EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 150 Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers
Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§ 35 bis 37, 39, 40, 148 Z 2, 155, 157, 188), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)
§ 150 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 150 Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers
…Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers § 150. Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§ 35…
§ 282 Einstellung des Verkaufsverfahrens
…kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an. (2) Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß § 150, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (§ 285…
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