BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 586

§ 586Gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen

(1) In der Regel gilt ein und dieselbe schriftliche letztwillige Verfügung nur für einen Verstorbenen.

(2) Allerdings können Ehegatten oder eingetragene Partner in einem Testament einander gegenseitig oder andere Personen als Erben einsetzen. Ein solches Testament ist widerruflich. Aus dem Widerruf der gegenseitigen Erbeinsetzung durch einen Teil kann auf den Widerruf dieser Erbeinsetzung durch den anderen geschlossen werden.

Entscheidungen
135
  • Rechtssätze
    23