JudikaturOGH

10ObS63/25z – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden und den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sibylle Wagner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Ganzert Partner Rechtsanwälte OG in Wels, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei *, vertreten durch Dr. Thomas C. Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Integritätsabgeltung, über die „außerordentliche Revision und den außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 21. Mai 2025, GZ 12 Rs 43/25t 40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Revision wird, soweit sie die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts betrifft, als absolut unzulässig zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Soweit der Kläger die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt mit „außerordentlichem Revisionsrekurs“ bekämpft, übergeht er, dass zweitinstanzliche Kostenentscheidungen ausnahmslos unanfechtbar sind (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RS0044233 [T36]; RS0053407 [T16]; RS0044228 ).

[2] 2. Im Übrigen ist die außerordentliche Revision wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig.

[3] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit in dritter Instanz auch unter Berufung auf andere Rechtsmittelgründe, vor allem die hier sinngemäß geltend gemachte Nichtigkeit (RS0042981 [T7, T14, T22]; RS0043405 [T3]) und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RS0042981 [T5]; RS0043405 [T6]), nicht angefochten werden. Die behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens unterliegt daher nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

[4] 2.2. Entsprechendes gilt aufgrund eines Größenschlusses auch für gerügte, vom Rechtsmittelgericht aber verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (RS0043405 [T24, T25]; RS0042963). Dass sich das Berufungsgericht gar nicht mit der Rüge des Klägers befasst hätte, behauptet dieser nicht.

[5] 2.3. Die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge setzt schließlich voraus, dass der Revisionswerber konkret ausführt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe (RS0043605; RS0043603; RS0043654 [T15]). Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht:

[6] Das Berufungsgericht vertrat zu der vom Kläger erst im Rechtsmittelverfahren relevierten Frage der Zulässigkeit des erfolgten Streitbeitritts gestützt auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zusammengefasst die Rechtsansicht, zwar umfasse die amtswegige Vorprüfung des Prozessgerichts n ach Einlangen des Beitrittsschriftsatzes auch die Schlüssigkeit des behaupteten – vom Kläger nunmehr in Abrede gestellten – Interventionsinteresses; bejahe dieses aber die Beitrittsvoraussetzungen und stelle es die Beitrittserklärung beiden Parteien zu, ende damit das Vorprüfungsstadium. Im Anschluss daran wäre es am Kläger gewesen, die Zurückweisung der Nebenintervention zu beantragen (§ 18 Abs 2 ZPO). Da er sich – ohne die Unzulässigkeit des Beitritts zu behaupten – mit der Nebenintervenientin in die Verhandlung zur Hauptsache eingelassen und auf diese Weise auf das Bestreitungsrecht verzichtet habe, könne er sich der Nebenintervention nun nicht mehr widersetzen. Ob das Erstgericht die Nebenintervention mangels (schlüssig behaupteten) rechtlichen Interesse am Streitbeitritt a limine zurückweisen hätte müssen, sei folglich nicht zu prüfen.

[7] Diesem Rechtsstandpunkt hält der Kläger in der Revision lediglich entgegen, da ein Regress der Beklagten gegenüber dem Arbeitgeber in Ansehung der Integritätsabgeltung bereits gemäß § 334 Abs 1 letzter Satz ASVG gesetzlich ausgeschlossen sei, hätte das Erstgericht die Beitrittserklärung – auch ohne Einwand – a limine zurückweisen müssen.

[8] Damit verabsäumt er es jedoch, sich inhaltlich mit der konkreten rechtlichen Argumentation des Berufungsgerichts und der von diesem herangezogenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen; seine Rechtsrüge ist folglich einer nicht erhobenen gleichzuhalten und kann keine Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht bewirken (vgl RS0043654 [T6, T12, T14]; RS0043312 [T8, T13]).

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