JudikaturJustizRS0104885

RS0104885 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2019

Bei einer betraglich limitierten Kredithypothek werden bei laufendem Kontokorrentkredit durch freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Kreditgeber grundsätzlich nur die gesicherte Forderung oder Gesamtforderung, nicht aber der gesicherte Teil derselben abgestattet und eingeschränkt und der jeweilige Rest der veränderlichen Forderung, soweit er den Höchstbetrag nicht mehr übersteigt, gesichert, es sei denn, dass ausdrücklich die Pfandentlassung bei Bezahlung auch nur des gesicherten Teiles des überzogenen Kredites vereinbart war. (so schon 1 Ob 858/28 und ZBl 1933/291).

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