Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD RR Jürgen Fiedler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Carolin Schmid-Gasser, LL.M., Rechtsanwältin in Dornbirn, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT , vertreten durch ihre Mitarbeiterin Mag. B*, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.1.2025, ** 79, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die von den Parteien in ihren Rechtsmittelschriftsätzen vorgelegten Urkunden werden z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger eine Berufsunfähigkeitspension zu gewähren ist.
Der am ** geborene Kläger hat eine qualifizierte Ausbildung im Sanitätsdienst absolviert. Seit Oktober 1991 ist er als Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger beim Amt der C* Landesregierung im Landeskrankenhaus D* angestellt. Im Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1.5.2007 bis 30.4.2022) war der Kläger 173 Monate als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger tätig. Insgesamt hat er zum Stichtag 1.5.2022 7 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Teilversicherung, 389 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit und 8 Monate einer Ersatzzeit erworben.
Beim Kläger steht eine Post-Covid-Symptomatik im Vordergrund.
Er hat nachstehende Leiden:
Aus internistischer Sicht:
Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger an manifester Autoimmunkrankheit, Sklerodermie, Lupus erythematodes, rheumatoider Arthritis oder Hashimotothyreoiditis leidet. Auch klinische Hinweise für eine Vaskulitis (Gefäßentzündung) liegen nicht vor.
Aus nervenärztlicher Sicht:
Hochgradige Paresen oder Muskelschwund konnten nicht erhoben werden. Auch im aktuellen neurologischen Status keine Hinweise auf funktionelle Störungen im peripher neurologischen Status.
Aus lungenfachärztlicher Sicht:
Aus orthopädischer Sicht:
Durch die Leiden werden beim Kläger folgende Behinderungen und Funktionsausfälle verursacht:
Aus internistischer Sicht:
Die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit ist eingeschränkt durch das Auftreten von Atemnotbeschwerden und rascherer Erschöpfbarkeit der Muskulatur, zurückzuführen auf eine Long-Covid-Situation.
Bezüglich einer beschriebenen Lactoseunverträglichkeit muss eine milchzuckerarme oder milchzuckerfreie Ernährung eingehalten werden. Wenn doch einmal Milchzucker aufgenommen wird, kann der Kläger mit Laktase-Tabletten die klinische Symptomatik von Blähungen oder Durchfall abmildern.
Aus nervenärztlicher Sicht:
Durch intensive Befassung mit der Symptomatik ist die Tagesstruktur entkoppelt, auch testpsychologisch lassen sich leichtgradige Einschränkungen in der Psychodynamik finden. Im Vordergrund stehen aber hauptsächlich Muskel- und Gelenkschmerzen.
aus orthopädischer Sicht:
Seit dem Stichtag 1.5.2022 ist der Kläger in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses folgende Arbeiten zu verrichten:
Leichte Arbeiten, Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen, Arbeiten im Freien oder in geschlossenen Räumen, 8 Stunden täglich ohne längere als die üblichen Unterbrechungen.
Folgende Verrichtungen müssen vermieden werden:
Zeitweise überdurchschnittlicher Zeitdruck ist zumutbar.
Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestehen derart, dass der Anmarschweg nicht bergan führen soll. Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden.
Es liegen keine medizinischen Gründe gegen Wohnsitzverlegung bzw Tages- oder Wochenpendeln vor.
Aus internistischer Sicht besteht eine mittel- und langfristige Möglichkeit der Besserung des Beschwerdebildes. Aus nervenfachärztlicher Sicht ist eine Besserung des Gesundheitszustandes und damit des Leistungskalküls nach Abklingen der Beschwerden seitens der Grunderkrankung Long-Covid-Syndrom zu erwarten. Aus orthopädischer Sicht besteht eine Besserungsmöglichkeit durch konsequente physikalische Therapie, insbesondere bei selbständig durchgeführter Gymnastik. Aus lungenfachärztlicher Sicht ist eine Besserung des Gesundheitszustandes und damit des Leistungskalküls nicht sehr wahrscheinlich.
Bei nicht kalkülsüberschreitender Tätigkeit sind in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von drei Wochen zu erwarten.
Der Kläger war im Landeskrankenhaus D* als Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger vollzeitbeschäftigt in einer kardiologischen Abteilung eingesetzt. Betreut wurden in dieser Abteilung Notfallpatient*innen, frisch operierte Patient*innen, Schlaganfall-Patient*innen. Überwiegend verrichtete der Kläger Tätigkeiten im Herzkatheterlabor und führte medizinische Assistenzleistungen bei Untersuchungen durch, z.B. interventionelle kardiologische Untersuchungen. Bei der Betreuung der Patient*innen mussten vom Kläger auch Lagerungsarbeiten durchgeführt werden. Diese Tätigkeiten sind mit einer mittelschweren, fallweise auch schweren muskulären Belastung verbunden.
Der Kläger kann seine Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz am Institut für diagnostische und interventionelle Kardiologie nicht mehr ausüben. Hauptlimitierend ist die Einschränkung, dass nur mehr leichte körperliche Arbeiten zumutbar sind. Dem Kläger ist es aber weiterhin möglich eine Tätigkeit im diplomierten Sanitätsdienst auszuüben. Beispielsweise kann er unter Berücksichtigung der langjährigen Berufserfahrung und der qualifizierten Ausbildung Tätigkeiten im Entlassungsmanagement in einer kurativen Einrichtung verrichten. Auch die Tätigkeit eines Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers im Wundmanagement oder in einer Ambulanz, z.B. Augenambulanz, Zahn-/Kieferambulanz, sind dem Kläger möglich. Bei diesen Tätigkeiten treten mittelschwere und schwere muskuläre Belastungen nicht auf. Die für diese Tätigkeiten erforderliche geistige Arbeitsfähigkeit ist beim Kläger nicht beeinträchtigt. Der Kläger kann auch Tätigkeiten, zumindest zeitweise, unter zeitkritischen Bedingungen verrichten.
Am bundesweiten Arbeitsmarkt existiert eine die Zahl 100 um ein Vielfaches übersteigende Anzahl von Arbeitsplätzen als Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger, die mit dem Leistungskalkül des Klägers vereinbar sind.
Der Kläger kann ein Einkommen erzielen, das über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, auch ein Einkommen, das über 80 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes liegt. Der Ausgleichszulagenrichtsatz beträgt derzeit € 1.217,96. Der Kläger kann bei Aufnahme einer der genannten Verweisungstätigkeiten daher jedenfalls mehr als die Hälfte des Einkommens einer gesunden Person erzielen.
Dieser verkürzt wiedergegebene Sachverhalt ist im Berufungsverfahren unstrittig. Disloziert in der Beweiswürdigung stellte das Erstgericht zudem unbekämpft fest, dass die Diagnose eines ME-CFS-Syndroms G 93.3 vom Internisten nicht gestellt wurde (ON 79 S 10), und dass die beim Kläger vorliegenden Symptome untersucht und andere Erkrankungen mit Hilfe der erfahrenen Sachverständigen ausgeschlossen wurden (ON 79 S 8).
Mit dem bekämpften Bescheid vom 13.7.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 11.4.2022 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab, weil eine Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege. Eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liege ebenfalls nicht vor. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.
Diesen Bescheid setzte der Kläger mit der rechtzeitig im Sinn des § 67 Abs 2 ASGG beim Erstgericht eingebrachten Klage außer Kraft. Er begehrt die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem Stichtag (1.5.2022) eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß, eventualiter Rehabilitationsgeld für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Der Kläger brachte dazu zusammengefasst dazu vor, dass bei ihm im März 2021 eine Corona-Infektion mit typischen Covid-Symtpomen aufgetreten sei. Eine pulmologische Untersuchung im April 2021 habe eine Lungenfunktionsleistung von lediglich 51 % festgestellt. Nach der dritten Covid-Impfung im Oktober 2021 hätten sich die Einschränkungen beim Kläger verschlimmert. So leide er immer noch an eingeschränkter Lungenfunktionsleistung, an Kopf- und Gliederschmerzen und sei körperlich nicht belastbar. Infolge seines Gesundheitszustands könne er nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausüben und sei zu erwarten, dass ein Arbeitsplatz in einer der psychischen und physischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von seinem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden könne. Eine Verwendung in seinem erlernten Beruf als Diplomkrankenpfleger sei ihm nicht mehr möglich. Er sei daher berufsunfähig im Sinne des Gesetzes.
Die Beklagtebeantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, der Kläger habe in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellter oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt. Er sei imstande, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten noch zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Es bestehe daher weder Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension noch auf medizinische Rehabilitation. Da der Kläger seine Beschäftigung noch nicht aufgegeben habe, könne eine allfällige zuzusprechende Leistung erst nach Aufgabe der Beschäftigung anfallen und auch eine vorläufige Zahlung erst ab diesem Zeitpunkt zugesprochen werden. Im Übrigen ließe sich der Gesundheitszustand des Klägers durch konsequente physikalische Therapie, insbesondere bei selbstständig durchgeführter Gymnastik, verbessern.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Haupt- sowie das Eventualbegehren ab.
Seiner Entscheidung legte das Erstgericht den eingangs zusammengefasst referierten unstrittigen Sachverhalt zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 173 Pflichtversicherungsmonate als angestellter Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger erworben habe, sodass er diesbezüglich Berufsschutz genieße. Mit dem ihm noch verbleibenden Leistungskalkül sei er in der Lage, die festgestellten Verweisungstätigkeiten, nämlich die Angestelltentätigkeit im diplomierten Sanitätsdienst, auszuüben, wobei Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl existierten. Aus diesem Grund sei eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht gegeben. Aufgrund der Verweisbarkeit liege auch keine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest 6 Monaten vor, weshalb auch Rehabilitationsgeld nicht zustehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig angemeldet und ausgeführte Berufung des Klägers , der unter Geltendmachung des Rechtsmittelgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung beantragt. Eventualiter beantragt er, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Sachentscheidung nach Ergänzung des Verfahrens erster Instanz durch das Berufungsgericht. Als zweites Eventualbegehren wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung des Klägers den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Der Kläger moniert in seiner Berufung ausschließlich das Vorliegen eines Stoffsammlungsmangels . Er leide an einem Long-Covid-Syndrom mit eingeschränkter Lungenfunktion und aktuell gut erhaltener Herzfunktion. Im Vordergrund stehe Atemnot bei körperlicher Anstrengung. Zudem leide er an Kopf- und Gliederschmerzen und sei körperlich nicht mehr belastbar. Bei der ärztlichen Untersuchung des Internisten Dr. F* am 4.3.2025 sei er nach der Aufforderung schnell aufzustehen kollabiert. Bei einer weiteren Untersuchung am 5.3.2025 durch den Neurologen Dr. G* sei ein postvirales Müdigkeitssyndrom nach Covid-19-Infektion und Impfung mit ME/CFS-myalgische Enzephalopathie und ein chronisches Fatigue-Syndrom festgestellt worden. Diese nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingeholten ärztlichen Atteste bestätigten das Vorbringen des Klägers und die Symptome für die Diagnosen einer ME/CFS, PEM oder POTS. Schließlich sei durch die Universitätsklinik H* bereits am 23.5.2023 die Diagnose eines Post-Covid-Syndroms beim Kläger festgestellt worden. Auch der im Verfahren bestellte Sachverständige aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie habe in seiner Gutachtensergänzung vom 22.9.2023 festgehalten, dass ein postentzündliches Myalgiesyndrom und ein Chronic-Fatigue-Syndrom denkbar seien und hiezu eine neuerliche internistische und allenfalls neurologische Begutachtung als erforderlich erachtet, insbesondere bei einer Diagnose eines ME/CFS-Syndroms G.93.3. Dieses liege nun vor und sei eine neuerliche Begutachtung vom Kläger am 15.5.2024 beantragt worden. Die beiden Diagnosen ME/CFS oder PEM seien im Verfahren zu wenig berücksichtigt worden. Es hätte einer umfangreicheren internistischen und neurologischen Begutachtung bedurft. Charakteristisch für eine post-exertionelle Malaise (PEM) sei eine ausgeprägte und anhaltende Verstärkung aller Symptome nach geringer körperlicher und geistiger Anstrengung. Auslöser hiefür sei oft das Epstein-Barr-Virus, welches beim Kläger bereits festgestellt worden sei. Eine weitere neurologische Begutachtung und weitere Untersuchungen und Begutachtungen im Zusammenhang mit ME/CFS-PEM wären verfahrenswesentlich gewesen und hätten zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, womöglich zur Zuerkennung einer zumindest teilweisen oder vorübergehenden Berufsunfähigkeitspension oder zu einer Gewährung von Rehabilitationsgeld geführt.
Der Berufung angeschlossen waren der Befund des Internisten Dr. F* vom 4.3.2025, der neurologische Arztbrief von Dr. G* vom 5.3.2025 sowie zwei Zeitungsartikel der Deutschen Gesellschaft sowie des „I*“ und „J*“ vom 8.5.2025.
II. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen :
1.1.Vorweggenommen wird, dass die vom Kläger mit der Berufung vorgelegten Urkunden (Schellong-Test Dr. F* vom 4.3.2025, neurologischer Arztbrief Dr. G* vom 5.3.2025, Zeitungsartikel Deutsche Gesellschaft für ME/CFS sowie Artikel „I*“ und „J*“ vom 8.5.2025) gegen das Neuerungsverbot verstoßen. Auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt nämlich das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RS0042049).
Nach ständiger Rechtsprechung lässt § 482 Abs 2 ZPO das Vorbringen in erster Instanz nicht vorgekommener Tatumstände und Beweise ausschließlich zur Dartuung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu (RS0041812 [T2]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 482 Rz 5). In seiner Berufung hat der Kläger zwar insofern eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, als das Erstgericht seiner Ansicht nach die Diagnosen ME/CFS oder PEM zu wenig berücksichtigt habe und eine weitere neurologische Begutachtung des Klägers in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen wäre. Nach § 482 Abs 2 ZPO sind aber nur solche Neuerungen zulässig, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche (RS0041812; RS0041965). Das ist bei einer – wie hier erfolgten – erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgten Vorlage neuer Befunde über den Gesundheitszustand des Versicherten aber in der Regel der Fall (RS0041812 (T16]; 10 ObS 130/19v; vgl RS0105484).
Die mit der Berufung vom Kläger vorgelegten Urkunden waren daher als gegen das Neuerungsverbot verstoßend zurückzuweisen (RS0105484, RS0041965).
1.2. Gleiches muss aber auch für die von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung vorgelegten Urkunden (Eintrag des Klägers auf der Homepage des ÖFB / Profile Schiedsrichter - Detailstatistik) gelten, womit offenbar nunmehr erstmalig dargelegt werden soll, dass der Kläger fit und gesundheitlich noch in der Lage ist, seiner Funktion als Schiedsrichter nachzukommen.
2.Soweit erkennbar macht der Kläger in seiner Verfahrensrüge einen Verstoß des Erstgerichts gegen seine Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme (RS0042477) geltend.
2.1.Wenn er sich dabei zunächst darauf bezieht, dass bei ihm (nunmehr) die Diagnose eines ME/CFS Syndroms G.93.3 gestellt worden sei und dies das Erstgericht nicht ausreichend berücksichtigt habe, so bezieht er sich auf die erwähnten Befunde, die erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz gestellt wurden und im Hinblick auf das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot unbeachtlich sind (§ 482 ZPO). Der Kläger kann sich daher nicht erfolgreich auf einen Stoffsammlungsmangel durch die Nichtberücksichtigung dieser Urkunden und in der Folge die fehlende Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens stützen, da diese Urkunde zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht vorlag und das Erstgericht von dieser gar keine Kenntnis haben konnte. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde von den beauftragten Sachverständigen aber eine solche Diagnose gerade nicht gestellt. Damit lagen für das Erstgericht aber auch keine Hinweise für ein (weiteres) amtswegiges Vorgehen vor.
2.2.Die Beurteilung des medizinischen Leistungskalküls sowie der Einschränkungen aufgrund der bestehenden Leiden stellt regelmäßig eine medizinische Fachfrage dar, die ausschließlich aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu beantworten und der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Es kann aber einen Verfahrensmangel darstellen, wenn das Gericht seine Verpflichtung vernachlässigt, von Amts wegen dafür zu sorgen, dass ein Sachverständigengutachten vollständig abgegeben wird (RS0040604). Ein Verfahrensmangel kann auch vorliegen, wenn der Sachverständige keine ordnungsgemäße Befundaufnahme durchführt. Wenn aber einem Gutachten weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen die Grundlagen des Fachgebiets, in dem der Sachverständige beeidet und zertifiziert ist, anhaftet und der Sachverständige auch keinen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht lässt, kann das erkennende Gericht den Darstellungen des ihm verlässlich erscheinenden Sachverständigen folgen (RS0040588; RS0040592).
2.3. Das Erstgericht hat im Hinblick auf das im Vordergrund stehende Leiden des Klägers, nämlich die Folgen der Covid-Erkrankung und Impfsymptomatik, ein pulmologisches, ein internistisches und ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten eingeholt. Es hat sich aus internistischer und lungenfachärztlicher Sicht auch ein Long-Covid-Syndrom mit prolongiertem Verlauf ergeben. Aus nervenfachärztlicher Sicht wurde eine Anpassungsstörung im Gefolge der Covid-Infektion mit Impfkomplikationen angeführt. Richtig ist auch – worauf der Kläger in seiner Berufung hinweist –, dass der neurologisch/psychiatrische Sachverständige im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 22.9.2023, welches im Hinblick auf die Anregung in der internistischen Gutachtensergänzung vom 27.4.2023 (ON 40) zur Frage der Bildung von Antikörpern gegen Neurotransmitter eingeholt wurde, ausführte, dass der vom Kläger vorgelegte Befund vom 23.5.2023 (Beilage ./JKlinikum H*) zu einem Long-Covid-Syndrom passen würde. Gleichzeitig führte er aus, dass es Hinweise auf ein postakutes Covid-Syndrom sowie ein post-vaccination-Syndrom gäbe, mit einer Befundkonstellation wie bei einer chronisch entzündlichen Reaktion, wobei sowohl neuronale wie auch vaskuläre Strukturen durch die chronische, aseptische Entzündung betroffen seien. Eine definitive Diagnose sei bislang nicht gestellt worden. Ein postentzündliches Myalgiesyndrom und Chronic-Fatigue-Syndrom seien aber „denkbar“. Dementsprechend sollte eine neuerliche internistische Begutachtung erfolgen, zumal es beim postakuten Covid-Syndrom eine Fachüberschneidung zwischen neurologischem und internistischem Bereich gäbe. Sollte zwischenzeitig die Diagnose eines ME/CFS-Syndrom G.93.3 gestellt worden sein, wäre eine neuerliche Beurteilung im neurologischen Fachgebiet notwendig.
Aufgrund dieses Ergänzungsgutachtens beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 15.5.2024 (ON 55) eine neuerliche internistische Begutachtung, welche vom Erstgericht unter Anschluss des neurologisch/psychiatrischen Gutachtens beauftragt (ON 56) wurde und seitens des Sachverständigen nicht nur zu einer Gutachtensergänzung aufgrund des Akteninhalts, sondern zu einer erneuten körperlichen Untersuchung des Klägers am 12.9.2024 führte. In seiner Gutachtensergänzung vom 12.9.2024 (ON 58) führt der internistische Sachverständige wiederum als internistische Diagnose das Long-Covid-Syndrom an sowie eine moderate CPK-Erhöhung, wobei eine klinisch relevante Myositis ausgeschlossen werden konnte. Die Diagnose ME/CFS-Syndrom G.93.3 wurde vom Internisten nicht gestellt und auch keine weiteren Begutachtungen für erforderlich erachtet.
Da der neurologische Sachverständige bereits zuvor in seiner Gutachtensergänzung ON 52 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine neuerliche neurologische Untersuchung lediglich für den Fall einer zwischenzeitig gestellten Diagnose eines ME/CFS-Syndroms G.93.3 notwendig würde, eine solche aber seitens des internistischen Sachverständigen nicht gestellt worden war, war eine weitere Ergänzung des neurologischen Gutachtens für das Erstgericht nicht indiziert und wurde eine solche auch vom Kläger nicht beantragt .
2.4. Ein vom Erstgericht zu verantwortender Stoffsammlungsmangel liegt daher nicht vor und durfte das Erstgericht von der Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm eingeholten Gutachten ausgehen. Da das Gericht auf das Fachwissen eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen angewiesen ist, hat es sich darauf zu beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Es kann sich dabei auf die den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen treffende Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht verlassen.
3. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
III. Verfahrensrechtliches :
1.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens basiert auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Demnach findet ein Kostenersatz nach Billigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren, wenn die versicherte Person – wie hier – zur Gänze unterliegt, nur dann statt, wenn im Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hervorkommen und die angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person einen Kostenzuspruch zudem rechtfertigen. Ein Billigkeitskostenersatz scheidet im konkreten Fall somit schon deshalb aus, weil sich das Rechtsmittelverfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als besonders komplex erwiesen hat.
2.Da sich das Berufungsgericht bei seiner ein Einzelfallerkenntnis bildenden Entscheidung auf klare Rechtsgrundlagen und eine gefestigte höchstgerichtliche Judikatur stützen konnte und keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu klären hatte, besteht kein Anlass dazu, den weiteren (ordentliche) Rechtszug zuzulassen.
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