RS0092197 – OGH Rechtssatz
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Es ist nur eine solche Gemütsbewegung zu berücksichtigen, die im Verhältnis zu ihrem Anlass allgemein, das heißt für einen Durchschnittsmenschen - als objektiver Maßstab - in dem Sinne verständlich ist, dass sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung.