JudikaturJustizRS0116240

RS0116240 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2019

Die formgültige und wirksame Errichtung einer privaten mündlichen letztwilligen Verfügung kann auch durch Tatsachen bewiesen werden, die nach einer neuerlichen Einvernahme der Aktzeugen im Prozess aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung in Ergänzung deren eidlichen Aussagen im Verlassenschaftsverfahren festgestellt werden, wenn der Beklagte dort keine Möglichkeit zur Zeugenbefragung vorfand.

Entscheidungen
6