JudikaturJustizRS0123445

RS0123445 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. August 2022

Nur wenn beide Verfahren sich entweder im Stadium des Ermittlungs- oder des Hauptverfahrens befinden, kommt eine Abtretung des einen zur Verbindung mit dem anderen in Frage. Im Falle eines Zuständigkeitskonflikts ist in ersterem Fall (wenn die betreffenden Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften unterstehen) die Generalprokuratur zur Entscheidung berufen (§ 28 StPO), nur in letzterem hingegen gemäß § 38 letzter Satz StPO das gemeinsam übergeordnete Gericht, liegen die beteiligten Gerichte in verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln also der Oberste Gerichtshof.

Entscheidungen
18