JudikaturJustizRS0122788

RS0122788 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2007

§ 3 Abs 2 LiegTeilG ist auf verbücherte Bestandrechte auch dann nicht anzuwenden, wenn dem Grundbuch eine räumliche Beschränkung auf einen Teil der gesamten Liegenschaft zu entnehmen ist. Eine solche den Gegenstand des Bestandrechts einschränkende Vereinbarung ändert nichts am Umfang des dem Bestandnehmer nach §§ 150, 227 EO zustehenden Haftungsfonds. Die Abschreibung des vom Bestandrecht nicht erfassten Grundstücks (Grundstücksteils) bedarf daher der Zustimmung des Bestandnehmers. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück zur Errichtung eines Superädifikats in Bestand gegeben wurde.