Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ing. P***** J*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 97.082,53 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. April 2012, GZ 1 R 191/11f 79, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 2. August 2011, GZ 7 Cg 215/05m 75, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Beklagte war in einem rechtskräftig beendeten Prozess (Vorprozess) als Nebenintervenient auf Seiten der nunmehrigen Klägerin beteiligt, die als beklagte Partei von einer Wohnungseigentümerin erfolgreich wegen Mängeln an der Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage in Anspruch genommen worden war. Nachdem das Erstgericht im vorliegenden Verfahren von bestimmten Tatsachenfeststellungen im Vorprozess abgewichen war, machte dies die Klägerin im Berufungsverfahren als Nichtigkeit geltend. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung wegen Nichtigkeit und begründete dies damit, dass insoweit eine Bindungswirkung nicht vorliege. Die Klägerin macht in ihrer außerordentlichen Revision nun in erster Linie geltend, die Vorinstanzen hätten die Bindungswirkung der rechtskräftigen Vorentscheidung zu Unrecht verneint.
Nach der Judikatur (1 Ob 2123/96d = SZ 70/60) und einem Teil der Lehre (etwa Kodek in Rechberger ³ § 477 ZPO Rz 1) liegt ein Nichtigkeitsgrund besonderer Art vor, wenn die Erstreckung der Bindungswirkung eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligt hatte auf den Folgeprozess nicht beachtet wurde. Sollte das Berufungsgericht eine derartige Nichtigkeit zu Unrecht verneint haben, kann dies allerdings in einer Revision nicht (neuerlich) geltend gemacht werden, weil insoweit ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt (RIS Justiz RS0042981; RS0043405; Kodek in Rechberger ³ § 503 ZPO Rz 2 mwN). Nicht anders wäre die verfahrensrechtliche Situation bei einer Qualifikation eines Verstoßes gegen die Bindungswirkung als bloßer Verfahrensmangel, können doch auch Verfahrensmängel, die vom Berufungsgericht verneint worden sind, grundsätzlich keinen Revisionsgrund bilden (RIS Justiz RS0042963). Dem Revisionsgericht ist daher eine Überprüfung, ob das Berufungsgericht das Vorliegen des behaupteten Nichtigkeitsgrundes (bzw Verfahrensmangels) zu Recht verneint hat, verwehrt.
2. Bei der von der Revisionswerberin eingeforderten Bindung der Instanzen eines späteren Prozesses an bestimmte (tragende) Tatsachenfeststellungen eines Vorprozesses handelt es sich um eine reine Verfahrensfrage und nicht um eine solche des materiellen Rechts. Der Versuch, den behaupteten Verstoß gegen die Bindungswirkung auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen, ist schon deshalb verfehlt. Ein Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung liegt im Übrigen auch deshalb nicht vor, weil die Vorinstanzen durchaus Feststellungen zu der von der Revisionswerberin als beachtlich angesehenen Frage getroffen haben, ob durch die Einzelrisse in der Bodenplatte Wassereintritte in die Tiefgarage stattgefunden haben. Davon, dass die Bedeutung dieses Umstands aufgrund einer unrichtigen Beurteilung der materiellen Rechtslage nicht erkannt worden wäre, kann daher keine Rede sein. Die insofern getroffene Negativfeststellung ist als Ergebnis einer Beweiswürdigung vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpfbar (vgl RIS Justiz RS0043248).
3. Soweit die Revisionswerberin dem Berufungsgericht schließlich im Rahmen der Rechtsrüge vorwirft, sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt zu haben, ob der Beklagte eine Warnung oder Aufklärung der Klägerin darüber unterlassen habe, dass er als Statiker nach einer alten und einfacheren, letztlich aber nicht mehr tauglichen Ö Norm gearbeitet habe, obwohl parallel dazu eine andere Ö
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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