von anderen Voraussetzungen als den in ihr ausdrücklich vorgesehenen abhängen (EuGH Rs BU/Commune di Copertino Rn 31 f; 6.11.2018, C 619/16, Kreuziger , ECLI:EU:C:2018:872 Rn 22). Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt dabei keine Rolle (EuGH Rs BU/Commune di Copertino Rn 32). Da selbst der Umstand, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis von sich aus beendet, ihn nicht daran hindert, gegebenenfalls eine finanzielle Vergütung für den bezahlten Jahresurlaub zu beanspruchen, den er vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnte (EuGH Rs BU/Commune di Copertino Rn 31; Rs job-medium Rn 32, 34; 20.7.2016, C 341/15, Hans Maschek , ECLI:EU:C:2016:576 Rn 28 f), gilt dies auch für den vorliegenden Fall der einvernehmlichen Lösung (ohne den Urlaubsverbrauch explizit einzelvertraglich zu regeln). Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber nur zum Erlöschen bringen, wenn er nachweist , dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu konsumieren (Rs BU/Commune di Copertino Rn 50). Sollte also im zweiten Rechtsgang eine Negativfeststellung dazu getroffen werden, wie viele Urlaubstage der Kläger genau verbrauchte, steht dem Kläger der aus den restlichen unverbrauchten Urlaubstagen resultierende Anspruch auf Urlaubsersatzleistung auch nach den selbst im horizontalen Verhältnis zwischen den Streitteilen Anwendungsvorrang zukommenden (Art 47 GRC) Regeln des Art 7 Abs 2 RL 2003/88/EG unabhängig von der Beendigungsart einvernehmliche Lösung im Umfang des durch die Richtlinie garantierten Mindesturlaubsanspruchs von hier (Sechstagewoche; vgl KV Pkt 13) maximal 24 Tagen zu (und allenfalls weiteren behaupteten maximal 2,88 Tagen aufgrund der für den Kläger günstigeren von der Richtlinie unberührten österreichischen Regelung des § 4 UrlG).
C. Verfahrensrechtliches:
1.: Der Kosten vorbehalt bezüglich der Verfahrenskosten erster Instanz und der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 2 und Abs 4 ZPO.
2.: Das Berufungsgericht konnte sich – wie durch mehrere Zitate belegt – in allen erheblichen Fragen auf eine klare Rechtslage und eine einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichts stützen, von der es nicht abgewichen ist. Eine erhebliche Rechtsfrage in der von den §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war daher in diesem Berufungsverfahren nicht zu klären. Der weitere Rechtszug nach dieser Gesetzesstelle erweist sich daher als nicht zulässig, worüber gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor der (bestätigenden) Berufungsentscheidung aufzunehmen war.