JudikaturJustizRS0089977

RS0089977 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2021

Der Gerichtshof zweiter Instanz ist zur umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses, allenfalls nach Einholung von Aufklärungen und Anordnung ergänzender Erhebungen verpflichtet (§ 114 Abs 2 und Abs 4 StPO) und kann demzufolge - auch unter Abweichung von der Begründung der überprüften Entscheidung - aus anderen Erwägungen zu deren Bestätigung gelangen.

Entscheidungen
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