BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 150

§ 150Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers

Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§ 35 bis 37, 39, 40, 148 Z 2, 155, 157, 188), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

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