JudikaturJustizRS0124747

RS0124747 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2019

Art 14 EMRK verbietet nicht jegliche, sondern nur die diskriminierend unterschiedliche Behandlung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Rechtssubjekte, die sich in ähnlicher Situation befinden, ohne objektive vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden - wenn also ein „legitimes Ziel" fehlt - und wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist.

Entscheidungen
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