RS0061469 – OGH Rechtssatz
RS0061469 – OGH Rechtssatz
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Ist eine Grundrechtsbeschwerde mangels Zulässigkeit oder wegen Verspätung zurückzuweisen, bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter und dritter Satz GRBG, denn eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift und allenfalls eine Beigebung eines Verteidigers setzt voraus, dass eine zulässige, meritorisch zu behandelnde Grundrechtsbeschwerde eingebracht wird.