JudikaturJustiz11Os72/07h

11Os72/07h – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. September 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andrea T***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 5. April 2007, GZ 72 Hv 1/06y-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Andrea T***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil sie am 10. Juni 2006 in K****ufstein ihren 22 Monate alten Sohn Nicolas T***** vorsätzlich getötet hatte, indem sie ihm mit zwei Küchenmessern (Klingenlänge 20 cm und 10 cm) über 20 Stich- und Schnittwunden am Brustkorb und im Bauchbereich zufügte. Die Geschworenen hatten die anklagekonform nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB gestellte Hauptfrage bejaht, die nach Zurechnungsunfähigkeit gerichtete Zusatzfrage verneint und demgemäß die Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlages nach § 76 StGB (sowie die auch dazu gestellte Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit) unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf Z 1, 5 und 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese geht fehl.

Der Besetzungsrüge (Z 1) zuwider hat die (ersatzweise) Beiziehung der Richterin Dr. Barbara P***** als Mitglied des Schwurgerichtshofes der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Innsbruck entsprochen. Nach der Aktenlage (ON 58, 85 sowie der gemäß §§ 285 f, 344 StPO eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes) waren die nach der Geschäftsverteilung als Mitglied vorgesehene Richterin Mag. P***** ebenso wie der in der Reihung der Ersatzmitglieder erstbezeichnete Leiter der Gerichtsabteilung 31, Richter Mag. S*****, und der in der Geschäftsverteilung als zweitgereihtes Ersatzmitglied vorgesehene Leiter der Gerichtsabteilung 34, Richter Mag. P*****, verhindert. Die Beiziehung der in der Geschäftsverteilung drittgereihten Leiterin der Gerichtsabteilung 38, Richterin Dr. Barbara P*****, als Mitglied des Schwurgerichtshofes ist daher mit der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Innsbruck im Einklang gestanden.

Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung der Anträge (S 15/IV iVm ON 70) auf Vernehmung der Zeugen

Rechtssätze
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