JudikaturJustiz3Ob203/23h

3Ob203/23h – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* H*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 9.600 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 23. August 2023, GZ 1 R 10/23k 44, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zwettl vom 22. November 2022, GZ 1 C 588/20y 40, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 3.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 22. Juli 2009 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei darüber hinaus schuldig, der klagenden Partei weitere 6.600 EUR samt 4 % Zinsen seit 22. Juli 2009 zu zahlen, wird abgewiesen.

Das Klagebegehren des Inhalts, es werde mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei für jeden Schaden haftet, der der klagenden Partei aus dem Kauf des PKW Audi A4 Avant 2.0 TDI Jubiläumsmodell, FIN: *, mit dem darin verbauten Diesel Motortyp EA189 zukünftig entsteht, wird abgewiesen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.501,71 EUR (darin enthalten 559,10 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.206,88 EUR an anteiligen Barauslagen bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Mit Kaufvertrag vom 22. 9. 2009 erwarb der Kläger von einer Fahrzeughändlerin den klagsgegenständlichen von der Beklagten hergestellten PKW Audi A4 um den Kaufpreis von 32.000 EUR. In diesem Fahrzeug ist ein 2,0 l Diesel Motor vom Typ EA189 verbaut. Der Kläger erwarb das Fahrzeug als Neuwagen; dieses wurde am 21. 9. 2009 erstmals zum Verkehr zugelassen. Der Kaufpreis war marktüblich.

[2] Der Motor des Fahrzeugs war zunächst mit einer sogenannten „Umschaltlogik“ ausgestattet, die in der Folge mittels eines – zur Aufrechterhaltung der Typengenehmigung – behördlich angeordneten Software Updates beseitigt und durch ein „Thermofenster“ ersetzt wurde, das außerhalb des Temperaturbereichs von 15 Grad Celsius bis 33 Grad Celsius die Wirksamkeit des Abgasrückführungssystems verringert. Dadurch wird die NOx Emission erhöht, sodass der zulässige NOx Grenzwert von 180 mg/km im realen Straßenverkehr überschritten wird. In Österreich liegen die täglichen Tiefstwerte der Lufttemperatur nur selten im Jahr zwischen 15 Grad Celsius und 33 Grad Celsius. Die täglichen Höchstwerte liegen während etwa der Hälfte der Jahreszeit im genannten Temperaturbereich.

[3] Es kann nicht festgestellt werden, dass durch das Software-Update ein erhöhtes Verkokungsrisiko für die Bauteilgruppen des Abgasrückführungssystems besteht. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Software-Update einen negativen Einfluss auf die Verkokung des Abgasrückführungssystems, auf das Partikelfilter-Regenerationsintervall sowie auf die Dauerhaltbarkeit einzelner Komponenten hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass infolge des Software-Updates Spät- und Dauerfolgen im Sinn von vermehrten Reparaturen gegeben sind.

[4] Der Abgasskandaleffekt hat sich zwischenzeitlich beruhigt und ist im gewerblichen Fahrzeughandel vernachlässigbar. Aus diesem Grund hat der Umstand, dass das Klagsfahrzeug von der Diesel-Abgasthematik betroffen ist, keinen relevanten Einfluss auf dessen Gebrauchtwagenwert.

[5] Der Kläge r begehrte von der beklagten Fahrzeugherstellerin Schadenersatz in Höhe von 9.600 EUR sA; zudem stellte er ein Feststellungsbegehren. Das von ihm erworbene Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und daher in einem gesetzwidrigen Zustand ausgeliefert worden. Er habe das Fahrzeug unter der Annahme erworben, dass dieses den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Abgasbestimmungen der VO 715/2007/EG entspreche. Hätte er im Zeitpunkt des Ankaufs gewusst, dass das Fahrzeug nicht der Abgasnorm Euro 5 entspreche, so hätte er dieses nicht um den vereinbarten Kaufpreis erworben. Das Fahrzeug sei überteuert gewesen; der Minderwert betrage 30 % des Kaufpreises.

[6] Die Beklagte entgegnete, dass dem Kläger durch den Abschluss des Kaufvertrags kein Vermögensnachteil entstanden sei. Eine Wertminderung sei durch die sogenannte Stickoxid-Thematik nicht eingetreten. Das Fahrzeug verfüge nach wie vor über eine aufrechte EG Typengenehmigung und eine Zulassung, weshalb dieses uneingeschränkt verwendbar sei. Das Thermofenster mit der Korrektur der Abgasrückführungsrate diene dem Schutz der Bauteile des Abgasrückführungssystems einschließlich des AGR Ventils und sei daher keine unzulässige Abschalteinrichtung.

[7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das im Weg des Software-Updates im Motor implementierte Thermofenster sei in seiner gegenwärtigen Ausformung zulässig. Infolge Durchführung dieser technischen Maßnahme entspreche das Fahrzeug dem ordnungsgemäßen Zustand. Durch die Abgasthematik sei beim Fahrzeug auch kein Wertverlust oder Minderwert auf dem Gebrauchtwagenmarkt eingetreten. Das Klagebegehren erweise sich daher als nicht berechtigt.

[8] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger mache keine Naturalrestitution, sondern einen rechnerischen Schaden geltend. Ein solcher liege nicht vor, weil das Thermofenster nach den Feststellungen keinen Einfluss auf den Gebrauchtwagenwert habe und der Kläger das Fahrzeug ohne Einschränkung hätte nutzen können. Die Rechtsrüge zum Feststellungsbegehren sei nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob ein Schadenersatzanspruch auch dann bestehe, wenn der in einer Wertminderung liegende Schaden nach den Wertverhältnissen nicht mehr gegeben sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

[9] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.

[10] Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

[11] Die Revision ist zulässig und zum Zahlungsbegehren teilweise auch berechtigt.

I. Unzulässige Abschalteinrichtung:

[12] Die Beklagte zieht im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel, dass es sich sowohl bei der im Übergabezeitpunkt beim Klagsfahrzeug vorhandenen Umschaltlogik als auch bei dem im Wege des Software Updates implementierten Thermofensters um unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinn des Art 5 Abs 2 iVm Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG handelt.

II. Schadenersatz gegen den Fahrzeughersteller:

[13] 1.1 Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Haftung des Herstellers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs (EuGH C 100/21, Mercedes Benz Group , Rn 84 [ Brenn ]) schützen die einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen (Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG und Art 18, 26 und 46 Rahmen RL 2007/46/EG) auch die Einzelinteressen des Käufers eines solchen Kraftfahrzeugs. Aus diesem Grund hat ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn des Art 5 Abs 2 leg cit ausgestattet ist. Ist dem Käufer durch den Einbau der Abschalteinrichtung aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich der Anmeldung, dem Weiterverkauf oder dem Betrieb des Fahrzeugs ein Schaden entstanden, so steht ihm ein Anspruch auf angemessenen Schadenersatz zu.

[14] 1.2 In der im Anschluss an diese Entscheidung des EuGH vom Obersten Gerichtshof am 25. 4. 2023 zu 10 Ob 2/23a (Endurteil) gefällten Entscheidung wurde beurteilt, dass der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch, ihn aus dem Titel des deliktischen Schadenersatzes so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben, primär auf Naturalersatz (im weiteren Sinn; Rückabwicklungslösung) gerichtet sei. In einem solchen Fall könne Schadenersatz in Form einer Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs (Zug um Zug-Abwicklung) verlangt werden (s dazu auch 3 Ob 121/23z).

[15] 1.3 Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 27/23b schließt die Möglichkeit des Naturalersatzes für den Käufer die Geltendmachung eines objektiven Minderwerts des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs nicht aus. Unionsrechtlich sei nämlich vorgegeben, dass der Schaden bereits in der Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit liegen könne, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen. Der EuGH bejahe damit den Eintritt eines objektiv-abstrakt zu ermittelnden Schadens allein aufgrund des Abschlusses des Kaufvertrags, also bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs. Im Fall des Erwerbs eines mit einer im Sinn des Art 5 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs liege das – nach den unionsrechtlichen Vorgaben einen Schaden im Sinn des § 1293 ABGB bildende – geringere rechtliche Interesse in der objektiv eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit. Der Schaden des Fahrzeugkäufers bestehe demnach im Erwerb eines Fahrzeugs, das wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen objektiven Minderwert aufweise. Der Nachteil aus der Unsicherheit hinsichtlich der Nutzbarkeit des Fahrzeugs liege auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang der übertretenden unionsrechtlichen Abgasnormen.

[16] Zur Höhe des Schadenersatzes wird in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben – wonach die Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften der VO 715/2007/EG wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssten und nationale Vorschriften dem Erwerber die Erlangung eines angemessenen Schadenersatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürften – ein angemessener Schadenersatzbetrag zu gewähren sei, den der BGH (VIa ZR 335/21, Rn 73 f) innerhalb einer Bandbreite von 5 % (aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität als Untergrenze) und 15 % (aus Gründen unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeit als Obergrenze) des Kaufpreises annehme. Diese Vorgaben könnten auch für das österreichische Recht übernommen werden, weshalb der dem geschädigten Käufer zu ersetzende Betrag im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO innerhalb der genannten Bandbreite des vom Kläger gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen sei. Stehe das Nichtvorliegen eines Minderwerts fest oder sei dies unstrittig, so wäre dies ein Grund dafür, den zu zahlenden Betrag (eher) im unteren Bereich der Bandbreite festzusetzen.

[17] 1.4 Nach den dargelegten Grundsätzen ist der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs zu ersetzende Minderwert nach der objektiv-abstrakten Schadensberechnung im Sinn des § 1332 ABGB zu ermitteln. Der Minderwert ist dabei unter Heranziehung des § 273 ZPO durch einen Abschlag vom gezahlten (marktüblichen) Kaufpreis in einer Bandbreite zwischen 5 % und 15 % zu ermitteln. Ausgangspunkt dieser Einschätzung ist die Differenz der gemeinen Werte des Fahrzeugs mit und ohne unzulässige Abschalteinrichtung ohne Rücksicht auf die Rückwirkung des Schadensereignisses auf das sonstige Vermögen und auf die subjektiven Umstände des Geschädigten (vgl 5 Ob 100/22z).

[18] 1.5 Für die Ermittlung der konkreten objektiven Wertminderung des Klagsfahrzeugs ist maßgebend, dass der Kläger dieses bereits 14 Jahre lang in Gebrauch hat und nach den bindenden Feststellungen ein relevanter Einfluss auf den aktuellen Gebrauchtwagenwert nicht mehr besteht. Unter diesen Umständen erscheint ein Schadenersatzbetrag in Höhe von 3.000 EUR angemessen (vgl 8 Ob 90/22a [Rn 26]).

III. Vorteilsanrechnung:

[19] 2. Die von der Beklagten argumentierte Vorteilsanrechnung betrifft die Berechnung der Schadenshöhe, weshalb ein solcher vermeintlicher (Gegen-)Anspruch nicht als Gegenforderung geltend zu machen ist (vgl 9 Ob 33/21z; vgl 10 Ob 2/23a [Endurteil; Rn 41]).

[20] 3. Allgemein setzt eine schadenersatzrechtliche Vorteilsanrechnung voraus, dass das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursacht hat. Es muss sich demnach um zeitlich und sachlich kongruente Vorteile handeln, die durch das pflichtwidrige Handeln entstehen oder wenigstens im selben Tatsachenkomplex wurzeln (5 Ob 100/22z).

[21] 4. Die Vorteilsanrechnung setzt im Regelfall eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraus, ist es doch bei der objektiv-abstrakten Berechnung beispielsweise unerheblich, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt hat (vgl RS0030075; 4 Ob 3/19y). Bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung ist ein Vorteil nach der Rechtsprechung daher nur dann anrechenbar, wenn er am beschädigten Gut selbst entstanden ist (RS0022824 [T2]; 5 Ob 100/22z). Im Anlassfall sind daher die Voraussetzungen für eine Vorteilsanrechnung bei der vorzunehmenden objektiv-abstrakten Schadensberechnung nicht gegeben.

IV. Feststellungsbegehren:

[22] 5. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger dazu erstattete Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet. In einem solchen Fall kann die Rechtsrüge in der Revision nicht mehr erfolgreich nachgeholt werden (RS0043573 [T3 und T5]).

[23] 6. Im Übrigen stützt der Kläger seine Ansprüche und damit auch sein Feststellungsbegehren auf eine unionsrechtliche Schutzgesetzverletzung. Dazu wurde in der Entscheidung zu 10 Ob 17/23g ausgesprochen, dass Eigenschaften einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung bzw der Übereinstimmungsbescheinigung nicht in Frage stellten und daher keine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit der Fahrzeugnutzung mit sich brächten, nicht vom Schutzzweck der zugrunde liegenden unionsrechtlichen Schutzgesetze erfasst seien. Die zugrunde liegenden unionsrechtlichen Abgasnormen bezwecken nicht, dass bestimmte technische Bauteile geschont oder weniger oft gewartet werden müssen.

[24] 7. Die Behauptung des Klägers, dass auch nach dem Update eine Stilllegungsgefahr bestehe, ist durch die erstgerichtlichen Feststellungen nicht gedeckt.

[25] 8. Schließlich ist der Kläger auf die Negativfeststellung des Erstgerichts zu allfälligen Spät- und Dauerfolgen durch vermehrte Reparaturen zu verweisen.

V. Ergebnis:

[26] Als Ergebnis folgt, dass aufgrund des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der damit verbundenen ungewissen und daher eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Klagsfahrzeugs nach unionsrechtlichen Grundsätzen ein objektiver Minderwert besteht, der als Abschlag vom gezahlten marktüblichen Kaufpreis nach § 273 ZPO einzuschätzen ist. Im Anlassfall ist dafür ein Betrag von 3.000 EUR angemessen. Eine Vorteilsanrechnung hat aufgrund der objektiv-abstrakten Schadensberechnung nicht zu erfolgen.

[27] Dem Zahlungsbegehren ist daher teilweise stattzugeben. Das Feststellungsbegehren ist demgegenüber nicht berechtigt.

[28] Das angefochtene Urteil war in teilweiser Stattgebung der Revision entsprechend abzuändern.

[29] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.