JudikaturJustizRS0134498

RS0134498 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2024

Dem Kläger, der das KFZ bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG nicht erworben hätte, hat Anspruch auf Zug-um-Zug-Abwicklung. Es ist aber auch die Geltendmachung eines Minderwerts des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen KFZ möglich. Dieser primär nach unionsrechtlichen Anforderungen zu bestimmende Ersatz des Minderwerts ist im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des vom Kläger gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen. Dabei kann ein von der Partei angebotener Beweis (Sachverständigengutachten) übergangen werden.

Entscheidungen
19