JudikaturJustiz9Ob20/03m

9Ob20/03m – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. März 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Linda Josefine B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Georg S*****, vertreten durch Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Ungültigkeit eines Testamentes (Streitwert 36.336,42 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. September 2002, GZ 13 R 92/02y 19, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Februar 2002, GZ 9 Cg 136/01b 14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt die Revisionswerberin unter anderem darin, dass das Berufungsgericht sich mit dem Inhalt der Berufung nicht ausreichend auseinandergesetzt und zu Unrecht den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet habe.

Es trifft zwar zu, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus den Berufungsausführungen ausreichend erkennbar war, welche Tatsachenfeststellungen bekämpft werden. Aus der begehrten Feststellung, am 12. 3. 2000 habe in der Wohnung der Erblasserin kein Zusammentreffen "der behaupteten Art" stattgefunden, lässt sich mit ausreichender Sicherheit ableiten, dass die damit im Widerspruch stehenden Feststellungen des Erstgerichts über den Ablauf dieses Zusammentreffens und den Inhalt der dabei von der Erblasserin abgegebenen Erklärungen bekämpft werden. Die Klägerin übersieht aber, dass das Berufungsgericht zwar primär die Beweisrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt qualifiziert, sich in der Folge aber dennoch "der Vollständigkeit halber" inhaltlich mit der Beweisrüge auseinandergesetzt hat. Es entspricht nun ganz herrschender Judikatur, dass ein Verfahrensmangel der von der Revisionswerberin behaupteten Art nur vorliegt, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt (RIS Justiz RS0043162, 9 ObA 28/01k ua). Geht aber aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist, liegt unabhängig davon, ob dabei auf jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers eingegangen wurde keine mangelhafte Erledigung dieses Berufungsgrundes vor (RIS Justiz RS0043162, RS0043268, 8 ObA 212/00k, 9 ObA 155/02p uva); eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens kann somit auch nicht darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht nicht explizit auf den Inhalt bestimmter Urkunden und daraus allenfalls ableitbare Widersprüche zu Zeugenaussagen eingegangen ist. Abschließend hat das Berufungsgericht unter Berufung auf § 500a ZPO auf die zutreffende Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen, welcher nichts hinzuzufügen sei. Ob dies im Ergebnis zutrifft oder ob die bei Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung angestellten Überlegungen allenfalls fehlerhaft sind, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0043371, 9 ObA 28/01k ua).

2. Auch mit ihren Ausführungen zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen nicht ordnungsgemäßer Erledigung der in der Berufung erhobenen Verfahrensrüge, zeigt die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

In der Berufung war dem Erstgericht vorgeworfen worden, es hätte von Amts wegen jene Notariatskandidatin als Zeugin vernehmen müssen, die in Vertretung des Gerichtskommissärs eine Erklärung eines Testamentszeugen über die mündliche letztwillige Verfügung der Erblasserin entgegengenommen hat. Diese Zeugin hätte bestätigen können, dass der Testamentszeuge "den Inhalt unbeeinflusst usw. darlegte, was eine für die Klägerin günstigere Entscheidung, nämlich eine Klagestattgebung, zur Folge gehabt" hätte. Soweit das Berufungsgericht nun die Auffassung vertreten hat, mit diesen Ausführungen sei die Erheblichkeit des angeblichen Verfahrensfehlers nicht dargelegt worden, weil nicht erkennbar sei, welche für den Berufungswerber günstigen Tatsachenfeststellungen die nunmehr eingeforderte Zeugenvernehmung zur Folge hätte haben können, so kann von einer groben Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, nicht gesprochen werden. Ob der Testamentszeuge den Inhalt (gemeint offenbar: des mündlichen Testaments) vor dem Gerichtskommissär "unbeeinflusst" dargelegt hat, hat keine unmittelbar entscheidungserhebliche Bedeutung.

3. Im Rahmen der Rechtsrüge vertritt die Revisionswerberin die Auffassung, die Aussagen der Testamentszeugen im Verlassenschaftsverfahren hätten nicht in ausreichender Weise übereingestimmt, weshalb bereits die Formerfordernisse eines mündlichen Testaments nicht erfüllt wären; eine solche Übereinstimmung könne im Erbrechtsstreit nicht mehr nachgeholt werden.

Die Klägerin übersieht dabei, dass dies nach der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofs nur dort uneingeschränkt gilt, wo auch der im mündlichen Testament Bedachte die Möglichkeit hatte, sich an der Vernehmung der Testamentszeugen im Verlassenschaftsverfahren zu beteiligen und insbesondere sein Fragerecht auszuüben. In diesem Sinne wurde in der ausführlich begründeten Entscheidung zu 3 Ob 30/02m (= JBl 2002, 518) dargelegt, dass die freie Beweiswürdigung des Streitrichters dann nicht ausgeschaltet sein kann, wenn derjenige, der sich auf die Gültigkeit und Wirksamkeit einer ihn begünstigenden letztwilligen Verfügung beruft, mangels Ladung zur Vernehmungstagsatzung im Verlassenschaftsverfahren keine Möglichkeit zur Ausübung eines Fragerechts hatte. Die Konsequenz eines Ausschlusses des Beklagten vom rechtlichen Gehör im Erbrechtsprozess wegen einer Bindung an die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens in dem er die Zeugen nicht befragen konnte, wäre nicht zu billigen. Die formgültige und wirksame Errichtung einer privaten mündlichen letztwilligen Verfügung könne daher auch durch Tatsachen bewiesen werden, die nach einer neuerlichen Einvernahme der Aktzeugen im Prozess auf Grund freier richterlicher Beweiswürdigung in Ergänzung deren eidlicher Aussagen im Verlassenschaftsverfahren festgestellt werden, wenn der Beklagte dort keine Möglichkeit zur Zeugenbefragung vorfand.

Letzteres trifft auch im vorliegenden Fall zu, sodass dem Beklagten noch im Erbrechtsstreit die Möglichkeit offenstehen musste, nachzuweisen, dass die Aussagen der Testamentszeugen über den Inhalt der mündlichen letztwilligen Verfügung in den wesentlichen Punkten ohnehin übereinstimmen, was im Übrigen auch das Verlassenschaftsgericht durch Zuweisung der Klägerrolle an die gesetzliche Erbin angenommen hat. Dass der Beklagte nach dem erklärten Willen der Erblasserin Alleinerbe sein sollte, haben die Testamentszeugen bereits im Verlassenschaftsverfahren übereinstimmend und unmissverständlich angegeben. Die verbliebene Unklarheit, in welchem Zusammenhang die Erblasserin die Pflege ihrer Tiere durch den Beklagten erwähnte ob als Begründung für dessen Einsetzung oder als Auflage konnte erst im Streitverfahren geklärt werden, da der Beklagte keine Möglichkeit hatte, die Testamentszeugen im Verlassenschaftsverfahren entsprechend zu befragen. Wenn der Streitrichter nun zur Feststellung gelangte, die Testamentszeugen hätten die Erklärung der Erblasserin übereinstimmend nur als Verweis auf eine Mithilfe des Beklagten bei der Betreuung der Tiere in der Vergangenheit verstanden, so liegt nach dem bisher Dargelegten darin keine Verletzung von Form oder Verfahrensvorschriften.