JudikaturJustiz8Ob34/03p

8Ob34/03p – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz E***** , vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, wider die beklagte Partei Maria E***** , vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Abtretung einer Erbschaft (Streitwert EUR 65.405,55), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2003, GZ 3 R 122/02k 28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Protokoll über die letztwillige Verfügung, auf die sich der Kläger in seiner Erbschaftsklage stützt, wurde gemäß § 180 AußStrG vom Abhandlungsgericht kundgemacht. Im vorliegenden Streitverfahren über die Erbschaftsklage wurde ua nach Einvernahme der Testamentszeugen festgestellt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Erblasser in Anwesenheit von drei Testamentszeugen ein mündliches Testament errichtet hat, in dem er den Kläger als Alleinerben einsetzte.

Soweit der Kläger nun erneut geltend macht, dass Feststellungen über den Inhalt des kundgemachten Protokolles im Verlassenschaftsverfahren zu treffen gewesen wären, ist darauf zu verweisen, dass das Protokoll über die Einvernahme der Testamentszeugen im angeschlossenen Verlassenschaftsakt als öffentliche Urkunde, auf die sich beide Parteien bezogen haben, keiner weiteren Feststellungen bedarf (vgl OGH 23. 1. 2003, 8 Ob 247/02k; JBl 2002, 518). Die weiteren Ausführungen des Klägers, dass das Protokoll im Verlassenschaftsakt vollen Beweis mache und der Beweis des Gegenteiles nicht erbracht worden sei, beziehen sich offensichtlich auf die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach § 292 ZPO. Es entspricht nun der ständigen Rechtsprechung, dass öffentliche Urkunden, die im Sinne des § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis dessen machen, was darin von der Behörde amtlich verfügt und erklärt bzw bezeugt wurde, nach Abs 2 des § 292 ZPO hinsichtlich des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache durch den "Gegenbeweis" widerlegt werden können (vgl Rechberger in Rechberger ZPO 2 § 292 Rz 3; RIS Justiz RS0037323). Das Verhandlungsprotokoll macht als öffentliche Urkunde aber nur den vollen Beweis dessen, was darin verfügt, erklärt oder bezeugt wird (vgl Gitschthaler in Rechberger ZPO 2 § 215 Rz 1), hier also des Umstandes, dass die Testamentszeugen diese Aussagen vor dem Abhandlungsgericht gemacht haben. Dies wird aber auch nicht in Zweifel gezogen, sondern nur ob tatsächlich ein mündliches Testament vom Erblasser errichtet wurde. Diese Frage ist aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO zu entscheiden.

Wenn im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens als Außerstreitverfahren beeidete Aussagen das Vorliegen einer mündlichen letztwilligen Verfügung bestätigen, kann deren Gültigkeit im Streitverfahren bekämpft werden, wobei selbst die unter Eid abgelegten Aussagen der Testamentszeugen durch andere Beweismittel widerlegt werden können (vgl OGH 15. 10. 1996, 4 Ob 2256/96k mwN etwa 6 Ob 559/88, Welser in Rummel ABGB 3 §§ 584 586 Rz 10). Im Erbschaftsprozess hat dann der Kläger, der sich auf ein mündliches Testament beruft, auch dessen Vorliegen zu beweisen (vgl OGH 11. 4. 1991, 8 Ob 1540/91; allgemein dazu, dass die Bestimmung des § 126 AußStrG keine Anwendung findet OGH 29. 6. 1995, 2 Ob 549/95, Ferrari Hofmann Wellenhof , Die Erbschaftsklage, 146).

Soweit der Kläger davon ausgeht, dass die Vorinstanzen an die Beurteilung des Vorliegens eines mündlichen Testaments gebunden wären, die in dem vom Kläger gegen einen Notar angestrengten Verfahren erfolgte, ist dem schon entgegenzuhalten, dass es sich eben um andere Verfahrensparteien handelte (vgl Rechberger aaO § 411 Rz 3 mwN). Im Übrigen ist auch dieser Entscheidung des Berufungsgerichtes in dem anderen Verfahren nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht von einem wirksam errichteten mündlichen Testament ausgegangen wäre.

Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO darzustellen.