§ 150 Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers
§ 150 Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers — EO
§ 150 Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
früher § 206
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233738
Zuletzt nach Updates gesucht am
Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§ 35 bis 37, 39, 40, 148 Z 2, 155, 157, 188), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)