Die bloße Teilung was immer für eines gemeinschaftlichen Gutes kann einem Dritten nicht zum Nachteile gereichen; alle ihm zustehenden Pfand-, Servituts- und anderen dinglichen Rechte werden nach wie vor der Teilung ausgeübt. Trifft jedoch die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nur ein Teilstück, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile.
§ 3 WWSG · WWSG · Wald- und Weideservitutengesetz
§ 3 § 3
…Grundstücke geteilt, so bleiben die Nutzungsrechte auf allen Teilstücken bestehen, außer die Ausübung der Dienstbarkeit beträfe ein abgetrenntes Teilstück nicht (§§ 485 und 847 ABGB ). (2) Wurde eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so stehen die Nutzungen den Trennstücken im Verhältnis ihres wirtschaftlichen Bedarfes zu. Bei Abwägung des Bedarfes sind die Interessen…
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