JudikaturJustizBsw59752/13

Bsw59752/13 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
23. März 2017

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Wolter und Sarfert gg. Deutschland, Urteil vom 23.3.2017, Bsw. 59752/13.

Spruch

Art. 14 EMRK, Art. 1 1.Prot. EMRK - Erbrechtliche Beschränkungen für uneheliche Kinder.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.Prot. EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für Kosten und Auslagen an den ErstBf. (einstimmig). Die Frage der Anwendung von Art. 41 EMRK im Fall des ZweitBf. ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (Anm: Das Gesetz vom 19.8.1969 (dBGBl. I, 1243) trat am 1.7.1970 in Kraft.) sah ursprünglich vor, dass nach dem 1.7.1949 unehelich geborene Kinder beim Tod des Vaters gegenüber den Erben einen Erbersatzanspruch hatten, der ihrem Anteil am Nachlass entsprach. Demgegenüber waren vor dem 1.7.1949 geborene Kinder nach dem ersten Satz von Art. 12 § 10 Abs. 2 des Gesetzes von jedem gesetzlichen Anspruch auf den Nachlass und vom Recht auf finanzielle Entschädigung ausgeschlossen. Im Urteil Brauer/D stellte der GH daher eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK durch die Anwendung dieser Bestimmung durch die innerstaatlichen Gerichte fest. Daraufhin änderte der deutsche Gesetzgeber die Bestimmung mit dem zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12.4.2011 rückwirkend dahingehend, dass die Ungleichbehandlung zwischen vor und nach dem 1.7.1949 unehelich geborenen Kindern beseitigt wurde. Diese Änderung galt allerdings nur für Fälle, in denen der Erblasser am oder nach dem 28.5.2009 verstorben war.

Beim ErstBf. handelt es sich um den Sohn von H., der seine Vaterschaft mehrere Monate nach seiner Geburt 1943 anerkannt hatte. Er hatte eine persönliche Beziehung zu seinem Vater und arbeitete in dessen Betrieb. Der Vater verstarb am 23.10.2007. Der ErstBf. beantragte daher am 6.11.2007 einen Erbschein, der belegen sollte, dass er Anspruch auf den gesamten Nachlass hatte. Das Amtsgericht Köln gab seinem Antrag zunächst statt, zog den Erbschein jedoch später wieder ein, da der ErstBf. als außerehelich geborenes Kind nicht gesetzlicher Erbe von H. wäre. Das Landgericht und das OLG Köln bestätigten diese Entscheidung unter Verweis auf das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder.

Der 1940 geborene ZweitBf. ist der Sohn von B. Er traf seinen Vater viermal, wurde aber von Letzterem ersucht, sich nicht ins Leben von dessen Frau und Tochter einzumischen. Der Vater starb am 26.6.2006. 2009 brachte der ZweitBf. beim Landgericht Hamburg eine Pflichtteilsklage ein. Dieses wies die Klage am 21.1.2010 mit der Begründung ab, dass der ZweitBf. nach dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder kein gesetzlicher Erbe sei. Das OLG Hamburg und der BGH bestätigten diese Entscheidung.

Beide Bf. wandten sich an das BVerfG, das ihre Beschwerden am 18.3.2013 abwies. Es hielt insbesondere fest, dass der mit dem zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vorgesehene Stichtag keine unzulässige Diskriminierung bewirken würde, sondern die Entscheidungen der unterinstanzlichen Gerichte im Einklang mit dem GG stünden.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) sowie iVm. Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) weil sie als unehelich geborene Kinder ihr Erbrecht nicht durchsetzen hätten können.

(40) Angesichts ihres ähnlichen faktischen und rechtlichen Hintergrunds verbindet der GH die beiden Beschwerden [...] miteinander (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK

Zulässigkeit

Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs durch den ErstBf.

(43) Die Regierung brachte vor, dass der ErstBf. im Hinblick auf seine Rüge die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft habe, da er vor dem OLG zu spät Fakten betreffend seine Beziehung zu seinem Vater und somit familiäre Bande iSd. Art. 8 EMRK vorgebracht habe. Diesbezügliche Vorbringen wären auch für die Prüfung relevant gewesen, ob seine Rechte nach Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK betroffen waren.

(47) Es trifft zwar zu, dass der ErstBf. vor dem Amtsgericht und dem Landgericht weder explizit auf Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK noch auf die einschlägige Bestimmung des GG Bezug nahm. Allerdings hielt er ausdrücklich fest, dass ihn eine Verweigerung des Erbscheins aufgrund seines Status als unehelich geborenes Kind diskriminieren würde. Er erhob zudem Anspruch auf den Nachlass seines Vaters und behauptete, dass ihm eine Schadenersatzklage gegen den deutschen Staat zustünde, wenn ihm der Erbschein verweigert wurde. Unter diesen Umständen befindet der GH, dass der ErstBf. seine Rüge zumindest dem Wesen nach vor den innerstaatlichen Gerichten erhoben hat. Außerdem entschied das BVerfG inhaltlich über die Verfassungsbeschwerde des ErstBf. Folglich hat Letzterer die Anforderungen an die Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs nach Art. 35 Abs. 1 EMRK erfüllt.

(48) Die Einrede der Regierung [...] muss daher zurückgewiesen werden.

Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK

(51) [...] Der GH wiederholt insbesondere, dass in Fällen betreffend eine Rüge unter Art. 14 iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK, wonach dem Bf. ein besonderer Vermögenswert in seiner Gesamtheit oder zum Teil aus einem diskriminierenden Grund iSd. Art. 14 EMRK verwehrt wurde, der relevante Test darin besteht, ob der Betroffene abgesehen von diesem diskriminierenden Grund, über den er sich beschwert, ein nach dem innerstaatlichen Recht durchsetzbares Recht auf den fraglichen Vermögenswert gehabt hätte. Dieser Test wird im vorliegenden Fall bestanden. Den Bf. wurde ihr Erbrecht am Nachlass ihrer Väter nämlich allein wegen ihres Status als unehelich geborene Kinder verweigert.

(52) Demzufolge fallen die vermögenswerten Interessen in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK [...]. Das ist für die Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK ausreichend.

Schlussfolgerung

(35) Der GH bemerkt, dass die Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig sind und daher für zulässig erklärt werden müssen (einstimmig).

In der Sache

(58) Der GH erwägt [...], dass die Mitgliedstaaten des Europarats der Frage der Gleichheit zwischen ehelich und unehelich geborenen Kindern im Hinblick auf ihre zivilen Rechte große Bedeutung beimessen. Demgemäß müssten sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden, damit eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der unehelichen Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden könnte.

(65) In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Rechte verschiedener Personen unter der Konvention gegeneinander abgewogen werden müssen, erwägt der GH [...], dass der Ausgang der Beschwerde in der Theorie nicht davon abhängen darf, ob sie vor dem GH vom »unehelichen« Kind erhoben wurde, das nach dem innerstaatlichen Recht seines Erbrechtes beraubt wurde, oder von einem anderen Erben, dem angeblich wohlerworbene Rechte entzogen wurden.

Kam es zu einer Ungleichbehandlung aufgrund der unehelichen Geburt?

(66) Der GH bemerkt, dass die Regierung den Umstand nicht bestritten hat, dass die Anwendung der geänderten Version des ersten Satzes von Art. 12 § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder eine unterschiedliche Behandlung eines vor dem Stichtag des 1.7.1949 unehelich geborenen Kindes im Vergleich zu einem ehelich geborenen Kind bewirkte, wenn der Erblasser vor dem 28.5.2009 verstorben war.

Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung

(68) Der GH bemerkt zunächst, dass Deutschland seine Gesetzgebung nach seinem Urteil im Fall Brauer/D änderte und sein Erbrecht zwei Jahre nach Erlass des Urteils reformierte [...]. Er begrüßt diese Maßnahme, die darauf abzielte, das deutsche Recht in Einklang mit dem konventionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu bringen. Er berücksichtigt ferner den Zeitpunkt (18.3.2013), als das BVerfG seine Entscheidung erließ – diese fiel mit seinem Urteil im Fall Fabris/F zusammen. Das BVerfG wendete noch die Rechtsprechung vor dem Erlass des Urteils der GK im Fall Fabris/F an.

(69) Weiters sind die mit der Aufrechterhaltung der Ungleichheit [...] verfolgten Ziele, nämlich die Erhaltung der Rechtssicherheit und der Schutz des Willens des Verstorbenen und der Rechte seiner Familie, legitim.

(70) Der GH nimmt das Argument der Regierung zur Kenntnis, dass eine weitergehende Rückwirkung als die durch das zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder umgesetzte rechtliche und praktische Probleme in erbrechtlichen Fällen verursachen würde, in denen der Nachlass bereits zwischen den Erben geteilt wurde. Nach dem deutschen Erbrecht erwerben die Erben zur Zeit des Todes des Erblassers gemäß § 1922 BGB ein gesetzliches Recht auf einen Anteil des Nachlasses.

(71) Im vorliegenden Fall beseitigte der erste Satz von Art. 12 § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder [...] den Unterschied zwischen vor und nach dem 1.7.1949 unehelich geborenen Kindern für Fälle, in denen der Tod am oder nach dem 28.5.2009 erfolgte. Der GH nimmt in diesem Zusammenhang die Begründung des BVerfG zur Kenntnis, dass im Lichte von Brauer/D eine weiterreichende Rückwirkung den Grundsatz der Rechtssicherheit beeinträchtigt hätte, der dem Recht der Konvention und dem europäischen Recht notwendigerweise inhärent wäre. Der GH befindet daher, dass das BVerfG die Rechte der Bf. gegen einen der Konvention zugrundeliegenden Wert abwog. Der GH erwägt weiters, dass es – so wie vom BVerfG behauptet – zutrifft, dass die Einführung eines Stichtages für die Anwendung einer neuen Regelung, die vergangenes Unrecht korrigiert, als solche nicht diskriminierend ist und ein angemessenes Mittel zur Erlangung von Klarheit und der Wahrung von Rechtssicherheit darstellt.

(72) Dennoch muss der GH angesichts des Erfordernisses der Gleichbehandlung von unehelich und ehelich geborenen Kindern nun prüfen, ob die strikte Anwendung des Stichtages durch die innerstaatlichen Gerichte unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falles einen fairen Ausgleich zwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen schuf. Diesbezüglich hält es der GH für relevant, die folgenden Elemente zu berücksichtigen: Wissen der beteiligten Personen, Status der betroffenen Erbrechte und die bis zur Erhebung von Klagen verstrichene Zeit.

(73) Was den ErstBf. betrifft, bemerkt der GH, dass es sich bei ihm um keinen Nachkommen handelte, dessen Existenz denjenigen, die in der Folge als Erben benannt wurden, unbekannt war. Ganz im Gegenteil wurde ihm ursprünglich vom erstinstanzlichen Gericht ein Erbschein gewährt, der später wieder eingezogen wurde, weil er unehelich geboren worden war. Der GH erwägt, dass dieser Umstand ausreicht um zu beweisen, dass die Position der späteren Erben im Hinblick auf ihre Rechte am Nachlass des Verstorbenen bekanntermaßen strittig war. Dies scheint sich auch in dem Umstand widerzuspiegeln, dass die späteren Erben selbst keinen Erbschein beantragten, sondern erst als Erben benannt wurden, nachdem der ErstBf. erneut um einen Erbschein angesucht hatte. Zudem muss im Fall des ErstBf. berücksichtigt werden, dass er bereits für eine gewisse Zeit im Besitz der Erbschaft gewesen war.

(74) Was den ZweitBf. betrifft, bemerkt der GH, dass das Amtsgericht [...] seinen Vater 1949 zur Unterhaltszahlung verpflichtet hatte. Außerdem traf er seinen Vater vor dessen Tod viermal. Da Letzterer ihn ersucht hatte, sich nicht in seine Familie einzumischen, anerkennt der GH, dass die Halbschwester des ZweitBf. von seiner Existenz nichts gewusst haben könnte. Der Verstorbene hatte seine Tochter in seinem letzten Willen als Alleinerbin eingesetzt und hatte sich so auf eine Weise um seine Interessen und die seiner Tochter gekümmert, die im Gesetz vorgesehen war.

(75) Zur Frage, ob die rechtliche Position der Erben in den gegenständlichen zwei Fällen nach innerstaatlichem Recht immer noch anfechtbar war, beobachtet der GH, dass es in beiden Fällen [...] eine gesetzliche Frist zur Einbringung von Klagen gab, die noch nicht abgelaufen war. Die rechtmäßigen Erben hätten daher wissen müssen, dass der Eintritt des Erbfalls – obwohl der Nachlass ihnen zugefallen war – das Recht anderer Erben auf einen gesetzlichen Anteil am Nachlass oder auf Einbringung einer Klage auf den Pflichtteil nicht ausschloss und dass eine solche Klage die Rechte am Nachlass als solches oder den Umfang der Rechte jedes der Nachkommen in Frage stellen konnte. Daher waren ihre berechtigten Erwartungen in der Zeit, bevor Ansprüche auf einen gesetzlichen oder Pflichtanteil am Nachlass des Verstorbenen verjährt waren, jedenfalls nicht mehr als relativ.

(76) Außerdem muss berücksichtigt werden, dass die Bf. direkt nach dem Erlass des Urteils Brauer/D Klagen vor den innerstaatlichen Gerichten einbrachten. Die verstrichene Zeit ist somit kein Faktor, der ihnen entgegengehalten werden könnte.

(77) Auch wenn im Fall des ZweitBf. die Familienmitglieder des Verstorbenen von der Existenz eines weiteren potentiellen Erben nichts gewusst haben könnten, sprechen im Ergebnis alle anderen Faktoren im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung stark für die Bf. Die einzigen Umstände, welche die Bf. nicht zu einem gesetzlichen Anteil an den Nachlässen ihrer Väter berechtigten, waren erstens, dass sie vor dem 1.7.1949 unehelich geboren worden waren, und zweitens, dass ihre Väter vor dem 28.5.2009 gestorben waren. Unter Berücksichtigung der großen Bedeutung der Beseitigung jeglicher unterschiedlicher Behandlung zwischen ehelich und unehelich geborenen Kindern waren die auf die Rechtssicherheit gestützten Argumente der innerstaatlichen Gerichte – obwohl diese einen gewichtigen Faktor darstellte – nicht ausreichend, um die Ansprüche der Bf. auf einen Anteil am Nachlass ihrer Väter unter den speziellen Umständen zu übertrumpfen.

(78) Der neu eingeführte Stichtag des 28.5.2009 hatte keinen Einfluss auf die rechtliche Position der Bf. im Hinblick auf die Rechte anderer Erben an einem gesetzlichen Anteil des Nachlasses. Es blieb gerade die Ungleichbehandlung auf Basis des Status der Bf. als unehelich geborene Kinder, der sie von jedem Recht am Nachlass ausschloss. Der GH hat eine solche Ungleichbehandlung als den Garantien von Art. 14 EMRK zuwiderlaufend angesehen.

(79) Zuletzt bedenkt der GH, dass die Anwendung des geänderten ersten Satzes von Art. 12 § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder die Bf. von jedem gesetzlichen Anspruch auf den Nachlass ausschloss, ohne ihnen eine finanzielle Entschädigung zu gewähren – so wie es auch die frühere Version des Gesetzes tat, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie Konventionsrechte verletzte.

(80) Die vorangehenden Erwägungen sind ausreichend, um zum Schluss zu kommen, dass es keine angemessene Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel gab.

(81) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK

(83) Angesichts der Umstände des Falles, dem Vorbringen der Parteien und seiner Feststellungen zu Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK erwägt der GH, dass er die wesentlichen Rechtsfragen, die in den beiden vorliegenden Beschwerden aufgeworfen werden, geprüft hat, und dass es keiner separaten Entscheidung zu den verbleibenden Rügen bedarf (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 5.000,– für Kosten und Auslagen an den ErstBf. (einstimmig). Die Frage der Anwendung von Art. 41 EMRK im Fall des ZweitBf. ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Marckx/B v. 13.6.1979 = EuGRZ 1979, 454

Brauer/D v. 28.5.2009 = NL 2009, 143 = EuGRZ 2010, 167

Fabris/F v. 7.2.2013 (GK) = NLMR 2013, 37

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.3.2017, Bsw. 59752/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 166) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_2/Wolter Sarfert.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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