RS0094154 – OGH Rechtssatz
RS0094154 – OGH Rechtssatz
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Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist eine verstärkte Grundrechtsbindung zu bejahen. Eine gegen die Grundsätze des fair trial nach Art 6 MRK verstoßende Regelung über die Besetzung des Vereinsschiedsgerichtes ist daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Hier: Regelung in den Statuten, wonach der Obmann zwei Schiedsrichter namhaft zu machen hat, die dann ihrerseits einen Vorsitzenden wählen.