JudikaturJustizBsw12879/09

Bsw12879/09 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
10. Januar 2019

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Ecis gg. Lettland, Urteil vom 10.1.2019, Bsw. 12879/09.

Spruch

Art. 14 EMRK, Art. 8 EMRK - Diskriminierung eines Häftlings aufgrund des Geschlechts bei der Verweigerung von Ausgang.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden (5:2 Stimmen).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der im Jahr 1981 geborene Bf. wurde am 6.12.2001 wegen Entführung, Mord und Erpressung in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt und bei maximaler Sicherheitsstufe in ein geschlossenes Gefängnis eingewiesen. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde die Sicherheitsstufe auf ein mittleres Maß reduziert.

Am 30.9.2008 wurde der Bf. über den Tod seines Vaters informiert, woraufhin er am 2.10.2008 beantragte, das Gefängnis verlassen zu dürfen, um am Begräbnis teilzunehmen. Noch am selben Tag erklärte der Gefängnisdirektor, dass er nicht dazu befugt sei, eine Genehmigung zu erteilen, da dies nur Häftlingen gestattet sei, die ihre Strafe bei minimaler oder mittlerer Sicherheitsstufe in einem teilweise geschlossenen Gefängnis verbüßen würden, was auf den Bf. nicht zutraf.

In einer Verfassungsbeschwerde vom 20.10.2008 machte er eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend. Er berief sich auf den Umstand, dass Frauen, welche wegen derselben Straftaten wie er verurteilt wurden, von Beginn an in teilweise geschlossenen Gefängnissen und insgesamt unter einem gelockerten Sicherheitsregime angehalten würden und daher eine Genehmigung für die Teilnahme am Begräbnis eines Familienmitglieds bekommen hätten. Diese Beschwerde wurde am 21.11.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) wegen der unterschiedlichen Behandlung vonMännern und Frauen, die wegen derselben Straftaten verurteilt wurden, in Bezug auf den jeweiligen maßgeblichen Strafvollzug, vor allem im Hinblick auf das Recht auf Ausgang. Dies hätte zu einer Ablehnung seines Wunsches geführt, am Begräbnis seines Vaters teilzunehmen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK

(42) In Anbetracht der Umstände des Falles und dessen, dass er befugt ist, über die rechtliche Einstufung des Sachverhalts einer Beschwerde zu entscheiden, hält es der GH für angebracht, die Beschwerde des Bf. vom Standpunkt des Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK aus zu prüfen.

(43) […] Der GH ist im vorliegenden Fall nicht aufgefordert, die Gesamtheit des Strafvollzuges, unter dem der Bf. seine Strafe verbüßte, mit dem Strafvollzug zu vergleichen, der für Frauen maßgeblich ist, die wegen derselben Straftaten verurteilt wurden. Stattdessen muss er sich mit dem Problem befassen, das den Bf. direkt und persönlich berührt hat, und es muss festgestellt werden, ob die Weigerung, auf seinen Antrag einzugehen, am Begräbnis seines Vaters teilnehmen zu dürfen, eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts darstellte, welche nach Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK unzulässig wäre.

Zulässigkeit

Fällt der Sachverhalt »in den Regelungsbereich« von Art. 8 EMRK?

(71) Der GH hat bereits in einer Reihe von Fällen Beschwerden über Weigerungen geprüft, dem Antrag eines Inhaftierten stattzugeben, einen erkrankten Angehörigen zu besuchen oder an der Beerdigung eines Angehörigen teilzunehmen, und hat stets befunden, dass diese Verweigerungen einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Familienleben darstellten.

(72) Folglich stellt der GH fest, dass die Beschwerde des Bf. über die behauptete Diskriminierung im geltenden Strafvollzug, die zu einer Ablehnung seines Wunsches geführt hätte, am Begräbnis seines Vaters teilzunehmen, in den Regelungsbereich von Art. 8 EMRK fällt.

Bezieht sich die behauptete Ungleichbehandlung auf einen der Gründe in Art. 14 EMRK?

(74) Der Bf. macht geltend, dass er aus Gründen des Geschlechts diskriminiert worden sei, da männliche und weibliche Insassen unterschiedlichen Haftbedingungen ausgesetzt seien, was zu einer Differenzierung aufgrund des Geschlechts im Hinblick auf das Recht auf Ausgang führe. Der GH stellt fest, dass »Geschlecht« in Art. 14 EMRK ausdrücklich als unzulässiger Grund für eine Diskriminierung erwähnt wird.

Schlussfolgerung

(75) Folglich ist Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar.

(76) Der GH stellt fest, dass diese Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] ist. Da sie auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Befand sich der Bf. in einer analogen oder ausreichend ähnlichen Position zu den weiblichen Verurteilten?

(80) Im vorliegenden Fall betrifft die unterschiedliche Behandlung Männer und Frauen, die aufgrund schwerer oder besonders schwerer Straftaten verurteilt wurden. Wie in Khamtokhu und Aksenchik/RUS handelt es sich somit um Personen, die dieselben oder vergleichbare Straftaten begangen haben und alle zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden. […] In Bezug auf die Natur der Beschwerde stellt der GH fest, dass sie sich auf die Art und Weise bezieht, in der das anwendbare Gefängnisregime die Einschränkungen auf das Familienleben der Gefangenen beeinflusst, insbesondere im Hinblick auf ihr Recht, das Gefängnis aus familiären Gründen zu verlassen. Dementsprechend handelt es sich bei der Beschwerde um eine Frage, die für alle Gefangenen gleichermaßen relevant ist.

(81) Der GH befindet daher, dass der Bf. angesichts der Art der speziellen Beschwerde behaupten kann, sich in einer analogen Position zu weiblichen Insassen zu befinden, die aufgrund der selben oder vergleichbarer Straftaten verurteilt wurden.

War die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt?

(83) Die Vertragsstaaten verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und inwieweit Unterschiede in ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der Umfang dieses Ermessensspielraums hängt von den Umständen, dem Gegenstand und dem Hintergrund des Falls ab. Die nationalen Behörden, deren Aufgabe es ist, auch die Interessen der gesamten Gesellschaft zu berücksichtigen, sollten über ein weites Ermessen verfügen, wenn sie aufgefordert werden, Entscheidungen in sensiblen Angelegenheiten wie der Strafpolitik zu treffen. Wie die Regierung ausgeführt hat, hat der GH in der Tat anerkannt, dass grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum bei Fragen bezüglich Häftlingen und Strafpolitik gilt.

(84) Andererseits hat der GH wiederholt festgestellt, dass die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter heute ein wichtiges Ziel in den Mitgliedstaaten des Europarates ist, und es müssten sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden, bevor eine solche unterschiedliche Behandlung als mit der Konvention vereinbar betrachtet werden könnte. Insbesondere können Verweise auf Traditionen, allgemeine Annahmen oder vorherrschende soziale Einstellungen in einem bestimmten Land nicht allein als ausreichende Begründung für eine unterschiedliche Behandlung angesehen werden, genauso wenig wie ähnliche Klischees aufgrund von Rasse, Herkunft, Hautfarbe oder sexueller Orientierung.

(85) Aus den von der Regierung vorgebrachten Argumenten geht hervor, dass die unterschiedliche Behandlung das Ziel verfolgte, weibliche Häftlinge davor zu schützen, von identischen Ansätzen beeinträchtigt zu werden, welche die spezifischen Bedürfnisse von weiblichen Häftlingen nicht ausreichend berücksichtigen würden.

(86) Der GH stimmt zu, dass eine unterschiedliche Behandlung, die auf die Gewährleistung einer substantiellen Gleichheit abzielt, nach Art. 14 EMRK gerechtfertigt sein kann. Er ist sich der verschiedenen europäischen und internationalen Instrumente bewusst, die entworfen wurden um sicherzustellen, dass die besonderen Bedürfnisse von weiblichen Häftlingen angemessen beachtet werden. Er hat auch eingeräumt, dass die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von weiblichen Häftlingen, insbesondere im Zusammenhang mit der Mutterschaft, zur Erreichung einer wesentlichen Gleichstellung der Geschlechter nicht als diskriminierend angesehen werden sollte. Folglich sind gewisse Unterschiede hinsichtlich der für Männer und Frauen geltenden Gefängnisregime akzeptabel und können sogar notwendig sein, um eine wesentliche Gleichstellung der Geschlechter sicherzustellen. Dennoch muss auch im Zusammenhang mit dem Strafvollzugssystem und den Gefängnisregimen eine geschlechtsbedingte Ungleichbehandlung eine angemessene Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel bieten.

(87) Der GH wendet sich der Behauptung der Regierung zu, dass das lettische Strafvollzugssystem vergleichbare Gruppen ähnlich behandelt, da männliche und weibliche Häftlinge, die ihre Haftstrafen bei mittlerer Sicherheitsstufe verbüßen, die gleichen Privilegien erhalten. Der GH stellt fest, dass dieses Vorbringen die Tatsache außer Acht lässt, dass die Schwere des Regimes nicht nur von der Sicherheitsstufe, sondern auch von der Art des Gefängnisses bestimmt wird. Männliche und weibliche Häftlinge treten ihre Haftstrafen in verschiedenen Gefängnisarten an, was zu unterschiedlich hohen Einschränkungen ihrer Rechte bei mittlerer Sicherheitsstufe führt. Insbesondere sieht das Strafvollstreckungsgesetz vor, dass alle männlichen Häftlinge, die wegen schwerer und besonders schwerer Straftaten verurteilt wurden, bei höchster Sicherheitsstufe in geschlossenen Gefängnissen untergebracht werden müssen. Darüber hinaus hat kein Gefangener, der seine Haft in einem geschlossenen Gefängnis verbüßt, Anspruch darauf, das Gefängnis zu verlassen. Sie würden ein solches Recht erst erhalten, wenn sie in ein teilweise geschlossenes Gefängnis verlegt werden – eine Verlegung, zu der sie nur nach Verbüßung der Hälfte der verurteilten Strafe berechtigt sind. Im Gegensatz dazu werden weibliche Häftlinge, die wegen derselben Straftaten verurteilt wurden, von Anfang an in diese Art von Gefängnis eingewiesen.

(88) Das Vorstehende wird durch die Erfahrung des Bf. bestätigt, da er zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Ausgang [...] bereits auf die mittlere Sicherheitsstufe des geschlossenen Gefängnisses versetzt worden war. Sein Antrag wurde gerade deshalb nicht behandelt, weil er sich in der mittleren Sicherheitsstufe des geschlossenen Gefängnisses befand. Weder die innerstaatlichen Behörden noch die Regierung haben darauf hingewiesen, dass ein anderer Umstand diese Entscheidung beeinflusst hätte. In der Zwischenzeit wären weibliche Häftlinge unter analogen Umständen, das heißt solche, die aufgrund derselben Straftaten zur gleichen Strafe verurteilt worden waren, denselben Anteil der Strafe bereits verbüßt und die mittlere Sicherheitsstufe erreicht hatten, zu einem derartigen Ausgang berechtigt gewesen.

(89) Um diese Unterscheidung zu rechtfertigen, behauptete die Regierung, dass weibliche Häftlinge im Allgemeinen weniger gewalttätig und weniger aggressiv gegenüber anderen Insassen oder dem Gefängnispersonal seien, während männliche Häftlinge eher zu Gewalt zwischen Gefangenen und versuchten Gefängnisausbrüchen neigten und eine höhere Bedrohung für die Gefängnissicherheit und das Personal darstellten. Die Regierung hat jedoch keine Daten vorgelegt, die diese Behauptung stützen. Insbesondere fehlen dem GH Informationen über das Verhalten der relevanten Häftlingsgruppen, nämlich von Männern und Frauen, die aufgrund schwerer oder besonders schwerer Straftaten verurteilt wurden, hinsichtlich der Einhaltung des Gefängnisregimes und, was noch wichtiger ist, ihres Verhaltens, wenn sie das Gefängnis verlassen.

(90) Wie dem auch sei, der GH ist nicht davon überzeugt, dass dieses Vorbringen ausreichend wäre, um diese Unterscheidung zu rechtfertigen, selbst wenn es durch Daten gestützt werden würde. Anderweitig zu befinden wäre gleichbedeutend mit dem Ergebnis, dass alle männlichen Häftlinge im Vergleich zu Frauen, die genau die gleichen Straftaten begangen haben, so viel gefährlicher sind, dass eine individuelle Beurteilung überhaupt nicht sinnvoll ist. Ein solcher Ansatz wäre unvereinbar mit der Rechtsprechung des GH, in der die Notwendigkeit einer individualisierten Risikobewertung aller Inhaftierten im Hinblick auf Ausgang hervorgehoben wird. Der GH verweist hier auch auf die wiederholte Kritik des Antifolterkomitees am lettischen System der »progressiven Strafvollstreckung«, bei dem alle Gefangenen eine vorgegebene Mindestdauer sowohl auf der maximalen als auch auf der mittleren Sicherheitsstufe verbringen müssen, da die Gefängnisbehörden auf Grundlage professionell vereinbarter Kriterien und individueller Bewertungen von Gefangenen für eine Festlegung von Sicherheits- und Regimeanforderungen verantwortlich sein sollten.

(91) Der GH teilt uneingeschränkt den Vorschlag der Regierung, dass es sachlich nicht notwendig ist, weibliche Häftlinge strengeren als den erforderlichen Bedingungen zu unterwerfen. Er betont jedoch, dass dieser Grundsatz auch für männliche Häftlinge gilt. Der GH stellt fest, dass Art. 8 EMRK zwar nicht garantiert, dass eine inhaftierte Person das bedingungslose Recht hat, das Gefängnis zu verlassen, um an der Beerdigung eines Angehörigen teilzunehmen, die inländischen Behörden jedoch aufgefordert sind, jeden solchen Antrag in der Sache zu prüfen. Der GH hat einen Verstoß gegen diesen Artikel festgestellt, wenn die innerstaatlichen Behörden keine Abwägung zwischen den konkurrierenden Interessen vorgenommen oder ihre Ablehnung allein auf die Grundlage gestützt hatten, dass das innerstaatliche Gesetz ein solches Recht nicht vorsah.

(92) Schließlich weist der GH darauf hin, dass es zwar mehrere legitime strafrechtliche Gründe für die Inhaftierung einer Person geben kann, der Schwerpunkt der europäischen Strafpolitik nun jedoch auf dem Rehabilitationsziel der Inhaftierung liegt. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der begangenen Straftat oder der Dauer der verhängten Strafe, er gilt jedoch auch unabhängig vom Geschlecht des Häftlings. Der GH betont, dass die Aufrechterhaltung der familiären Bindungen ein wesentliches Mittel zur Förderung der sozialen Wiedereingliederung und Rehabilitation aller Gefangenen unabhängig von ihrem Geschlecht ist. Darüber hinaus ist auch Ausgang eines der Mittel, um die soziale Reintegration aller Gefangenen zu erleichtern.

(93) In Anbetracht dessen und ohne die Möglichkeit unberücksichtigt zu lassen, dass gewisse Abweichungen bei der Herangehensweise an männliche und weibliche Häftlinge gerechtfertigt sein können, ist der GH nicht der Auffassung, dass ein generelles Verbot für Männer, das Gefängnis zu verlassen, auch nicht um am Begräbnis eines Familienmitglieds teilzunehmen, für das Ziel förderlich war sicherzustellen, dass die besonderen Bedürfnisse der weiblichen Häftlinge berücksichtigt werden.

Schlussfolgerung

(94) Nach der Feststellung, dass die Nichtbehandlung des Antrags des Bf., am Begräbnis seines Vaters teilzunehmen, aufgrund des Haftregimes, dem er aus Gründen seines Geschlechts ausgesetzt war, keine sachliche und vernünftige Begründung hatte, kommt der GH zu dem Schluss, dass diese Behandlung diskriminierend war.

(95) Folglich liegt eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK vor (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richterin O’Leary und Richter Grozev).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 3.000,– für immateriellen Schaden (5:2 Stimmen).

Vom GH zitierte Judikatur:

Ploski/PL v. 12.11.2002 = NL 2002, 260

Schemkamper/F v. 18.10.2005

Giszczak/PL v. 29.11.2011

Konstantin Markin/RUS v. 22.3.2012 (GK) = NLMR 2012, 92

Varnas/LT v. 9.7.2013

Khamtokhu und Aksenchik/RUS v. 24.1.2017 (GK) = NLMR 2017, 54

Carvalho Pinto de Sousa Morais/P v. 25.7.2017 = NLMR 2017, 355

Alexandru Enache/RO v. 3.10.2017

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.1.2019, Bsw. 12879/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 67) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rechtssätze
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