JudikaturJustiz11Os73/20z

11Os73/20z – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Andrzej C*****, AZ 23 BE 7/20k des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. Juni 2020, AZ 18 Bs 135/20i (ON 15 der BE Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Andrzej C***** verbüßt in der Justizanstalt Stein eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. Juli 2003, AZ 7 Hv 44/03t, wegen der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und des Mordes nach §§ 15, 75 StGB verhängte lebenslange Freiheitsstrafe.

Mit Beschluss vom 14. April 2020 verweigerte das Landesgericht Krems als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung, deren zeitliche Voraussetzungen seit 6. August 2017 vorliegen. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Strafgefangenen gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 8. Juni 2020 nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS Justiz RS0061089, RS0061469). Demnach war weder nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG vorzugehen noch – wie beantragt – ein Verfahrenshelfer zu bestellen, weil beides voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde vorliegt (RIS Justiz RS0127077). Der Anregung, „man möge nötigenfalls einen Antrag auf Normenkontrolle des § 1 Abs 2 GRBG“ an den Verfassungsgerichtshof stellen, war nicht zu folgen (siehe dazu im Übrigen RIS Justiz RS0130514).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

Der im selben Schriftsatz enthaltene Antrag auf Erneuerung des Verfahrens wird gesondert erledigt (AZ 14 Os 73/20x).