Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Eilmsteiner (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Werner Wagnest (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. B*, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, dieser vertreten durch die Schmidberger-Kassmannhuber-Schwager Rechtsanwalts-Partnerschaft in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, **, vertreten durch ihren Angestellten Mag. C*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. September 2024, Cgs* 38, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das in seinem klagsabweisenden Teil (Spruchpunkt 1.) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Umfang der Klagsstattgebung (Spruchpunkt 2.) samt Kostenentscheidung (Spruchpunkt 3.) aufgehoben und die Sozialrechtssache insofern an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Im Verfahren ist unstrittig, dass die am ** geborene Klägerin keinen Berufsschutz genießt und die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen ist.
Mit Bescheid vom 18.4.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 1.9.2022 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege, weshalb kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe; auch bestehe kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Gewährung einer Invaliditätspension ab 1.9.2022 in der gesetzlichen Höhe und (erkennbar hilfsweise) die Feststellung eines Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld (aus der Krankenversicherung). Aufgrund ihrer im Detail dargelegten Leidenszustände sei es ihr auf Dauer nicht mehr möglich, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, und sei sie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verweisbar. Jedenfalls liege Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vor. Zudem behauptete die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.1.2024 (ON 15) den Eintritt einer massiven Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin sei in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht (rechtskräftig) das Hauptbegehren ab (Spruchpunkt 1.) und gab dem Eventualbegehren für den Zeitraum ab 1.2.2024 statt (Spruchpunkt 2.). Zur behaupteten Zustandsverschlechterung traf es folgende Feststellungen :
Bei der Klägerin stellte sich dann während des laufenden Gerichtsverfahrens eine akute Psychose ein, sodass sich insoweit ihr psychiatrischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert hat. Der Klägerin ist es seither nicht mehr möglich, die Tragweite ihres Handelns bzw Unterlassens zu verstehen. So ist die Klägerin seither nicht mehr dazu in der Lage, an der Feststellung ihrer behaupteten Invalidität im gerichtlichen oder in sonstigen Verfahren mitzuwirken. Ihr ist es nicht mehr zumutbar, aktiv an der Befundaufnahme durch die gerichtlichen Sachverständigen mitzuwirken und Termine wahrzunehmen.
Aufgrund dieser gesundheitlichen Entwicklung hat das Leistungskalkül der Klägerin im Laufe des Jänners 2024 eine erhebliche Verschlechterung erfahren:
Der Klägerin ist es nun aufgrund einer antipsychotischen (neuroleptischen) Medikation nur mehr möglich, Trage- und Hebeleistungen bis maximal 3 kg zu erbringen.
Im Hinblick auf die psychische Belastbarkeit ist der Klägerin keinerlei Zeitdruck mehr möglich, auch nicht nur durchschnittlicher Zeitdruck in zeitlicher Limitierung. Die Klägerin ist aufgrund ihrer psychiatrischen Einschränkungen nicht mehr arbeitsfähig. Es ist mit jährlichen Krankenständen im Ausmaß von über sieben Wochen zu rechnen.
Eine Verbesserung dieses Leistungskalküls ist bei entsprechender antipsychotischer Medikation und psychosozialer Betreuung allerdings noch möglich.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass die Klägerin erst im Laufe des Jänners 2024 nicht mehr arbeitsfähig sei, wobei insbesondere eine Krankenstandsprognose von über sieben Wochen pro Jahr bestehe. Da aber eine Verbesserung des Leistungskalküls bei entsprechender Medikation und Betreuung möglich sei, liege bei der Klägerin keine dauernde, sondern vorübergehende Invalidität vor, weshalb dem (Eventual-)Feststellungsbegehren unter Vornahme einer Stichtagsverschiebung stattzugeben sei.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinn des Eventualantrags berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht über das Eventualbegehren für den Zeitraum 1.9.2022 bis 31.1.2024 nicht abgesprochen hat. Die Klägerin hat diese teilweise Nichterledigung ihres Sachantrags nicht gerügt, sodass dieses Teilbegehren zur Gänze aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl RS0041490, RS0039606). Gegenstand des weiteren Verfahrens ist somit ausschließlich das Eventualbegehren für den Zeitraum ab 1.2.2024.
A. Zur Mängelrüge:
Die Berufung wendet sich gegen die bloße Einholung eines neuropsychiatrischen Aktengutachtens zur Frage der von der Klägerin behaupteten Zustandsverschlechterung während des Verfahrens. Das Erstgericht hätte vielmehr eine persönliche Untersuchung der Klägerin, allenfalls im Wege eines Hausbesuchs, durch den neuropsychiatrischen Sachverständigen veranlassen müssen.
Dazu ist auszuführen:
1. Das Gericht hat nach § 87 Abs 1 ASGG die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen (RS0042477 [T1]), sofern sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann (RS0042477 [T6]).
2.1 Im Regelfall hat der Sachverständige ein Gutachten zu erstellen, dem ein Befund vorausgeht ( Schneider in Fasching/Konecny³ Vor §§ 351 ff ZPO Rz 7).
2.2 In sozialrechtlichen Verfahren erfolgt ganz überwiegend bei medizinischen Gutachten eine Befundaufnahme, in deren Rahmen eine persönliche Untersuchung des Klägers durch den beigezogenen Sachverständigen stattfindet. Davon kann dann abgesehen werden, wenn eine persönliche Untersuchung nicht möglich ist oder der Sachverständige eine solche für nicht erforderlich erachtet.
2.3 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor:
2.3.1 Dass eine persönliche Untersuchung durch den vom Erstgericht beigezogenen neuropsychiatrischen Sachverständigen undurchführbar wäre, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Aus dem Akt geht lediglich hervor, dass die Klägerin auf verschiedene Kontaktaufnahmeversuche nicht reagiert und Ladungen zu (Untersuchungs-)Terminen nicht Folge leistet. Damit ist bloß indiziert, dass eine Untersuchung in der Praxis des Sachverständigen nicht möglich ist, nicht aber, dass eine solche beispielsweise im Rahmen eines Hausbesuchs bei der Klägerin durch den Sachverständigen ausgeschlossen wäre, wie dies auch von der Klagevertretung beantragt wurde (vgl ON 27).
2.3.2 Den Ausführungen des neuropsychiatrischen Sachverständigen ist ganz offensichtlich zu entnehmen, dass dieser eine persönliche Untersuchung der Klägerin für erforderlich erachtet hat, um verlässlich die von ihr behauptete Zustandsverschlechterung beurteilen zu können. Der Sachverständige war zwar in der Lage, aufgrund des ausdrücklichen Auftrags des Erstgerichts (vgl ON 28) ein Aktengutachten zu erstellen; er wies aber ausdrücklich darauf hin, dass ohne persönliche Untersuchung die Schlussfolgerungen mit einem Grad an Unsicherheit einhergehen würden (ON 29/S 4), und erstellte sodann ein korrigiertes Leistungskalkül unter der plausiblen (in Ermangelung einer persönlichen Untersuchung nicht gesicherten) Annahme einer psychotischen Entwicklung (ON 32/S 1).
2.4 Vor diesem Hintergrund durfte sich das Erstgericht aufgrund seiner Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme zur Frage der von der Klägerin behaupteten Zustandsverschlechterung nicht mit einem reinen Aktengutachten des neuropsychiatrischen Sachverständigen begnügen. Vielmehr hätte es auch ohne Antragstellung durch die Beklagte auf eine persönliche Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen dringen oder diese Frage zumindest mit dem Sachverständigen beispielsweise im Rahmen einer mündlichen Erörterung seines Gutachtens näher klären müssen, zumal die vom Sachverständigen als plausibel diagnostizierte akute psychotische Dekompensation ganz wesentlich auf einer undatierten ärztlichen Bescheinigung (vgl Beilage ./H), die keinen Befund enthält, beruht.
3. Insgesamt liegt daher der von der Berufung relevierte Verfahrensmangel vor, der für den Verfahrensausgang zweifellos auch entscheidungsrelevant ist.
B. Zur Beweisrüge:
Die Berufung bekämpft das Leistungskalkül der Klägerin seit Jänner 2024 mit dem Argument, dass das Erstgericht das nicht gesicherte neuropsychiatrische Ergänzungsgutachten nicht dem Verfahren zugrunde legen hätte dürfen. Die Beweisrüge ist demnach vom erfolgreich geltend gemachten Verfahrensmangel betroffen (vgl A.), sodass sich eine nähere Befassung damit erübrigt.
C. Zur Rechtsrüge:
Die Berufung erblickt einen sekundären Verfahrensmangel darin, dass das Erstgericht seiner rechtlichen Beurteilung eine nicht gesicherte Annahme durch den neuropsychiatrischen Sachverständigen zu Grunde gelegt habe. Es hätte entweder die Möglichkeit ergreifen müssen, eine Untersuchung der Klägerin durch einen Hausbesuch des Sachverständigen zu ermöglichen und somit ein gesichertes bzw fundiertes Gutachten zu erhalten, oder auf Grund der unklaren Beweislage ein Rehabilitationsgeld ab 1.2.2024 nicht zusprechen dürfen. Demnach werden Umstände releviert, die bereits (an korrekter Stelle) Gegenstand der Mängel- und Beweisrüge waren, sodass auf die bezughabenden Ausführungen zu verweisen ist.
D. Zusammenfassung und Kosten:
1. In Stattgebung der Berufung war daher das angefochtene Urteil in seinem klagsstattgebenden Teil samt Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2. und 3.) aufzuheben und dem Erstgericht insofern die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (vgl A.) aufzutragen. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt im Hinblick auf den damit verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht.
2. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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