JudikaturJustizRS0061469

RS0061469 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2022

Ist eine Grundrechtsbeschwerde mangels Zulässigkeit oder wegen Verspätung zurückzuweisen, bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter und dritter Satz GRBG, denn eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift und allenfalls eine Beigebung eines Verteidigers setzt voraus, dass eine zulässige, meritorisch zu behandelnde Grundrechtsbeschwerde eingebracht wird.

Entscheidungen
50