JudikaturJustiz15Os81/02

15Os81/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. September 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter H***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Peter H***** und Horst F***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 1. Mai 2002, GZ 13 Hv 26/02w-194, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, der Angeklagten und ihrer Verteidiger Mag. Auner und Dr. Unterasinger zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden die Angeklagten der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, und zwar Peter H***** als unmittelbarer Täter (I.1.) und Horst F***** als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB (I.2.) sowie des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (II.) schuldig erkannt.

Danach haben in Kapfenberg

I. in der Nacht zum 3. Mai 2001

1. Peter H***** als unmittelbarer Täter den Albin P***** durch Erdrosseln vorsätzlich getötet;

2. Horst F***** zu der zu I.1. genannten Tathandlung des Peter H***** dadurch beigetragen, dass er sich in Kenntnis seines wesentlichen Tatplanes eingriffswillig am Tatort bereit hielt;

II. Peter H***** und Horst F***** am 3. Mai 2001 dem ruhenden Nachlass nach Albin P***** fremde bewegliche Sachen in einem nicht näher bekannten, jedoch 2.000 Euro, nicht aber 40.000 Euro übersteigenden Gesamtwert teils durch Eindringen in eine Wohnstätte mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, sohin durch Einbruch, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar:

1. Peter H***** allein eine Armbanduhr, Ringe, Arm- und Halsketten sowie eine Pistole der Marke Springfield Kaliber 45 ACP,

2. Peter H***** und Horst F***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken 726,73 Euro sowie die unter II.2.b aufgezählten weiteren Gegenstände und 218,02 Euro durch Eindringen in die Wohnung des (zuvor getöteten) Albin P***** mit einem bei ihm vorgefundenen Schlüssel.

Dagegen erhoben die Angeklagten (in getrennten Rechtsmittelschriften) Nichtigkeitsbeschwerde, welche H***** auf Z 6 und F***** auf Z 10a des § 345 Abs 1 StPO stützen.

Sie sind nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Vorbringen in der Fragenrüge (Z 6) des Angeklagten H***** boten die im Rechtsmittel hervorgehobenen Verfahrensergebnisse (Verantwortungen der Angeklagten und Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Peter Hofmann) keinen Anlass zur Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags gemäß § 76 StGB. Eine Eventualfrage setzt - abgesehen von den hier nicht interessierenden weiteren Fällen des § 314 Abs 1 StPO - voraus, dass in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen, wenn sie als erwiesen angenommen werden, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. Somit erfordert nur ein tatsächliches Substrat die Stellung einer Eventualfrage, nicht jedoch eine bloß abstrakt denkbare Möglichkeit. Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer zunächst Anhaltspunkte für einen höhergradigen Affekt zur Tatzeit in seiner (aus subjektiver Sicht betrachteten) Verantwortung. Denn weder bei Schilderung der Tat noch bei der Darstellung vorangegangener Ereignisse machte er Angaben, die brauchbare Hinweise auf einen höhergradig erregten Gemütszustand boten (vgl zB S 345 f, 351 ff, 373 f/IV). Das gilt im Besonderen für seine Einlassungen über das Motiv zur Tötung des Zuhälters Albin P*****, welches im schon längere Zeit aufgestauten Hass über dessen einige Zeit vor der Tat geäußerten Ansinnen an den Angeklagten als seinen "Bodyguard" gewurzelt habe, er solle seinen Freund Othmar D***** wegen einer verlorenen Waffe und wegen angeblicher Drohungen gegen P***** ermorden. Die darauf bezogene Behauptung des Nichtigkeitswerbers, er habe Angst davor gehabt, "dass ich jemanden umbringen muss" (S 377 oben/IV) bzw "dass ich meinen Freund hätte umbringen sollen" (S 381/IV), wies um so weniger auf einen plötzlich aufwallenden, den Angeklagten zur Tat hinreißenden Gefühlsimpuls (vgl Moos in WK2 § 76 Rz 12, 29 ff) hin, als er in Übereinstimmung mit den Angaben des Mitangeklagten F***** bereits längere Zeit vor der Tat erwähnt hatte, dass er P***** töten werde (S 381 Mitte, 393/IV) und dies gezielt in der Tatnacht angekündigt hatte (S 357, 383, 395 f/IV). Auch die sonstigen Aussagen des Komplizen boten keine tragfähigen Indizien für einen zur Tatzeit gegebenen höhergradigen Affekt des Angeklagten H***** (vgl S 413 unten/IV). Weder vor dem Hintergrund dieser Verfahrensergebnisse noch für sich allein betrachtet, vermochte ein vom Angeklagten zudem behaupteter Streit mit P***** um die verweigerte Ausfolgung von Kokain im PKW unmittelbar vor der Tat (S 359/IV) einen Anhaltspunkt für eine allgemeine begreifliche heftige Erregung zu bieten. Der Beschwerde zuwider wies auch der Sachverständige Univ. Prof. Dr. Peter Hofmann nicht in diese Richtung. Dieser verneinte nämlich ausdrücklich eine Störung der Erlebnis- und Gedächniskontiuität beim Angeklagten, die ein entscheidender Anhaltspunkt für affektgesteuertes Verhalten hätte sein können (S 33 ff, 43/V). Eine allgemeine Begreiflichkeit des angeblichen hochgradigen Affekts wäre im Übrigen nur gegeben, wenn der psychische Ausnahmezustand (in seiner tatkausalen Heftigkeit) im Verhältnis zu seinem Anlass auch einem durchschnittlich rechtstreuen Menschen von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der spezifischen Tatsituation derart verständlich wäre, dass dieser sich vorstellen könnte, er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung (Leukauf/Steininger Komm3 RN 11 ff und Mayerhofer StGB5 Rz 7 b ff je zu § 76 mwN).

Demnach boten die Verfahrensergebnisse insgesamt keinen Anlass zur Stellung der vom Angeklagten H***** vermissten Eventualfrage. Die in der Tatsachenrüge (Z 10a) des Angeklagten F***** zum Schuldspruch I.2. unternommene Erörterung der Frage, ob der Angeklagte in den von ihm bekundeten Worten des Peter H***** "heute mache ich ihn" (S 395/IV) dessen Vorhaben, Albin P***** zu ermorden, erkannte, oder ob er die Äußerung, wie das Rechtsmittel darzulegen trachtet, nicht ernst nahm, stellt der Sache nach nur einen prozessordnungswidrigen Angriff auf die allein den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen werden auf Aktengrundlage mit den dazu vorgebrachten Hinweisen auf die insoweit jeglichen Schuldvorwurf in Abrede stellende Verantwortung des Beschwerdeführers und die Angaben des Mitangeklagten H***** sowie auf verschiedene Deutungsmöglichkeiten des erwähnten Sprachgebrauchs ebensowenig aufgezeigt wie mit auszugsweiser Wiedergabe des Gutachtens des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Hofmann. Dieser beschrieb die Persönlichkeit des "am Rande der Gesellschaft" lebenden, des öfteren im Zusammenhang mit dem Einfluss von Alkohol, Haschisch oder anderen Suchtmitteln in "Probleme" geratenden, aber zur Tatzeit nicht schwer berauschten Angeklagten F***** als wenig aggressiv, eher ruhig und "freundlich zugewandt" (S 19 ff/V). Er wies nach spekulativer Erörterung verschiedener denkbarer Reaktionsmöglichkeiten von Personen in einem Fall wie dem vorliegenden nachdrücklich daraufhin, dass die Glaubwürdigkeit der von F***** gegebenen Schilderung, der "man durchaus näher treten könne", der Beweiswürdigung unterliegt (S 45, 47 ff/V). Ob die Einlassungen des Angeklagten glaubwürdig waren, oder ob er die Ermordung des P***** auf die in der Anklage geschilderten Weise gefördert hat, hatten ausschließlich die Geschworenen nach den Vorschriften der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zu beurteilen, deren Konstatierungen im Wahrspruch zum Schuldspruch I.2. auch im Hinblick auf die von der Beschwerde ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse keinen erheblichen Bedenken begegnen. Bei Bestreitung des festgestellten Unterstützungsverhaltens verschweigt der Beschwerdeführer allerdings jenen wesentlichen Teil seiner Verantwortung, H***** habe ihn nach der erwähnten Ankündigung (S 393 f, 425/IV) beim Verlassen des gemeinsam mit P***** besuchten Lokals aufgefordert, sich in dessen PKW auf den Beifahrersitz zu setzen, weil er "den Ali machen werde". F*****, der daraufhin tatsächlich diesen Platz einnahm, verstand dies nach eigenen Worten so, dass H***** das Opfer "vom Rücksitz aus machen kann", obwohl er bestreitet, angenommen zu haben, dass dieser die Ankündigung wirklich wahrmachen werde (S 397 f/IV). Seinen weiteren Angaben zufolge war er (nur) im ersten Moment "bewegungsunfähig und geschockt", blieb aber während der gesamten Tatausführung - nach dem Gutachten der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Ass. Prof. Dr. Regina Gatternig dauerte der Erdrosselungsvorgang vier bis fünf Minuten, S 137 oben/V - im PKW. Dazu brachte er vor, befürchtet zu haben, dass H***** ihm "vielleicht hinten nach schießt". Überdies gestand er ein, beim Abtransport der Leiche tatkräftig geholfen zu haben (S 399, 401 ff/IV).

Demnach hegt der Oberste Gerichtshof insgesamt keine erheblichen Bedenken gegen die wahrspruchgemäße Feststellung des Betrages des Angeklagten F***** zur Ermordung des Albin P*****.

Gegen den Diebstahlsvorwurf (Schuldspruch II.2.) wendet sich der Nichtigkeitswerber bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung, indem er den Beweiswert seiner von den Geschworenen durch Verneinung der korrespondierenden Zusatzfrage in Richtung entschuldigenden Notstands nach § 10 StGB abgelehnten Verantwortung zu seinen Gunsten umdeutet und Glauben machen will, aus Angst vor H***** daran mitgewirkt zu haben. Dieses Vorbringen vermag schon angesichts der eine Drohung verneinenden Verantwortung des Angeklagten (S 419 Mitte/IV) keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der im Wahrspruch konstatierten Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu vom Angeklagten F***** gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung, die im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt, zu verwerfen. Das Geschworenengericht verhängte nach §§ 75, 28 Abs 1 StGB über Peter H***** achtzehn Jahre und über Horst F***** - unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 1 StGB - fünf Jahre Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es bei H***** als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die einschlägigen Vorstrafen, dass er den Komplizen zu den Taten verführt, sich führend beteiligt und er den Mord heimtückisch unter Missbrauch des Vertrauens des Opfers begangen hat, als mildernd die letztlich geständige Verantwortung, die gestörte Entwicklung in der Jugend und die Schadensgutmachung beim Einbruchsdiebstahl durch Zustandebringung der Diebsbeute. Bei F***** berücksichtigte es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das aufrichtige Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung - selbst unter eigener Belastung - beigetragen hat, ferner den Umstand, dass er die Taten nur unter Einwirkung des Komplizen verübt hat und an der Tatbegehung in beiden Fällen nur untergeordnet beteiligt war, sowie die Schadensgutmachung durch Zustandebringung des Diebsgutes.

Mit ihren Berufungen bekämpfen die Angeklagten die Strafhöhe. Während H***** wegen der Suchtgiftabhängigkeit und seiner durch Anhaltung in Justizanstalten negativ beeinträchtigten Persönlichkeitsentwicklung eine geringere Freiheitsstrafe in Verbindung mit therapeutischen Maßnahmen in Form von (nicht näher bezeichneten) Weisungen für zweckmäßig hält, beantragt F*****, unter gänzlicher Ausschöpfung der nach § 41 Abs 1 Z 1 StGB eröffneten Möglichkeiten eine Freiheitsstrafe an der unteren Grenze festzusetzen. Beide Berufungen sind unbegründet.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungstatsachen im Wesentlichen nicht nur richtig und vollständig festgestellt, sondern sie auch ihrer Bedeutung entsprechend richtig gewichtet und über die Angeklagten tatschuldangemessene Sanktionen verhängt. Zwar kann unter den gegebenen Umständen bei H***** - im Sinne seines Rechtsmittels - nicht gesagt werden, er habe F***** zu den Taten "verführt" (§ 33 Z 3 StGB), wohl aber ist er der Urheber der strafbaren Handlungen gewesen und hat den Mitangeklagten dazu angestiftet, weshalb der angenommene Erschwerungsgrund des § 33 Z 4 StGB erheblich mehr an Gewicht gewinnt. Dass er sich nicht "in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen", wurde bereits bei Erledigung der Fragestellungsrüge ausgeführt. Ebensowenig kann ihm ein "durch langen Kokainkonsum hervorgerufener moralischer Verfall" bzw "eine gewisse Enthemmung" zusätzlich als mildernd zugutegehalten werden. Der "dissozialen Persönlichkeit" des 23 ½ jährigen Berufungswerbers wurde durch "die gestörte Entwicklung der Jugend" hinreichend Rechnung getragen. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass alle ihm bisher zuteilgewordenen Resozialisierungsmaßnahmen (zwei gewährte bedingte Strafnachsichten, Probezeitverlängerung, bedingte Entlassung unter gleichzeitiger Bestellung eines Bewährungshelfers) und Strafvollzüge im Ausmaß von mehr als vier Jahren keine erkennbar bessernde Wirkung zu erzielen vermochten. Denn weder die Verurteilung am 21. Februar 2001 durch das Bezirksgericht Bruck an der Mur wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit noch das beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 16 Vr 443/01, Hv 1003/01y anhängige Verfahren abermals wegen § 83 Abs 1 StGB (Tatzeit: 20. Juli 2000) verhinderten das Abgleiten des Rechtsmittelwerbers am 3. Mai 2001 in die Schwerstkriminalität. Hiezu kommt noch sein ordnungswidriges Verhalten während der Untersuchungshaft, dessentwegen er mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 12. September 2001 mit sieben Tagen strengen Arrest bestraft wurde (vgl ON 136 und 110/III).

Die mit achtzehn Jahren bemessene Freiheitsstrafe entspricht somit dem gravierenden Schuldgehalt der Taten als auch der Täterpersönlichkeit des Peter H*****. Die gewünschten, im Rechtsmittel nicht näher dargelegten therapeutischen Maßnahmen können im Rahmen des Strafvollzuges begleitend durchgeführt werden (§ 68a StVG).

Der Berufung des Angeklagten F***** zuwider bestand kein Anlass für die zusätzliche Annahme, er habe vor allem "die angeklagten Diebstahlshandlungen offenbar auch aus begründeter Furcht um sein eigenes Leben gesetzt" (§ 34 Z 4 StGB) bzw "die Tat [Diebstahl] unter Umständen begangen, die einen Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen (§ 34 Z 11 StGB). Nach der Aktenlage stand nämlich das ihm subjektiv als Drohung empfundene Vorhalten der Waffe durch H***** in keinem Zusammenhang mit dem später verübten Diebstahl (vgl S 365 f und 405/IV). Das von ihm verwirklichte Tatunrecht sowie die 14 mal, darunter vielfach einschlägig vorbestrafte Täterpersönlichkeit verbieten auch bei F***** die angestrebte Reduktion der ohnehin maßvoll ausgefallenen Sanktion. Demnach musste auch den Berufungen ein Erfolg versagt bleiben.