JudikaturOGH

8Ob71/24k – OGH Entscheidung

Entscheidung
Gesellschaftsrecht
26. Juni 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Rechnungslegung und Leistung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. April 2024, GZ 4 R 15/24s-74.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Oberlandesgericht Wien die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 20. 11. 2023; dem Rekurs der Beklagten gegen den in die erstgerichtliche Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss, mit dem die in der Tagsatzung am 11. 1. 2023 vorgetragene Klagsänderung zugelassen wurde, gab es nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Das dagegen erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist absolut unzulässig.

[3] 1. Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Zulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar ( RS0039426 [T1, T3]).

[4] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses ( RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht ( RS0112314 [T22]).

[5] 2. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden ( RS0043405 ).

[6] Die im „außerordentlichen Revisionsrekurs“ gegen diese Judikatur ins Treffen geführte Lehrmeinung von Trenker (JBl 2020, 825) stützt die Ansicht der Beklagten nicht. Vielmehr erachtet auch Trenker nach Erörterung der im Rechtsmittel zitierten Passage der Gesetzesmaterialien (Materialien I 355) diese ständige (seit dem Jahr 1923 bestehende) Rechtsprechung für zutreffend. Die Entscheidung R II 475/15 = GlUNF 7518 (1915) ist demnach überholt.

[7] 3. Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.

Rückverweise